Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2012, Az. 1 StR 273/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6797

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Gegenstand

Pflichtverteidigergebühr: Pauschgebühr für Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung bei besonderer Verfahrensschwierigkeit


Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt M.     aus [X.], wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300 Euro bewilligt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 228 € gemäß [X.] Nr. 4132 eine Pauschgebühr in Höhe von 1.300 €. Die Erhöhung der gesetzlichen Gebühr ist gemäß § 51 RVG wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angezeigt. Der Verteidiger hatte sich mit den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Mitangeklagten sowie der Stellungnahme des [X.] auseinanderzusetzen.

2

Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendigen Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen.

[X.]                                    Wahl                                    Elf

                      Graf                                    [X.]

Meta

1 StR 273/11

02.05.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 19. Oktober 2011, Az: 1 StR 273/11, Urteil

§ 51 RVG, Nr 4132 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2012, Az. 1 StR 273/11 (REWIS RS 2012, 6797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6797


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 273/11

Bundesgerichtshof, 1 StR 273/11, 02.05.2012.

Bundesgerichtshof, 1 StR 273/11, 19.10.2011.


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