Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 1 StR 182/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5966

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 182/14

vom
2. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung

hier:
Antrag auf Pauschvergütung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung des
Vertreters der Bundeskasse am 2. September
2015
be-schlossen:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt

[X.]

, LL.M., wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr ei-ne
Pauschvergütung in Höhe von 800
Euro bewilligt.

Gründe:
Der Antragsteller war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 24.
Juli 2014 für die Revisionshauptverhandlung vom 7.
Oktober 2014 zum Verteidiger der Angeklagten bestellt worden. Er begehrt vom [X.]

51 Abs.
2 Satz
2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der [X.] anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272 Euro gemäß [X.] Nr.
4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 800
Euro.
Der [X.] setzt gemäß §
51 Abs.
1 Satz
1 und 2 RVG die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe angemessen. Wie der [X.] bereits in seinem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 29.
April 2015 näher ausgeführt hat, waren in der Hauptverhandlung sowie in der Vorbereitung auf diese schwierige Rechtsfragen
zu beurteilen. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwen-dige Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen (vgl. u.a. Se-1
2
3
-
3
-
nat, Beschlüsse vom 2.
Mai 2012

1
StR 273/11 Rn.
2
und
vom 19.
Dezember 2012

1 StR 158/08 Rn.
3). Soweit dem Antragsteller bereits die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 272
Euro erstattet worden sind, werden diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen sein (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
September 2010

3 [X.] Rn.
3).
Rothfuß Cirener

Radtke

Mosbacher Fischer

Meta

1 StR 182/14

02.09.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 1 StR 182/14 (REWIS RS 2015, 5966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5966

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