Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2015, Az. VIII ZR 56/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11515

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BUNDESGER[X.]CHTSHOF

[X.]M NAMEN DES VOLKES

URTE[X.]L
V[X.][X.][X.] ZR 56/14
Verkündet am:

6. Mai 2015

Vorusso,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
[X.] 2004 § 14 Abs. 3 und 6; [X.] 2006 § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 5 und 7
a)
[X.]n den bundesweiten Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein-schließlich des [X.]s zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach §
14 Abs. 3 [X.] 2004 und § 14 Abs. 3 [X.] 2006 werden die von einem Elektrizitätsversorgungsunter-nehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an mit ihm ver-bundene, juristisch selbständige Unternehmen gelieferten Strommengen auch dann ein-bezogen, wenn es sich um einen eng verflochtenen Konzernverbund handelt. Von dem [X.] sind als sogenannter "Eigenstrom" lediglich solche Strommengen ausgenommen, die von dem [X.] selbst erzeugt und verbraucht und nicht an andere abgegeben werden; in diesen Fällen fehlt es an einer Lieferung des Stroms im Sinne des Gesetzes
(Bestätigung und Fortführung des [X.] vom 9. Dezember 2009 -
[X.], [X.], 225 Rn. 23 ff.).
b)
Weder der Auskunftsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen das Elektrizitäts-versorgungsunternehmen gemäß § 14 Abs.
6 [X.] 2004 und §
14a Abs. 5, 7 [X.] 2006 noch der hierdurch vorbereitete Vergütungsanspruch sowie das System der bundesweiten Ausgleichsregelung nach §
14 [X.] 2004 und § 14 [X.] 2006 sind als Beihilfen gemäß Art.
87 Abs. 1 [X.] (jetzt: Art.
107 Abs. 1 [X.]) anzusehen ([X.] an [X.], Urteile vom 13. März 2001 -
C-379/98, [X.]. 2001, [X.] Rn. 58 ff., 66 -
PreussenElektra; vom 19.
Dezember 2013 -
C-262/12, [X.] 2014, 295 Rn. 34 ff. -
Vent [X.]; Fortführung des [X.] vom 25. Juni 2014 -
V[X.][X.][X.] ZR 169/13, [X.], 355 Rn.
16-20).
BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 -
V[X.][X.][X.] ZR 56/14 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der V[X.][X.][X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger
sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Bünger, Kosziol und Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.]n gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 6. Februar 2014 in der [X.] des [X.] vom 4. April 2014 wird [X.].
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der [X.]n zur Teilnahme am [X.]-[X.] für den Zeitraum vom 1.
August 2004 bis zum 31.
Dezember 2008.
Die Klägerin ist die für den Betrieb der Übertragungsnetze regelverant-wortliche Netzbetreiberin. Die [X.] gehört zu einem Konzernverbund und betreibt an zwei Standorten [X.] sowie in deren unmittelbarer
Nähe drei [X.] und ein eigenes Stromverteilernetz. Die Klä-gerin nimmt die [X.] im Wege der Stufenklage auf [X.] für Stromlieferungen in Anspruch, die deren
Rechtsvorgängerin, die
ebenfalls zum Konzern gehörende M.

Vertriebs GmbH (im Folgen-1
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-
3
-
den: Vertriebs-GmbH) im oben genannten
Zeitraum an andere juristisch selb-ständige Konzerngesellschaften und
an Dritte erbracht hat.
Die [X.] hatte im Jahr 1994 ihre drei [X.] an die ebenfalls zu ihrem Konzernverbund gehörende M.

GmbH & Co. [X.] (im Folgenden: [X.])
veräußert, um sich Kapital zur Sanierung der Tagebaubetriebe zu verschaffen.
Ein Rückkauf der Anlagen war zum 31.
Dezember 2008 vorgesehen und wurde zu diesem Zeitpunkt auch vollzo-gen. Mit der M.

