Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. I ZR 47/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7972

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 25. März 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Autobahnmaut [X.] § 87 Abs. 1 Satz 1; [X.] Art. 7 Abs. 1 und 2; Der Begriff der öffentli[X.] Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] ist im Blick auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 der [X.], deren Umsetzung er dient, richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er jedenfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung darin be-steht, den Nutzern nur die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zu-gänglich zu ma[X.], auch das Zurverfügungstellen einzelner Datensätze an einzelne Nutzer erfasst, wenn diese Nutzer in ihrer Gesamtheit eine Öffent-lichkeit bilden. [X.], [X.]eil vom 25. März 2010 - [X.]/08 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25. März 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des Hanseatis[X.] Oberlandesge-richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 20. Februar 2008 wird auf Kos-ten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt seit dem 1. Januar 2005 im Auftrag der [X.] das System zur Erhebung der Maut für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen. Sie ermittelt die für die [X.] erforderli[X.] Daten über stationäre [X.] und mobile Fahrzeuggeräte. Sie erteilt den [X.] grundsätzlich einmal im Monat eine Abrechnung, die eine Mautaufstellung und einen Einzelfahrten-nachweis enthält. Die Mauteinnahmen führt sie an die [X.] ab. Diese zahlt ihr für die Errichtung und den Betrieb des [X.] eine Vergütung. 1 Die [X.] können die Maut über Tankkarten beglei[X.]. Den Zahlungsverkehr über solche Tankkarten lässt die Klägerin von der [X.] In-ternational GmbH & Co. KG (nachfolgend [X.]) abwickeln, mit der sie zu [X.] einen Kooperationsvertrag und einen Zahlungsverkehrsvertrag ge-2 - 3 - schlossen hat. Die Klägerin übermittelt der [X.] täglich sogenannte [X.]. Dabei handelt es sich um Mautdaten des Vortags, denen die Klägerin weitere Informationen beifügt. Die Übermittlung der [X.] soll der [X.] und den ihr angeschlossenen Unternehmen - zumindest auch - die Überwachung der [X.] ihrer [X.] ermögli[X.]. 3 Die Beklagte gibt Tankkarten aus und ist Gesellschafterin der [X.]. Sie stellt interessierten Kunden auf ihrer Internetseite einen "Transaktionsmanager" zur Verfügung, mit dem diese sich die von der Klägerin an die [X.] übermittel-ten [X.] verfügbar ma[X.] können, bevor sie die Abrechnung der Klägerin erhalten. Dabei kann jeder Kunde nur die ihn selbst betreffenden [X.] abrufen, nicht aber Daten Dritter. Die Beklagte wirbt für ihren [X.] wie folgt: NEU! Transaktionsdaten von [X.] ([X.]): Rufen Sie ab sofort auch Ihre Mauttransaktionen bereits vor Abrechnung online ab und behal-ten Sie so den ständigen Überblick über ihre Mautkosten. Die Daten sind be-reits nach max. drei Tagen online abrufbar. - Transaktionen vor Abrechnung - Transaktionen pro Kfz - Transaktionen pro Kfz, sortiert nach Warengruppen und Lieferdatum, Absatz/Umsatz pro [X.] und [X.] - Überblick gültige Service-Cards - Die Daten sind als .csv exportierbar und können somit weiterverarbeitet wer-den. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze damit die ihr als [X.]bankherstellerin zustehenden Rechte, und nimmt sie daher auf Unterlassung in Anspruch. 4 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 5 die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.], - 4 - 1. Dritten Mauterhebungsdaten (Transaktionsdaten, [X.]) der Klä-gerin vor Abrechnung der Maut seitens der Beklagten - zum [X.] zur Verfügung zu stellen, - als .csv-Datei zur Verfügung zu stellen; 2. im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken mit Leistungen der unter Nr. 1 beschriebenen Art zu werben oder derartige Leistungen in sonstiger Weise Dritten anzubieten, insbesondere wenn dies wie nachfolgend [X.] erfolgt: [Es folgt die vorstehend wiedergegebene Werbung.] Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagen ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.]