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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 273/11
vom
2. Mai
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
hier:
Antrag auf Pauschvergütung
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 2.
Mai
2012
beschlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt
M.
aus [X.], wird für die Revisionshauptverhandlung an-
stelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300 Euro bewilligt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimm-
en Gebühr ist gemäß § 51 RVG wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbe-reitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angezeigt. Der Verteidiger hatte sich mit den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft, der Neben-klägerin und des Mitangeklagten sowie der Stellungnahme des [X.] auseinanderzusetzen.
1
-
3
-
Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendi-gen Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen.
Nack
Wahl
Elf
Graf
Jäger
2
Meta
02.05.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. 1 StR 273/11 (REWIS RS 2012, 6796)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6796
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 182/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 182/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 273/11 (Bundesgerichtshof)
Pflichtverteidigergebühr: Pauschgebühr für Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung bei besonderer Verfahrensschwierigkeit
4 StR 225/00 (Bundesgerichtshof)
1 StR 586/12 (Bundesgerichtshof)
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