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PDF anzeigen[X.]/08 2 [X.]/08 vom 3. September 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung [X.].: 270 Js 56080/07 jug. Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 270 Ds 56080/07 3 [X.]. Amtsgericht [X.] [X.].: 643 Ds 295/08 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. September 2008 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mühl-hausen vom 13. Juni 2008 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei-dung der Sache zuständig. Gründe: Die Voraussetzungen einer Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] waren nicht gegeben, weil die Angeklagten ihren Aufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage dorthin verlegt haben (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007 - 2 ARs 317 und 321/07). Aus den vom [X.] in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gründen sprechen auch [X.] nicht für eine Übertragung der Zuständigkeit von dem Amtsgericht [X.] auf das [X.]. 1 [X.] Fischer Roggenbuck Cierniak
Meta
03.09.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2008, Az. 2 ARs 330/08 (REWIS RS 2008, 2138)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2138
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