. v. 20.2.2008 - 5 U 161/07, juris). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten [X.] nach § 97 Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] für begründet er-achtet. Dazu hat es ausgeführt: 7 8 Bei den von der Klägerin aggregierten und täglich an die [X.] übermit-telten [X.] handele es sich um eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Klägerin sei gemäß § 87a Abs. 2 [X.] Herstellerin dieser Datenbank. Der Schutzfähigkeit der Datenbank stehe nicht entgegen, dass die [X.] der Klägerin ihre Investitionen in die [X.] erstatte. Die Beklagte gebe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] wesentliche Teile der Datenbank wieder, auch wenn jeder einzelne Kunde der Beklagten jeweils nur seine eigenen Datensätze nutze. Zwar handele es sich bei den ein-zelnen Datensätzen der Nutzer isoliert betrachtet nicht um einen wesentli[X.] 9 - 5 - Teil der Datenbank. Es komme aber allein auf die Nutzung durch die Kunden der Beklagten insgesamt an. 10 Bei der Weitergabe der Daten handele es sich auch um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 [X.] in Form der öffentli[X.] Zugänglichmachung im Sinne des § 19a [X.]. Die Voraussetzung der Öffentlichkeit sei aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Fallkonstel-lation bereits dadurch erfüllt, dass die unterschiedli[X.] Datensätze unter-schiedli[X.] Nutzern zugänglich gemacht würden, auch wenn ein bestimmter Datensatz jeweils nur von einem Nutzer zur Kenntnis genommen werden kön-ne. Die Klägerin habe der Beklagten die beanstandete Nutzung der [X.] nicht vertraglich gestattet. Nach der Lehre vom [X.] seien nur die Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt, die für das Errei[X.] des Vertragszwecks unerlässlich seien. Vertragszweck der Datenübermittlung von der Klägerin an die [X.] sei ausschließlich die Abrechnung der Maut gegen-über den Tankkarteninhabern gewesen. Dementspre[X.]d sei die Beklagte als Gesellschafterin der [X.] nach § 40 des [X.] nur be-fugt, [X.] an Kunden zu übermitteln. Sonstige Dienstleistungen gegenüber den Karteninhabern, die mit der Abrechnung als solcher nicht not-wendigerweise verbunden seien, seien weder im Vertrag geregelt noch vom Vertragszweck umfasst. 11 I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtli[X.] Nachprüfung stand. Die Beklagte hat dadurch, dass sie ihren Kunden die von der Klägerin erhobenen [X.] zugänglich gemacht hat, das der Klägerin als Datenbank-herstellerin nach § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] zustehende ausschließliche Recht verletzt, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang [X.] - 6 - [X.] Teil der Datenbank öffentlich wiederzugeben. Die Beklagte hat es daher nach § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu unterlassen, die von der Klägerin erhobenen [X.] zum [X.] zur Verfügung zu stellen (Antrag zu 1). Das Werbeverbot (Antrag zu 2) ist begründet, weil sich der [X.] unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auch auf [X.] erstreckt, die eine künftige Rechtsverletzung vorbereiten (vgl. [X.], [X.]. v. 15.1.2009 - I ZR 57/07, [X.], 841 [X.]. 13 = [X.], 1139 - [X.]). 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei den von der Klägerin gesammelten und täglich an die [X.] übermittelten [X.] mautpflichtiger Fahrten um eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt. Eine Datenbank ist nach dieser Bestimmung eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, [X.] oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfor-dert. 13 a) Bei den [X.] handelt es sich, was die Revision auch nicht in Frage stellt, um eine Sammlung von Daten, die systematisch und methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. 14 Die für die Erhebung der Autobahnmaut erforderli[X.] Daten werden über stationäre [X.] und mobile Fahrzeuggeräte ermittelt und in einem Re[X.]zentrum verarbeitet. Die [X.] sind die Mautdaten des Vortags, denen weitere Informationen beigefügt sind, die eine Zuordnung zu den Emittenten der Tankkarten und deren Kunden ermögli[X.]