Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2012, Az. 7 AZR 459/10

7. Senat | REWIS RS 2012, 5680

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Gegenstand

Wiedereinstellungsanspruch aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts - unterlassene Klage auf Abgabe einer Willenserklärung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2010 - 5 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Wiedereinstellungsanspruchs.

2

Der [X.]läger war seit dem 1. September 1971 bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Im Zuge von Restrukturierungsmaßnahmen gliederte die Beklagte im Jahr 1999 ihr Breitbandkabelgeschäft - nach den Feststellungen des [X.]s „auf den [X.]“ - aus. Ab dem 1. Oktober 1999 stand der - zunächst von der [X.] beurlaubte - [X.]läger in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] und zuletzt mit der [X.] ([X.]) und war als allgemeiner Servicetechniker im Außendienst beschäftigt.

3

Die Beklagte, mehrere [X.]abelgesellschaften - ua. die [X.] - und die [X.] [X.] trafen am 8. April 2005 eine sog. [X.] ([X.]). Sie lautet auszugsweise:

        

„1.     

Die [X.] räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur [X.] ein

                 

a.    

innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),

                 

b.    

nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht).

                 

…       

        
        

2.    

Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn

                 

a.    

das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff [X.]SchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird

                          

oder   

                 

…       

        
        

3.    

Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. i.V.m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber ([X.]abelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen [X.]ündigungsfrist statt, soweit diese länger ist als die dreimonatige Ankündigungsfrist.

                 

…       

        

4.    

Im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der [X.] Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der [X.] weiter beschäftigt worden.

                 

...     

        

5.    

Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer [X.]ündigung bzw. eines Aufhebungsvertrags beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt und ein eventueller Rechtsstreit nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden hat.

                 

...     

        

6.    

Derzeit noch von der [X.] zu einer [X.]abelgesellschaft beurlaubte Arbeitnehmer erhalten ein Angebot zur Annahme dieser schuldrechtlichen Vereinbarung bei gleichzeitiger Beendigung der Beurlaubung sowie Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur [X.].“

4

Am 30. April 2005 schlossen der [X.]läger und die Beklagte einen Auflösungsvertrag, in dem es ua. heißt:

        

„§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

        

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2005 einvernehmlich beendet wird, um das bei der [X.] Vertrieb & Service GmbH & Co. [X.]G, Region [X.]/[X.]/[X.] bestehende Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

                 
        

§ 2 Regelungen zum Rückkehrrecht

        

1.    

Der Arbeitnehmer erhält in Zusammenhang mit dem bei der [X.] Vertrieb & Service GmbH & Co. [X.]G, Region [X.]/[X.]/[X.] bzw. deren Rechtsnachfolger bestehenden Arbeitsverhältnis ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur [X.], dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1 ([X.] vom 08. April 2005), die Bestandteil dieses Vertrages ist, ergeben.

        

…“    

        

5

Dem Vertrag war als Anlage 1 die [X.] beigefügt. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 kündigte die [X.] das Arbeitsverhältnis des [X.]lägers aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich unter Einhaltung einer [X.] Auslauffrist zum 31. Juli 2009. Der Ausschluss der ordentlichen [X.]ündbarkeit des [X.]lägers beruht nach den Angaben im angefochtenen Urteil auf „§ 24 [X.]“. Der [X.]läger machte mit Schreiben vom 14. Dezember 2008 gegenüber der [X.] ein Rückkehrrecht ab dem 1. August 2009 geltend. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 ab.

6

Mit der am 23. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen [X.]lage hat der [X.]läger zunächst [X.]ündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage gegen die [X.] erhoben. Mit [X.]lageerweiterung vom 24. Februar 2009 hat er die Feststellung eines („übergegangenen“) Arbeitsverhältnisses mit der [X.] erstrebt und mit einem weiteren Antrag verlangt, von ihr als Experte Bauüberwachung, Montage, Instandsetzung [X.]abellinien Team Technischer Service beschäftigt zu werden. Für den Fall des Unterliegens im Verhältnis zur [X.] hat er hilfsweise den [X.]ündigungsschutz- und den Weiterbeschäftigungsantrag gegenüber der [X.] weiterverfolgt.