Betriebs GmbH (im Folgenden: Be-triebs-GmbH) wurde ein Dienstleistungsunternehmen geschaffen, das bis zum 31. Dezember 2008 den Betrieb der Kraftwerke sicherstellte, während der [X.] des von der [X.] produzierten Stroms der
Vertriebs-GmbH
übertragen
wur-de. Mit Wirkung zum 1.
Januar 2009 gingen die Verbindlichkeiten sowohl der Vertriebs-GmbH als auch der Betriebs-GmbH wegen der Verschmelzung der Unternehmen auf die [X.]
über (§
20 Abs.
1 Nr.
1 UmwG).
Wesentliche Grundlage der Tätigkeit der Vertriebs-GmbH waren zwei Vertragsverhältnisse. Zwischen der [X.] -
laut Vertragseingang "als Eigentüme-rin und Betreiberin der Kraftwerke"
-
und der Vertriebs-GmbH wurde am 1.
Juli 1995 ein Vertrag über die vollständige Abnahme des von der [X.] netto erzeug-ten Stroms
bis zum 31. Dezember
2008 geschlossen. Die im [X.] führten für die Vertriebs-GmbH zu einem deutlich über den Marktpreisen liegenden Einkaufspreis. Die Haftung der [X.] für Ein-schränkungen oder bei Unmöglichkeit der Energielieferungen wurde [X.].
Ferner
hatte die Vertriebs-GmbH den ursprünglich zwischen der Be-triebs-GmbH und der [X.]n geschlossenen
Energielieferungsvertrag vom 1.
Juli 1994
übernommen.
Danach verpflichtete sich die Vertriebs-GmbH, ge-3
4
5
-
4
-
gen ein teilweise nicht kostendeckendes Entgelt den Großteil des ihrerseits von der [X.] bezogenen Stroms an die [X.] zum Betrieb der Tagebaue zu lie-fern.
Die restlichen Teilmengen des von der [X.] gelieferten
Stroms wurden von der Vertriebs-GmbH an weitere konzernverbundene Unternehmen sowie an Dritte verkauft, zu einem geringen Teil auch zu Marktpreisen.
Das [X.] hat dem auf
der ersten Stufe der Klage geltend ge-machten
Auskunftsanspruch
hinsichtlich des Umfangs der Stromlieferungen der Vertriebs-GmbH an verbundene Unternehmen oder Dritte in dem Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2008 stattgegeben. Die hiergegen ge-richtete Berufung der [X.]n ist
ohne Erfolg
geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr Klageabweisungs-begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
[X.]
Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 299) hat zur [X.] seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die [X.]
als Rechtsnachfolgerin der [X.]s-GmbH
einen Anspruch auf Auskunftserteilung im Sinne von § 14 Abs. 3 [X.] 2004 beziehungsweise §
14a Abs.
5 [X.] 2006 sowie einen Anspruch auf Bescheinigung der vorgenannten [X.] durch einen [X.] beziehungsweise einen vereidigten Buchprüfer im Sinne
von §
14a Abs.
7 [X.] 2006.
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-
5
-
Die Vertriebs-GmbH
sei
im
streitgegenständlichen
Zeitraum ein nach §
14 Abs.
3 [X.] 2004 zur Teilnahme am [X.] verpflichtetes Elektrizitätsunternehmen
gewesen; dabei seien
als der "an [X.] gelieferte"
Strom sowohl der
an außerhalb des [X.] stehende [X.] gelieferte Strom
als auch solche Strommengen
zu berücksichtigen, welche die Vertriebs-GmbH an verbundene Unternehmen, darunter die [X.] als Betreiberin der Tagebaue, geliefert habe.