. Zu den [X.] gehören beispielsweise die [X.] und das [X.] - 7 - fahrzeug-Kennzei[X.], das Datum der mautpflichtigen Fahrt und der Betrag der angefallenen Maut. Diese Daten sind in der Weise angeordnet und miteinander verknüpft, dass sie nach verschiedenen inhaltli[X.] und formalen Kriterien gruppiert, geordnet und abgefragt werden können. 16 b) Die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der [X.] hat eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert. aa) Mit Recht hat das [X.], auf dessen Ausführungen das [X.] Bezug genommen hat, die Kosten für die Errichtung der stationä-ren [X.] und die Anschaffung der mobilen Fahrzeuggeräte als nach Art und Umfang wesentliche Investitionen in die Beschaffung der [X.] angesehen. 17 Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen zwar - im Blick auf Art. 18 7 Abs. 1 der [X.], dessen Umsetzung § 87a Abs. 1 [X.] dient - nur die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht aber die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht ([X.], [X.]. v. 9.11.2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 244 [X.]. 42 - [X.]; [X.] 164, 37, 43 - HIT BILANZ; [X.], [X.]. v. 30.4.2009 - I ZR 191/05, [X.], 852 [X.]. 23 - Elektronischer Zolltarif; [X.]. v. 13.8.2009 - I ZR 130/04, [X.], 232 [X.]. 15 - [X.]). Die von der Klägerin mit Hilfe ihres [X.] erfassten Daten der mautpflichtigen Fahrten des Vortags wie die [X.]n und die Kraftfahrzeug-Kennzei[X.], das Datum der mautpflichtigen Fahrten und die Länge der gefahrenen Strecken sind jedoch auch ohne ihre Erfassung durch 19 - 8 - die Klägerin vorhanden; sie werden von der Klägerin nicht erzeugt, sondern nur gesammelt und geordnet. Etwas anderes gilt nur für die von der Klägerin er-rechnete Maut; dabei handelt es sich um ein Datum, das von der Klägerin erst erzeugt wird. 20 [X.]) Darüber hinaus begründet ein Teil der Vergütung, die die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einem Drittunternehmen für die Errichtung und den Betrieb des Re[X.]zentrums zahlt, eine nach Art und [X.] wesentliche Investition in die Überprüfung und Darstellung der [X.]. Zu diesen Investitionen gehört zwar nur der Aufwand für die Überprüfung und die Aufbereitung der ermittelten Elemente bei der Erstellung und dem Be-trieb der Datenbank und nicht der Aufwand bei der Erzeugung von Elementen, die anschließend in der Datenbank gesammelt werden (vgl. [X.] [X.], 21 244 [X.]. 42 - [X.]). Die Tätigkeit des Re[X.]zentrums erschöpft sich jedoch nicht in der Berechnung der Gebühren, sondern erstreckt sich [X.] hinaus auf die Aufbereitung und Zusammenstellung der gesammelten Mautdaten. 2. Die Klägerin ist Herstellerin der Datenbank. [X.] ist nach § 87a Abs. 2 [X.] derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt; insbe-sondere Auftragnehmer fallen daher nicht unter den Begriff des Herstellers ([X.] und 3 [X.]). 22 Die Klägerin betreibt das Mautsystem zwar im Auftrag der [X.]. Das ändert aber nichts daran, dass sie nach den [X.] des [X.]s, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, die 23 - 9 - organisatorische Verantwortung und das wirtschaftliche Risiko für die Errichtung und den Betrieb des [X.] und damit auch für die Erhebung der Maut-daten trägt. Sie hat die stationären [X.] errichten lassen und die mobilen Fahrzeuggeräte angeschafft. Sie hat die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Re[X.]zentrums durch das von ihr beauftragte [X.] zu tragen. 3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es der Schutzfähigkeit der Datenbank nicht entgegensteht, dass die [X.] der Klägerin für die Errichtung und den Betrieb des [X.] eine Vergütung zahlt. 24 Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der von §§ 87a und 87b [X.] bezweckte Schutz der Investitionen in Datenbanken und der damit erstrebte Anreiz zur Herstellung von Datenbanken sei durch das Verhalten der Beklagten nicht berührt. Die [X.] vergüte der Klägerin nach dem [X.] ihre gesamten Investitionen und laufenden Kosten. Der Schutz der Investitionen der Klägerin sei daher unabhängig vom Verhalten der [X.] durch diese garantierte Vergütung gesichert. Der Anreiz der Klägerin für ihre Investitionen liege in dieser Vergütung und nicht in dem mit der Schaffung der Datenbank verbundenen Verwertungsrecht. Die Klägerin nutze die [X.] nicht dadurch, dass sie diese Dritten gewinnbringend zur Nutzung anbiete, sondern ausschließlich zum Zweck der Einziehung der Maut durch die [X.]