7

Der [X.]läger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Rückkehrrecht zur [X.] zu. Bei dem einzelvertraglich vereinbarten Rückkehrrecht, das auf die [X.] Bezug nehme, handle es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die gebotene arbeitnehmerfreundliche Auslegung ergebe, dass durch die Ausübung des Rückkehrrechts unmittelbar ein Arbeitsverhältnis zustande komme. Die Beklagte könne sich jedenfalls nicht auf ihr eigenes treuwidriges Verhalten der verweigerten Abgabe der Willenserklärung berufen und den [X.]läger auf eine Vollstreckung nach § 894 ZPO verweisen.

8

Der [X.]läger hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt

        

        

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der [X.] aufgrund der fristgerechten Ausübung des Rückkehrrechts durch Schreiben vom 14. Dezember 2008 auf die Beklagte übergeht und mit dieser ein Arbeitsverhältnis besteht.

9

Die Beklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Sie hat gemeint, zwischen ihr und dem [X.]läger sei kein Arbeitsverhältnis entstanden. Dem [X.]läger stehe auch kein Rückkehrrecht zu.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben und den weiteren erstinstanzlich noch anhängigen ([X.] abgewiesen. Über die zwei weiteren in [X.] Instanz anhängigen - gegen die [X.] gerichteten - Hilfsanträge hat es nicht entschieden. Sowohl die Beklagte als auch der [X.]läger haben zunächst Berufung eingelegt. Die Berufung der [X.] hat sich gegen den festgestellten Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem [X.]läger gerichtet, die Berufung des [X.]lägers war nicht näher begründet. Der [X.]läger hat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil sodann zurückgenommen und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und Zustellung der Berufungsbegründung der [X.] Anschlussberufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts im Verhältnis zur [X.] eingelegt. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts „auf die Berufung der [X.] und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des [X.]lägers als unzulässig“ abgeändert und „die [X.]lage auch im Übrigen“ abgewiesen. Nach Rücknahme der auf die Zurückweisung der Anschlussberufung gerichteten Revision verlangt der [X.]läger im Revisionsverfahren zuletzt noch die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das [X.] den in der Revisionsinstanz noch anhängigen Antrag abgewiesen.

A. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

[X.] Wie die gebotene Auslegung ergibt, ist der Antrag nicht darauf gerichtet, die Abgabe einer Annahmeerklärung der [X.] zu einem in der Klage liegenden Vertragsangebot des [X.] zu erreichen. Der Kläger will vielmehr festgestellt wissen, dass zwischen ihm und der [X.] bereits ein Arbeitsverhältnis besteht. Darauf deuten nicht nur der Feststellungsantrag, sondern die gesamten Schriftsätze des [X.] und sein Verhalten im Prozessverlauf.

1. Klageanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 25, [X.] 650 [X.]/[X.] § 16 Entgeltgruppe III Nr. 13; [X.] 12. Februar 2003 - [X.] - zu II 1 a der Gründe mwN, [X.], 769). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von [X.] heranzuziehen. Das gilt auch im Revisionsverfahren ([X.] 19. Februar 2008 - 9 [X.]/07 - Rn. 16, [X.]E 126, 26). Die Grenzen der Auslegung oder auch der Umdeutung eines Klageantrags sind jedoch erreicht, wenn der Kläger unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen seinem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht.

2. Der Kläger hat stets die Auffassung vertreten, durch die Ausübung des Rückkehrrechts komme unmittelbar ein Arbeitsverhältnis zustande. Die Beklagte könne sich jedenfalls nicht auf ihr eigenes treuwidriges Verhalten der verweigerten Abgabe der Willenserklärung berufen und ihn auf eine Vollstreckung nach § 894 ZPO verweisen. An dieser Ansicht hat der Kläger noch in der Revisionsbegründung festgehalten, obwohl das [X.] den Feststellungsantrag (auch deshalb) für unbegründet gehalten hat, weil keine übereinstimmenden Willenserklärungen zum Abschluss eines Arbeitsvertrags vorlägen. An diesem prozessualen Vorgehen wird deutlich, dass der Kläger auch nicht hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag einen auf Abgabe einer Annahmeerklärung gerichteten Leistungsantrag verfolgt. Es kann daher auf sich beruhen, ob es sich bei einem hilfsweise gestellten Leistungsantrag um eine ausnahmsweise zulässige Klageerweiterung in der Revisionsinstanz handelte.