Vom Anwendungsbereich
des §
14 Abs.
3 Satz
1 [X.] 2004 seien zwar diejenigen Strommengen ausgenommen, die
nicht an andere abgegeben, son-dern vom [X.] selbst erzeugt und selbst verbraucht würden (sog. "Eigenstrom"). Diese Bereichsausnahme sei
für den von der [X.]n ver-brauchten Strom aber nicht einschlägig, da die [X.] bei der nach dem Wortlaut gebotenen formalen Betrachtungsweise den Strom nicht selbst [X.], sondern von der Vertriebs-GmbH geliefert erhalten habe.
Soweit die [X.] geltend mache, dass die bisher in der [X.] ausschließlich angewandte formale Betrachtungsweise in der vorliegen-den Konstellation, in der lediglich eine vorübergehende Änderung der Unter-nehmensstruktur durch Aufspaltung in mehrere rechtlich selbständige Unter-nehmungen
erfolgt sei
und die verbundenen Unternehmen wegen der finanziel-len, wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfungen gleichwohl als Ein-heit zu betrachten seien, zu unbilligen Ergebnissen führe, möge
es sich dabei zwar um gewichtige Aspekte handeln, die eine andere gesetzliche Regelung rechtfertigen könnten. Sie hätten jedoch letztlich gerade nicht zu einer [X.] Regelung durch den Gesetzgeber geführt; ein entsprechender Recht-setzungswille sei
auch im Wege der Auslegung nicht erkennbar.

10
11
12
-
6
-
Der
Wortlaut des §
14 Abs.
3 [X.] 2004 biete keine Anhaltspunkte für eine "erweiterte"
Bereichsausnahme, wie sie von der Klägerin [richtig: [X.]] hier geltend gemacht werde und für die in der Literatur zum Teil
der Begriff des "industriellen Eigenverbrauchs"
verwendet werde. Eine solche Privilegie-rung des "industriellen Eigenverbrauchs"
sei auch im Rahmen der Neuregelun-gen des [X.] vom Gesetzgeber ausdrücklich verworfen worden.
Nach der
Systematik und dem Zweck der Regelungen zum [X.] sei
zu-dem davon auszugehen, dass grundsätzlich möglichst alle Stromlieferungen einbezogen werden sollten (sog. Gemeinlastprinzip), um die Belastungen für den einzelnen Stromkunden so gering wie möglich zu halten. Auch
gehe
ein Anreiz zur Energieeinsparung und zur Reduzierung der klima-
und umweltge-fährdenden Energieerzeugung nur von einer Verteuerung des Stroms bei allen Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus. Ausnahmen
von der [X.]-Umlage für die [X.]ndustrie sollten nur über eine behördliche Entscheidung im Einzelfall (in dem Verfahren nach §
16 [X.] 2004 bzw. §§
40
ff. [X.] 2009 bzw. §§
40
ff. [X.] 2012) individuell zuerkannt werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken ge-gen die formale Betrachtungsweise der Regelung in §
14 Abs.
3 Satz
1 [X.] 2004 bestünden nicht.

