Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2015, Az. 2 ARs 142/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5752

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 142/15
2 [X.]/15
vom
8. September
2015
in dem Strafverfahren
gegen

wegen Betruges

Az.: 391 Ds 38/15 jug Amtsgericht Tiergarten
Az.: 2 Ds 43 Js 12118/13 jug. [X.] Amtsgericht Ulm

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 8.
September 2015 beschlossen:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht -
Jugendrichter -
Tiergarten zuständig.

Gründe:
Die Vorlage des [X.] ist zulässig und führt zu der Entschei-dung, dass das Amtsgericht -
Jugendrichter
-
Tiergarten für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig ist, weil der Angeklagte sich im dortigen Bezirk aufhält. Insoweit hat der [X.] ausgeführt:
"Nach §
42 Abs.
3 Satz
1 [X.] -
der hier in Verbindung mit §
108 [X.] anwendbar ist
-
kann der [X.] das Verfahren mit Zustim-mung des Staatsanwalts an den [X.] abgeben, in dessen Be-zirk sich der Angeklagte aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt wechselt. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufent-haltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf [X.] nur durchbrochen werden, wenn sonst erhebliche [X.] das Verfahren belasten würden (vgl. Senat, Beschluss vom 10.
Mai 2006 -
2
ARs
176/06
-). Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht -
wie nach §
8 StPO
-
auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugend-lichen oder Heranwachsenden, so
dass die Zuständigkeit auch
1
-
3
-
dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (vgl. Senat, Beschluss vom 26.
Juni 2014 -
2
ARs
114/14, 2
AR
81/14
-; Beschluss vom 10.
Januar 2007 -
2
ARs
545/06
-).
a)
Der Angeklagte hat nach Anklageerhebung seinen Aufent-haltsort gewechselt. Es ist auch davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Abgabe seinen Aufenthalt in [X.] und damit im Bezirk des [X.] gehabt hat. Zwar ist die genaue Anschrift, unter welcher
der Angeklagte sich derzeit aufhält, unbekannt, seine eigenen Angaben hierzu und zu
einer angeblichen Anmeldung in [X.] haben sich als unzu-treffend erwiesen. Dies ändert indes nichts daran, dass die Angabe des Angeklagten, er halte sich in [X.] auf, als solche glaubhaft ist. Gestützt wird dies zum einen durch den [X.], dass sich der Angeklagte nach den Ermittlungen des Polizeipräsidenten in [X.] zumindest zeitweise bis Juli 2014 in der kirchlichen Einrichtung D.

in [X.]

aufgehalten hat (SA Bl.
110), zum anderen dadurch, dass er im Zeitraum seit Dezember 2013 mehrfach unter Um-ständen, die auf einen Aufenthalt hindeuteten, in [X.] ange-troffen wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte tatsächlich nicht mehr in [X.]
aufhält, sind nicht erkennbar.
b)
Gewichtige Gründe des Strafverfahrens -
einschließlich des in Sachen von geringerer Bedeutung zu beachtenden Gesichts-punkts der beschleunigten und daher wirkungsvollen Ahn-dung
-
stehen der Abgabe nicht
entgegen. Im Ermittlungsver-fahren hat sich der Angeklagte in vollem Umfang geständig gezeigt (SA
Bl.
13 ff.). Derzeit deutet nichts darauf hin, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt wieder von [X.] wegverle-gen wird, so dass auch nicht das Ziel einer Vermeidung wie-derholter Abgaben (vgl. Senat, Beschluss vom 15.
Januar 2015 -
2
ARs
275/14
-) es angezeigt erschienen ließe, dass
-
4
-
die Zuständigkeit des [X.] aufrechterhalten bleibt."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Appl
Eschelbach
Ott

Zeng
Bartel
2

Meta

2 ARs 142/15

08.09.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2015, Az. 2 ARs 142/15 (REWIS RS 2015, 5752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5752

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