. 25 Die Entstehung des Schutzrechts des [X.]s setzt zwar Investitionen des Herstellers in die Datenbank voraus. Das durch Investitionen des Herstellers in die Datenbank begründete Schutzrecht entfällt aber nicht mit dem Ausgleich dieser Investitionen (vgl. zum Schutz des [X.] KG 26 - 10 - GRUR 1999, 721). Es besteht - entgegen der Ansicht der Revision - daher auch dann fort, wenn der [X.] wegen einer Erstattung seiner Investi-tionen nicht darauf angewiesen ist, diese Investitionen durch die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte zu amortisieren. Der Schutz des Datenbankher-stellers ist nicht einmal davon abhängig, dass er überhaupt eine kommerzielle Verwertung der Datenbank anstrebt (vgl. Schricker/[X.], Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a [X.] Rdn. 4). Der Schutz der durch Investitionen der Klägerin geschaffenen [X.]bank und der aus dieser gebildeten [X.]bank entfällt daher nicht, weil die [X.] der Klägerin eine Vergütung für die [X.] und den Betrieb der Datenbank zahlt, die ihre Investitionen amortisiert. Er besteht ferner unabhängig davon, ob die Klägerin die Datenbank darüber hin-aus durch die Vergabe von Nutzungsrechten an Dritte verwerten könnte. Selbst wenn die Klägerin - wie die Revision geltend macht - aufgrund gesetzlicher [X.] oder vertraglicher Vorgaben nicht berechtigt wäre, die [X.] durch eine Vergabe von Nutzungsrechten an Dritte zu verwerten, ist sie jedenfalls nicht daran gehindert, widerrechtliche Verletzungen ihres [X.] zu untersagen. 27 4. Die Beklagte greift dadurch, dass sie die Datensätze der [X.] ihren [X.] zum [X.] zur Verfügung stellt, in das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] ein, die [X.]bank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentli[X.] Teil der [X.]bank öffentlich wiederzugeben. 28 a) Ein Teil einer Datenbank ist nach Art und Umfang wesentlich, wenn er in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich ist (Art. 7 Abs. 1 [X.]RL). Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die [X.] - 11 - schaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. [X.] [X.], 244 [X.]. 71 - [X.]). Letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. [X.] [X.], 244 [X.]. 70 - [X.]). 30 Es kann dahinstehen, ob nach diesen Maßstäben die einzelnen Daten-sätze der [X.]bank der Klägerin für sich genommen jeweils einen wesentli[X.] Teil dieser Datenbank darstellen. Jeder einzelne Kunde der [X.] kann zwar nur die ihn selbst betreffenden Datensätze abrufen. Die [X.] eröffnet diese Abrufmöglichkeit aber allen ihren Kunden. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit bilden die [X.] der Kunden der Beklagten einen nach Art und Umfang wesentli[X.] Teil der [X.]bank der Klägerin. b) Die Beklagte gibt dadurch, dass sie ihren Kunden sämtliche Datensät-ze der [X.]bank der Klägerin zum [X.] zur Verfügung stellt, diesen nach Art und Umfang wesentli[X.] Teil der Datenbank auch im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] öffentlich wieder. 31 aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist im [X.] keine öffentliche Wiedergabe in Form der öffentli[X.] Zugänglichma-chung im Sinne des § 19a [X.] gegeben. 32 Zum Recht der öffentli[X.] Wiedergabe nach § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] gehört gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 [X.] das Recht der öffentli[X.] Zugänglichmachung nach § 19a [X.]. Dies ist das Recht, ein Werk der Öffent-lichkeit in einer Weise zugänglich zu ma[X.], dass es Mitgliedern der Öffent-lichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Die Wiedergabe ist gemäß § 33 15 Abs. 3 [X.] öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern - 12 - der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 [X.] jeder, der nicht mit dem Verwerter des Werks, oder mit den anderen Per-sonen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. 