Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2000, Az. AnwZ (B) 72/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 885

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[X.]([X.]) 72/99vom16. Oktober 2000in dem Verfahren - Antragsteller und [X.]eschwerdeführer -gegen - Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin -wegen Widerrufs der Zulassung- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] und dieRichterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] undDr. [X.] am 16. Oktober 2000 beschlossen.Die Hauptsache ist erledigt.Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf100.000,- DM festgesetzt.Gründe:Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] ist mit Verfügung der früheren Antragsgegnerin, der Präsidentin [X.] , vom 14. Dezember 1998 wegen Vermögensverfallswiderrufen worden. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag aufgerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. [X.] hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Inzwischen hat erauf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Die aus diesem Grunde er-gangene Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2000 ist be-- 3 -standskräftig geworden. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Hauptsache fürerledigt erklärt.Durch den anderweit bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zulas-sung hat sich die Hauptsache erledigt (Senatsbeschluß vom 25. Januar 1999 -AnwZ([X.]) 50/98). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender An-wendung von § 91 a ZPO, § 13 a [X.], weil die [X.]eschwerde aus den [X.] Gründen des angefochtenen [X.]eschlusses keinen Erfolg gehabt hätte.Der Antragsteller hat zwischenzeitlich die eidesstattliche Versicherung in [X.] 2 M 410/99 [X.]abgegeben.Hirsch [X.]asdorf [X.] [X.] Kieserling Schott [X.]

Meta

AnwZ (B) 72/99

16.10.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2000, Az. AnwZ (B) 72/99 (REWIS RS 2000, 885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 885

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