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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
[X.]
vom
15. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung u.a.
hier:
Antrag auf Pauschvergütung
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse
am 15. April 2015
beschlos-sen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt
Dr.
[X.]
, wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der [X.] anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergü-tung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG in Höhe von 587,50 Euro be-willigt.
Gründe:
Der Antragsteller war
für die Revisionshauptverhandlung vom 9.
April 2013 zum Verteidiger des Angeklagten bestellt
worden
(siehe hierzu die [X.] im Senatsbeschluss
vom 4.
November 2014
1 [X.]). Er be-gehrt für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 275 Euro gemäß [X.] Nr. 4132, 4133 aF
eine Pauschgebühr in Höhe von 587,50 Euro. Der Se-nat setzt die Pauschgebühr in dieser Höhe fest (§ 51 Abs. 2 Satz 3 RVG). Sie ist wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angemessen. In der Hauptverhandlung waren
wie bereits im Terminsantrag des [X.] zum Ausdruck kam
schwierige Rechtsfragen zur Strafbarkeit wegen
1
-
3
-
Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§
370 Abs.
1 Nr.
2 AO) in Fällen von Mittäterschaft zu erörtern. Sie führten zu einer Grundsatzentscheidung des Se-nats (Urteil vom 9. April 2013
1 [X.], [X.], 218).
[X.] Jäger Radtke
Cirener Fischer
Meta
15.04.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2015, Az. 1 StR 586/12 (REWIS RS 2015, 12643)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12643
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