Den
von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunft und Erteilung von Bescheinigungen stehe
der inzwischen eingetretene Zeitablauf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen.
Die in §
14 [X.] 2004 und §
14a [X.] 2006
geregelten Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen seien keine materiell-rechtlichen Ausschlussfristen. Den vorgenannten Ansprüchen stehe
auch die Einrede der Verjährung nicht entgegen. Eine Kenntnis beziehungsweise
grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin im Sinne
von §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB
von den tatsächlichen Grundlagen für die hier geltend gemachten Ansprüche
habe
jedenfalls
bis zu einer Mitteilung der [X.]n vom 1. Februar 2011 nicht be-13
14
-
7
-
standen, da die Klägerin keine Kenntnis über die nicht in ihr Netz eingespeisten Strommengen, welche die Vertriebs-GmbH über ein eigenes Netz an [X.] geliefert habe, hätte haben können. Eine Pflicht zur Nachforschung ohne konkrete Anhaltspunkte habe nicht bestanden.
Einer
Verwirkung der streitgegenständlichen Ansprüche stehe ebenfalls entgegen, dass die Klägerin keine Kenntnisse über solche in den [X.] einzubeziehenden
Stromlieferungen der Vertriebs-GmbH gehabt habe.
Der Verurteilung der [X.]n zur Auskunftserteilung stünden auch bei-hilferechtliche Aspekte nicht entgegen.
Die Eröffnung eines förmlichen [X.] durch die [X.] gemäß Art.
108 Abs.
2 [X.] habe
nach dem Wortlaut des [X.] vom 18.
Dezember 2013 keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Rechtsstreit. Dem Eröffnungs-beschluss sei
nicht zu entnehmen, dass die [X.] die hier betroffenen Regelungen, insbesondere §
14 Abs.
3
[X.] 2004, § 14a Abs.
5 und Abs.
7 [X.] 2006, von vornherein als rechtswidrig bewerte, woraus sich eine vorläufige Unanwendbarkeit dieser Normen ergeben könnte. Die [X.] habe
auch keine ausdrückliche vorläufige Aussetzung der Anwendbarkeit des [X.]
2004 angeordnet.
[X.]m [X.] der beihilferechtlichen Zulässigkeit stün-den zwei Regelungen, die
individuelle Ausnahmen vom Gemeinlastprinzip (§§
40
ff. [X.] 2012)
beträfen.
Diese Regelungen seien
für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.
Aus einzelnen rechtlichen Ausfüh-rungen der [X.] sowie aus der bisherigen Rechtsprechung des [X.] der [X.] zu Regelungssystemen in anderen EU-Mitgliedsstaaten
ergäben sich auch keine
ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das im [X.] 2004 geregelte System des [X.]s insgesamt eine unerlaubte staatliche Beihilfe darstelle.
Aus den vorgenannten Gründen lägen auch die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 [X.] nicht vor.
15
-
8
-
[X.][X.]
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand;
die Revision ist daher zurückzuweisen.
Der
Klägerin steht der von ihr gegen die [X.] als Rechtsnachfolgerin der Vertriebs-GmbH geltend gemachte
Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs.
6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der Fassung des Gesetzes zur Neure-gelung des
Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 ([X.] [X.] S. 1918; im Folgenden: [X.] 2004; vgl. Senatsurteil vom 9. De-zember 2009 -
[X.], [X.], 225 Rn. 31) beziehungsweise aus §
14a Abs.
5, 7 [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006 ([X.] [X.] S. 2550; im Folgenden: [X.] 2006) zu.
1. Nach § 14 Abs. 6 [X.] 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 [X.] 2006 sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, ihrem regelverant-wortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich ihren Strombezug und die an [X.] gelieferte Energiemenge mitzuteilen sowie die Endabrech-nungen vorzulegen und diese auf entsprechendes Verlangen durch einen [X.] oder vereidigten Buchprüfer bescheinigen zu lassen. Wie das Be-rufungsgericht -
entgegen der Auffassung der Revision -
zutreffend angenom-men hat, lieferte die Vertriebs-GmbH
-
als Rechtsvorgängerin der [X.]n
-
im streitgegenständlichen Zeitraum als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieser Vorschriften
Strom an [X.]
und war daher zur [X.] verpflichtet. Dies gilt
auch
für Strom, den sie an
mit ihr verbun-dene Unternehmen
-
wie die [X.] als damalige Betreiberin der Tagebaue -
lieferte.
Das
sogenannte Eigenstromprivileg, wonach Strom, der von dem Letzt-verbraucher selbst erzeugt und verbraucht wird, nicht dem [X.] 16
17
18
-
9
-
gemäß § 14 [X.] 2004 beziehungsweise §§
14, 14a
[X.] 2006 unterfällt, kommt der [X.]n nicht zugute.

