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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Pflichtverteidigergebühr: Pauschgebühr für Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung bei besonderer Verfahrensschwierigkeit
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt M. aus [X.], wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300 Euro bewilligt.
Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 228 € gemäß [X.] Nr. 4132 eine Pauschgebühr in Höhe von 1.300 €. Die Erhöhung der gesetzlichen Gebühr ist gemäß § 51 RVG wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angezeigt. Der Verteidiger hatte sich mit den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Mitangeklagten sowie der Stellungnahme des [X.] auseinanderzusetzen.
Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendigen Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen.
[X.] Wahl Elf
Graf [X.]
Meta
02.05.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 19. Oktober 2011, Az: 1 StR 273/11, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2012, Az. 1 StR 273/11 (REWIS RS 2012, 6797)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6797
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Bundesgerichtshof, 1 StR 273/11, 02.05.2012.
Bundesgerichtshof, 1 StR 273/11, 19.10.2011.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 273/11 (Bundesgerichtshof)
1 StR 586/12 (Bundesgerichtshof)
1 StR 182/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 254/10 (Bundesgerichtshof)
Vergütung des Pflichtverteidigers: Pauschgebühr für die Teilnahme an Hauptverhandlung vor dem BGH
2 StR 434/14 (Bundesgerichtshof)
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