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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung [X.].: 709 Js 45350/06 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 114 [X.] 3/08 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg [X.].: 1 Ds 709 Js 45350/06 AG - Jugendrichter - [X.] [X.].: 310 Js 35242/07 2 [X.]. Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 18. Juni 2008 beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendrichter - [X.] zuständig. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat u. a. aus-geführt: 1 "Der Angeklagte hat nach Erhebung der Anklage seinen Wohnort nach [X.] verlegt. Wird das Verfahren vor dem Amtsgericht [X.] geführt, wird dem im Jugendstrafverfahren geltenden Grundsatz der Entscheidungsnä-he Rechnung getragen werden können (vgl. [X.]/[X.]/Sonnen JGG 5. Aufl. § 42 Rdnr. 16). Er gilt auch für Verfahren gegen Heranwachsende vor den Jugendgerichten (vgl. [X.] a.a.[X.]. 2). Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007, 2 [X.] 557/06). Derartige Erschwernisse sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist durch das gesamte Verfahren hindurch - einschließlich der ersten Hauptverhandlung - geständig gewesen, sodass es voraussichtlich der Ladung von Zeugen nicht bedarf. Zusätzlich spricht für eine Entscheidung in [X.], dass im dortigen Gerichtsbezirk auch eine Betreuung für ihn durchgeführt wird ([X.]. [X.], 105 d. A.). Demgegenüber kommt dem Umstand, dass das Amtsgericht [X.] be-2 - 3 - reits mit der Sache vertraut ist, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Februar 2007, 2 [X.] 547/06)." Dem tritt der Senat bei. 3 [X.] Roggenbuck
Cierniak Schmitt
Meta
18.06.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2008, Az. 2 ARs 246/08 (REWIS RS 2008, 3328)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3328
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