a) Wie der Senat mit Urteil vom 9. Dezember 2009 ([X.], aaO
Rn. 23 ff.) entschieden hat, werden von dem in § 14 Abs. 3 [X.] 2004 geregel-ten [X.] auch Strommengen erfasst, die
-
wie vorliegend -
von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden.
Von dem [X.] sind als sogenannter "Eigenstrom"
lediglich sol-che Strommengen ausgenommen, die von dem [X.] selbst
erzeugt und
verbraucht und nicht an andere abgegeben werden; in diesen Fällen fehlt es an einer Lieferung des Stroms im Sinne des Gesetzes
(Senatsurteil vom 9.
Dezember 2009 -
[X.], aaO Rn. 24, 30). Eine einschränkende Aus-legung des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 3 [X.] 2004
dahin, dass Liefe-rungen an juristisch selbständige Personen im Konzernverbund vom Belas-tungsausgleich ausgenommen
sind, kommt nicht in Betracht. Dem steht [X.] das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima-
und umweltge-fährdenden Energieerzeugung entgegen (dazu eingehend Senatsurteil vom 9.
Dezember 2009 -
[X.], aaO Rn. 25
f.).
b) Zu Recht hat das
Berufungsgericht deshalb entscheidend darauf [X.], dass
es sich bei der [X.], die den Strom erzeugt hat, ebenso wie bei der
Vertriebs-GmbH, die den Strom bezogen hat, sowie bei den
[X.]n,
an die der Strom von der Vertriebs-GmbH weiterveräußert worden ist, um juris-tisch selbständige Personen handelt.
Eine Ausnahme von dieser
durch die [X.] Regelung vorgegebenen
formalen
Betrachtungsweise ist auch dann nicht geboten, wenn die
betreffenden juristisch selbständigen
Unternehmen