I[X.] Mit diesem Verständnis ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt und erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Der Antrag ist ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 20 mwN).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Inhalt des festzustellenden Arbeitsverhältnisses ausreichend konkretisiert. Der Zeitpunkt der erstrebten Begründung des Arbeitsverhältnisses ist im Antrag zwar nicht ausdrücklich genannt. Er ergibt sich aber aus dem Schreiben des [X.] vom 14. Dezember 2008, mit dem er zum 1. August 2009 sein Rückkehrrecht gegenüber der [X.] geltend machte. [X.] ist auch, dass der Antrag keine Angaben zum Umfang der Arbeitszeit enthält. Ohne andere Anhaltspunkte ist von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen. Die weiteren Modalitäten des festzustellenden Arbeitsverhältnisses sind jedenfalls unter Hinzuziehung des unstreitigen Parteivortrags hinreichend konkretisiert. Aus dem in der [X.] Instanz zur Entscheidung gestellten [X.] kann geschlossen werden, dass der Kläger ein Arbeitsverhältnis mit einer von ihm geschuldeten Tätigkeit als „Experte Bauüberwachung, Montage, Instandsetzung [X.]“ festgestellt wissen will. Daraus kann die zutreffende Eingruppierung abgeleitet werden. Die übrigen Arbeitsbedingungen ergeben sich aus Nr. 4 Satz 2 [X.]. Danach wird der Arbeitnehmer hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung von der [X.] weiterbeschäftigt worden.

b) Die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO sind gewahrt. Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben. Aus der begehrten Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, ergeben sich konkrete Folgen für Gegenwart und Zukunft. Die verlangte Feststellung ist geeignet, die Streitfrage zwischen dem Kläger und der [X.] abschließend zu klären (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 22. Oktober 2009 - 8 [X.]/08 - Rn. 19, [X.] 100 TVöD-AT § 2 Betriebsübergang Nr. 20).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann nicht allein bewirken, dass (wieder) ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der [X.] begründet wird.

a) Der erforderliche Vertragsschluss setzt nach §§ 145 und 147 Abs. 2 BGB Angebot und Annahme voraus, wie das [X.] zu Recht angenommen hat. Das ergibt die Auslegung der [X.]. Nach ihrer Nr. 1 räumt die Beklagte den Arbeitnehmern „einzelvertraglich“ ein Rückkehrrecht zu ihr ein. Daran wird deutlich, dass die [X.] den Anspruch nicht normativ durch unmittelbare und zwingende Wirkung für die Regelungsunterworfenen begründen will. Sie trifft vielmehr nur eine vereinheitlichende Regelung für individualvertragliche Umsetzungsakte ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 24 mwN). Die Abgabe der Annahmeerklärung durch die Beklagte könnte der Kläger lediglich mit einem Leistungsantrag erwirken (vgl. § 894 Satz 1 ZPO).

b) Die Beklagte verhält sich entgegen der Auffassung des [X.] nicht treuwidrig, indem sie sich auf die verweigerte Abgabe einer Annahmeerklärung beruft. Wer zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet ist, kann vom Gläubiger dafür im Klageweg in Anspruch genommen werden. Treu und Glauben gebieten es nicht, den Gläubiger so zu behandeln, als hätte der Schuldner die Willenserklärung bereits abgegeben.

B. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Auch die Kosten der Revision in dem zurückgenommenen Umfang fallen dem Kläger nach § 565 iVm. § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Last.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Vorbau    

        

    Strippelmann    

                 

Meta

7 AZR 459/10

13.06.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 10. Juli 2009, Az: 13 Ca 53/09, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 145 BGB, § 147 Abs 2 BGB, § 894 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2012, Az. 7 AZR 459/10 (REWIS RS 2012, 5680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5680

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