Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. 1 StR 273/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6796

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 273/11

vom
2. Mai
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags u.a.

hier:
Antrag auf Pauschvergütung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 2.
Mai
2012
beschlossen:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt

M.

aus [X.], wird für die Revisionshauptverhandlung an-
stelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300 Euro bewilligt.

Gründe:
Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimm-
en Gebühr ist gemäß § 51 RVG wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbe-reitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angezeigt. Der Verteidiger hatte sich mit den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft, der Neben-klägerin und des Mitangeklagten sowie der Stellungnahme des [X.] auseinanderzusetzen.
1
-
3
-
Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendi-gen Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen.
Nack
Wahl
Elf

Graf
Jäger
2

Meta

1 StR 273/11

02.05.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. 1 StR 273/11 (REWIS RS 2012, 6796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6796

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