-
wie die Revision hier geltend macht -
im konkreten Konzernverbund wirtschaft-19
20
-
10
-
lich, finanziell, personell und organisatorisch
so eng miteinander verflochten sind, dass sie bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise
"unselbständi-gen [X.]"
vergleichbar wären
und die -
die anderen Gesellschaften beherrschende -
[X.] deren gesamtes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt hätte.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht [X.] an, ob
ein Missbrauch oder eine Wettbewerbsverzerrung bei Konstellatio-nen wie der hier im Konzern der [X.]n vorgenommenen "Umorganisation"
auszuschließen sind, denn hierauf stellt die gesetzliche Regelung nicht ab.
c) Vergeblich beruft sich die
Revision für die von ihr befürwortete weite
Auslegung des Eigenstrom-Privilegs
nach dem [X.] 2004 auf die
spätere Ein-schränkung in § 37 Abs. 3
Satz 2 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur [X.] des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus er-neuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 ([X.] [X.] 1634;
im Folgenden: [X.] 2012).
Unabhängig davon, dass einer verbindlichen Auslegung des [X.] 2004 durch den nachfolgenden Gesetzgeber Grenzen gezogen wären (vgl. [X.], NVwZ 2014, 577, 579 ff.; Senatsurteil vom 19. November 2014 -
V[X.][X.][X.] ZR 79/14, NJW 2015, 873
Rn. 37),
sind mit der von der Revision herangezogenen Norm
lediglich die räumlichen Voraussetzungen für eine vom [X.] ausgenommene Eigenversorgung enger gefasst worden, während
auch der Gesetzgeber des
[X.] 2012
an
der formalen Betrachtungsweise festgehalten hat, dass der Strom
durch dieselbe juristische Person erzeugt und verbraucht werden
muss (BT-Drucks. 17/6071, [X.] linke Spalte).
3. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die Einbeziehung von Stromlieferungen zwischen wirtschaftlich und organisatorisch eng mit-einander verflochtenen, aber juristisch selbständigen
Unternehmen
in den Be-lastungsausgleich
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
21
22
-
11
-
a) Die von der Revision als gleichheitswidrig gerügte Ungleichbehand-lung rechtlich unselbständiger [X.] -
die keine Stromlieferung im Sinne des
§ 14 Abs. 3 [X.] 2004
beziehungsweise des
§ 14 Abs. 3 [X.] 2006 an an-dere Teile des einheitlichen Unternehmens vornehmen und daher nicht dem [X.] unterliegen -
gegenüber selbständigen konzernangehöri-gen Gesellschaften entspricht vielmehr der jeweils bewusst -
mit Blick auf [X.] zu erzielende Vorteile
-
gewählten Rechtsform. Zu Recht hat das [X.] in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass
auch die hier vorgenommene (teils nur
vorübergehende) Aufspaltung des Konzerns und die Gründung rechtlich
selbständiger Konzerneinheiten
bewusst und mit der Ziel-setzung erfolgt seien, als vorteilhaft bewertete Rechtswirkungen für die Erhal-tung des [X.] (Kapitalzufluss und Auslagerung "fremder"
wirt-schaftlicher Risiken), für die Akquise von [X.]nvestoren (Schaffung der [X.] als risi-koärmeres Anlageobjekt) oder für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu er-zeugen.
Eine Differenzierung, die an die von den Betroffenen selbst gewählten Rechtsformen anknüpft, ist aufgrund des weiten Spielraums des Gesetzgebers, Lebenssachverhalte je nach dem [X.] unterschiedlich zu behandeln, jedoch grundsätzlich zulässig. Dieser Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt ([X.]E 55, 72, 89 f.; 99, 367, 388 ff.; 110, 141, 167; jeweils mwN). Dies ist hier indes nicht der Fall.
Dass der Gesetzgeber an die formale Personenidentität angeknüpft und davon abgesehen hat, eine Bereichsausnahme für die Stromlieferung durch rechtlich selbständige (juristische)
Personen an andere,
rechtlich selbständige 23
24
25
-
12
-
konzernangehörige Gesellschaften zu normieren, wird
sowohl durch das ge-setzgeberische Ziel einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlie-feranten als Verursacher einer klima-
und unweltgefährdenden Energieerzeu-gung als auch durch die weitere Zielsetzung
einer
gleichmäßigen, möglichst verursachergerechten Kostenverteilung auf alle Stromabnehmer (vgl. BT-Drucks. 15/2327, [X.]; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 -
[X.], aaO Rn. 25 f., 30 mwN) gerechtfertigt.
Darüber hinaus darf der Gesetzgeber im [X.]nteresse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsge-rechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen treffen (vgl. [X.], [X.] 2009, 450 f. mwN; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 -
[X.], aaO Rn. 29). Schon aus diesem Grund durfte der [X.] davon absehen,
zwischen unterschiedlichen Abstufungen der gesell-schaftsrechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten zu unterscheiden, und stattdes-sen ausschließlich auf formale
Kriterien -
hier die Lieferung von Strom zwischen unterschiedlichen Rechtssubjekten
-
abstellen.
b)
Auch der zwischenzeitliche Ablauf der Antragsfristen für eine nach-trägliche Befreiung von der [X.]-Umlage für energieintensive Unternehmen (§
16 Abs. 6
[X.] 2004) und die fehlende Verlängerung dieser Fristen in
Bezug auf die
streitgegenständlichen Abrechnungsjahre 2004 bis 2008 (vgl.
§ 66 Abs.
5 [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] vom 11. August 2010 [[X.] 2010 [X.]
1170]; hierzu BT-Drucks. 17/1604, S. 17)
führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst wenn
-
was hier nicht entschieden werden muss -
der Gesetzgeber insoweit seinen weiten Entscheidungsspielraum überschritten haben sollte, wäre allenfalls die fehlende Erstreckung der Übergangsregelung
auf den hier streitgegenständli-chen Sachverhalt, nicht aber die grundsätzliche Verpflichtung der Vertriebs-26
27
-
13
-
GmbH zur Teilnahme am [X.]
als verfassungsrechtlich [X.] Ungleichbehandlung zu qualifizieren.

