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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 114/14
2 AR 81/14
vom
26. Juni 2014
in der Jugendstrafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 2 Ds 45 Js 12986/13 Jug [X.]
Az.: 45 Js 12986/13 Staatsanwaltschaft Ulm
Az.: 226 Js 19365/13 Staatsanwaltschaft Memmingen
Az.: 3 Ds 226 Js 19365/13 jug Amtsgericht [X.]
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 26. Juni 2014 beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht -
Jugendgericht -
Ulm zuständig.
Gründe:
Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 25. April 2014 an den Senat folgendes ausgeführt:
des [X.] ([X.], 162),
weshalb nicht das Amtsge-richt [X.], sondern das [X.] zuständig ist.
Es ist auch nicht zweckmäßig, die Zuständigkeit für die Untersuchung und Entscheidung in dieser Sache bei dem Amtsgericht [X.] zu be-lassen (§12 Abs. 2 StPO). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Ange-klagte seinen Aufenthalt bereits vor Anklageerhebung gewechselt hat, was dazu führen würde, dass das Amtsgericht [X.] von vornherein
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nicht zuständig wäre und der
Übernahmebeschluss damit auch keine Bindungswirkung hätte (siehe Beschluss des Senats vom 27. Juni 2012 -
2
Dem tritt der Senat bei.
Appl
Schmitt
Krehl
Ott
[X.]
2
Meta
26.06.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. 2 ARs 114/14 (REWIS RS 2014, 4520)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4520
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