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PDF anzeigen[X.]([X.]) 61/99vom16. Oktober 2000in dem Verfahren - Antragsteller und [X.]eschwerdeführer -gegen - Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin -wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] und dieRichterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] undDr. [X.] am 16. Oktober 2000 beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 2. [X.] des Anwaltsgerichtshofs [X.] vom26. August 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf100.000,- DM festgesetzt.Gründe:Der Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt bei dem Amtsgericht [X.]. und dem [X.]zugelassen.Durch Verfügung vom 16. November 1998 hat der frühere Antragsgegner, derPräsident des [X.], die Zulassung des Antragstellersnach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO aF wegen Vermögensverfalls widerrufen. [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung [X.]. Hiergegen wendet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.] 3 -Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO zulässig, hatin der Sache jedoch keinen Erfolg.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO aF) ist die Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in [X.] geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen [X.] nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn derRechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten undaußerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichenhierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-maßnahmen gegen ihn (st. Rspr.). Diese Situation war beim Antragsteller imZeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben. Gegen ihn wurde- wie im angefochtenen [X.]eschluß zutreffend aufgeführt - wegen verschiedener,teilweise vergleichsweise geringfügiger Forderungen die Zwangsvollstreckungbetrieben, in zwei Fällen war Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung bestimmt. Hinsichtlich des Miteigentumsanteils an einer ihm und seinerEhefrau gehörigen Eigentumswohnung war die Zwangsversteigerung angeord-net.Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der [X.] maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag aufgerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für [X.] der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Dies ist [X.] nicht der Fall. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat das Amtsgerichtin zwei Zwangsvollstreckungsverfahren Haftbefehl gegen den Antragstellererlassen, weil er an den anberaumten Terminen zur Abgabe der [X.] nicht erschienen war. Während des [X.]eschwerdeverfahrens- 4 -hat der Antragsteller am 1. Dezember 1999 die eidesstattliche Versicherungabgegeben.Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchendengefährdet. Die Einrichtung eines Treuhandkontos, [X.] oder ähnlicheMaßnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht geeignet,die Gefährdung auszuschließen ([X.]beschlüsse vom 12. April 1999 -[X.]([X.]) 61/98; vom 18. Oktober 1999 - [X.]([X.]) 1/99; vom 26. Januar 1998 -[X.]([X.]) 57/97; vom 16. Februar 1998 - [X.]([X.]) 37/97).Hirsch [X.]asdorf [X.] [X.] Kieserling Schott [X.]
Meta
16.10.2000
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2000, Az. AnwZ (B) 61/99 (REWIS RS 2000, 890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 890
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