3.
Schließlich entfällt, anders als die Revision annimmt,
der [X.] nicht deshalb, weil der sich nach Auskunftserteilung gegebenenfalls er-rechnende Anspruch auf Abnahme und Vergütung einer entsprechenden Men-ge an Strom (§ 14 Abs. 3
[X.]
2004) nicht mehr erfüllt werden könnte
(zum Wegfall eines Auskunftsanspruchs bei fehlendem Hauptanspruch
vgl.
[X.]/[X.], 6. Aufl., § 259 Rn. 16 mwN). Es trifft nicht zu, dass die [X.] einer entsprechenden Menge Strom nunmehr unmöglich
sei. Zwar ist der damals konkret -
physikalisch -
zu liefernde Strom heute nicht mehr vorhan-den. Auch damals wäre jedoch lediglich eine dem aus erneuerbaren Energien erzeugten
und seitens der Anlagenbetreiber in das Netz eingespeisten
Strom entsprechende Strommenge
geliefert worden. Dies ist auch heute noch möglich ([X.], [X.], 89, 96). Darüber hinaus weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass jedenfalls [X.] wegen der Verletzung der Abnahme-
und Vergütungspflicht nicht von vornherein ausgeschlossen sind.
4.
Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Aus-kunftsanspruch
weder verjährt noch verwirkt.
a) Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt der Auskunftsanspruch in drei Jahren ab
dem
Schluss des Jahres,
in dem er entstanden ist und der Gläu-biger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen [X.]. Zur erforderlichen Tatsachenkenntnis
gehört im Streitfall, anders als die Revision annimmt, nicht nur die Kenntnis von der Existenz der Tagebaue, der Kraftwerke und des [X.], sondern auch die Kenntnis von der Existenz der Vertriebs-GmbH und den Lieferbeziehungen zwischen den konzernangehö-28
29
30
-
14
-
rigen Gesellschaften. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Klägerin diese
Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Übergangenen Sachvortrag der insoweit darlegungs-
und beweisbelasteten
[X.]n
zeigt die Revision nicht auf, insbesondere kei-ne
vom Berufungsgericht übergangenen Anhaltspunkte für
die Existenz der Vertriebs-GmbH und der entsprechenden Lieferbeziehungen, die
der Klägerin Anlass zu weiteren Nachforschungen über die Aufspaltung der [X.]n in selbständige Gesellschaften, etwa durch Einsichtnahme in das
Handelsregister, hätten geben können.
Aus dem Umstand, dass die Klägerin der [X.]n kei-nen Meldebogen zur Erfassung der Lieferungen übersandt hat, ergeben sich
-
entgegen der Auffassung der Revision -
gerade keine Anhaltspunkte für eine der Klägerin anzulastende grob fahrlässige Unkenntnis von den jetzt geltend gemachten Ansprüchen. Denn zu einer Übersendung von
Meldebögen
hätte die Klägerin erst in dem Zeitpunkt Anlass gehabt, in
dem sie Anhaltspunkte für die
Existenz der Vertriebs-GmbH und entsprechende Lieferbeziehungen zu ande-ren rechtlich selbständigen Gesellschaften des Konzerns erhalten hätte.
b) Für die Annahme einer Verwirkung fehlt es -
entgegen der Auffassung der Revision -
an jeglichen Anknüpfungspunkten. Wie sich aus den obigen [X.] zur Verjährung ergibt, hat die [X.] schon nicht dargelegt, dass die Klägerin seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs längere Zeit hat verstreichen lassen. [X.]n jedem Fall aber sind zu einem
Zeitmoment hin-zutretende zusätzliche Umstände, durch die die Klägerin
bei der [X.]n oder der Vertriebs-GmbH
schutzwürdiges Vertrauen darauf
erweckt hätte, [X.] Ansprüche nicht mehr geltend zu machen, oder durch die
sich das Verhalten der Klägerin als widersprüchlich darstellen würde, weder
vorgetragen noch er-sichtlich.

31
-
15
-
5. Entgegen der Auffassung der Revision
besteht kein Anlass, das vor-liegende Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] (im Folgenden: Gerichtshof)
zu der Frage einzuholen, ob der [X.] nach dem [X.] 2004 eine mit dem Gemeinschafts-recht unvereinbare Beihilfe darstellt. Ebenso wenig steht dem auf § 14 Abs. 6 [X.] 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 [X.] 2006 gestützten Auskunfts-anspruch der Klägerin entgegen, dass es den [X.] Gerichten
wegen ei-nes
Durchführungsverbotes
nach § 108 Abs. 3 Satz 3 [X.]
untersagt wäre, diese Normen anzuwenden.
a) Ob eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht gemäß Art.
267 Abs. 3 [X.] für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, entscheidet das jeweilige nationale Gericht selbst ([X.], Urteil vom 15. Januar 2013 -
C-416/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53 mwN

-
Krizan). Für die hier streitentscheidenden Vorschriften
(§ 14 Abs. 6 [X.] 2004 bzw.
§
14a Abs. 5, 7 [X.] 2006) bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof nicht, weil
sie
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der [X.]
(im Folgenden: [X.]; jetzt: Art. 107 Abs. 1 [X.])
darstellen.
Denn der hierin geregelte Auskunftsanspruch des [X.] gegen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie auch der [X.] vorbereitete Vergütungsanspruch begründen
für die einzig möglichen Empfänger einer Beihilfe -
die Anlagenbetreiber und die Adressaten der Rege-lung in §
16 [X.] 2004 -
keinen Vorteil im Sinne des Art.
87 Abs.
1 [X.]. Der Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 6 [X.] 2004 beziehungsweise §
14a Abs.
5, 7 [X.] 2006 dient allein dazu, die in § 14 Abs. 3 [X.] 2004 bezie-hungsweise § 14 Abs. 3 [X.] 2006 vorgesehene Weitergabe und Vergütung des seitens der Übertragungsnetzbetreiber an die Elektrizitätsversorgungsun-32
33
34
-
16
-
ternehmen im Rahmen des bundesweiten [X.]s zu liefernden Stroms aus erneuerbaren Energien vorzubereiten. Das System der
bundeswei-ten Ausgleichsregelung
gemäß §
14 [X.] 2004 beziehungsweise § 14 [X.] 2006 gewährt keine Vorteile, sondern regelt lediglich die Finanzierung der [X.] durch entgeltliche Weitergabe der eingespeisten erneuerbaren
Energie an die privaten Betreiber der vorgelagerten Stromnetze und die Elektri-zitätsversorgungsunternehmen, die jeweils zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind. Eine
Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 [X.] ist in einem solchen Finanzierungsmechanismus -
wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist -
daher nicht zu sehen
([X.], Urteile vom 13. März 2001 -
C-379/98, [X.]. 2001, [X.] Rn. 58 ff., 66
-
PreussenElektra; vom 19.
Dezember 2013 -
C-262/12, [X.] 2014, 295 Rn.
34
ff. -
Vent [X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juni 2014 -
V[X.][X.][X.] ZR 169/13, [X.], 355 Rn.
16-20).
b)
Das von der [X.] am 18. Dezember 2013 eröffnete förmliche Beihilfeprüfungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 [X.] hat -
entgegen der [X.] der Revision -
keine Auswirkungen für den vorliegenden Rechtsstreit. Denn dieses Prüfungsverfahren bezieht sich ausschließlich auf die darin als "neue Beihilfen"
bezeichneten Fördermaßnahmen, die nach dem [X.] 2012 ab 1. Januar 2012 gewährt werden.
Eine Nichtanwendung der im [X.] des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Vorschriften (§ 14 Abs. 6 [X.] 2004 bzw.
§ 14a Abs. 5, 7 [X.] 2006) nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 [X.] käme deshalb nur dann in Betracht, wenn
es sich dabei um staatliche Beihilfen handeln würde, was -
mangels eines förmli-chen Prüfungsverfahrens der [X.] hierzu -
wiederum der Entscheidung des jeweiligen nationalen Gerichts unterliegt (vgl.
[X.], Urteil
vom 35
36
-
17
-
21.
November 2013 -
C-284/12, NJW 2013, 3771 Rn.
34 f.
-
Deutsche Lufthan-sa). Wie bereits ausgeführt, ist dies jedoch zu verneinen.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Bünger

Kosziol
Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2013 -
4 O 1808/11 -

[X.], Entscheidung vom 06.02.2014 -
2 U 50/13 -

Meta

VIII ZR 56/14

06.05.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2015, Az. VIII ZR 56/14 (REWIS RS 2015, 11515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11515

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Auslegung einer Prozessvereinbarung


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VIII ZR 56/14

VIII ZR 169/13

VIII ZR 79/14

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