34 Die Beklagte stellt ihren Kunden die [X.] auf ihrer Internetsei-te zum [X.] zur Verfügung und macht sie ihnen damit in einer Weise zugänglich, dass sie ihnen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Es fehlt allerdings an einem Zugänglichma[X.] gegenüber der Öffentlichkeit im Sinne der §§ 15, 19a [X.]. Die [X.] bilden zwar in ihrer [X.] eine Öffentlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 [X.]. Sie sind weder mit-einander noch mit der Beklagten durch persönliche Beziehungen verbunden; ihre vertragliche Beziehung zur Beklagten stellt keine persönliche Beziehung im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. [X.], 1056, 1057; Heerma in [X.]/[X.], Urheberrecht, 3. Aufl., § 15 [X.] Rdn. 18). Auf die Gesamtheit der [X.] kann aber nicht abgestellt werden. Dem steht entgegen, dass jeder einzelne Kunde nur Zugriff auf die ihn selbst betref-fenden Daten hat und vom Zugriff auf alle anderen Datensätze ausgeschlossen ist. Daher wird weder ein einzelner Datensatz noch die Datenbank in ihrer [X.] einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (vgl. auch [X.], [X.]. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, [X.], 845 [X.]. 26 f. = [X.], 1001 - Internet-Videorecorder). [X.]) Der Begriff der öffentli[X.] Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] ist allerdings im Blick auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 der [X.], deren Umsetzung er dient, richtlinienkonform auszule-gen. Danach erfasst er jedenfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung - wie hier - darin besteht, dass deren Nutzern nur die jeweils sie selbst [X.] - 13 - fenden Datensätze zugänglich gemacht werden, auch das Zurverfügungstellen einzelner Datensätze an einzelne Nutzer, wenn diese Nutzer in ihrer Gesamt-heit eine Öffentlichkeit bilden. 36 Nach Art. 7 Abs. 1 der [X.] sehen die Mitgliedstaaten für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder [X.] wesentli[X.] Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen. Die Bestimmung des § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] hat diese Vorgabe in der Weise in das [X.] Recht umgesetzt, dass sie an die Stelle der in der [X.] verwendeten Begriffe der Entnahme und der Weiterverwendung die im Urheberrechtsgesetz verwendeten Begriffe der Vervielfältigung, der Verbreitung und der öffentli[X.] Wiedergabe gesetzt hat. Dabei ist mit der öffentli[X.] [X.] im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] eine bestimmte Art der Weiter-verwendung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der [X.] bezeichnet. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 7 Abs. 2 lit. [X.] der [X.] bedeutet "Weiterverwendung" jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentli[X.] Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch [X.] oder durch andere Formen der Übermittlung. Die öffentliche [X.] im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] entspricht danach der öffentli-[X.] Verfügbarmachung durch [X.] oder durch andere Formen der Übermittlung. Im Streitfall kommt allein eine öffentliche Verfügbarmachung durch [X.] in Betracht. - 14 - Der Begriff der Weiterverwendung ist anhand des Zieles auszulegen, das die [X.] mit dem - von ihr als "Schutzrecht sui generis" bezeich-neten - Recht des [X.]s verfolgt ([X.] [X.], 244 [X.]. 45 ff. - [X.]). Dieses Ziel besteht darin, den Schutz einer In-vestition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank für die begrenzte Dauer des Schutzrechts sicherzustellen ([X.]). Das besondere Recht auf Untersagung der unerlaubten Entnahme und/oder Weiterverwendung soll den [X.] vor [X.] des Benutzers schützen, die über dessen begründete Rechte hinausge-hen und somit der Investition schaden ([X.]). Es bezieht sich nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts, sondern auch auf Handlungen, die einen qualitativ oder quantitativ erhebli[X.] Schaden für die Investition verursa[X.] ([X.]). Das Schutzrecht sui generis soll sicherstellen, dass der [X.] die ihm zustehende Vergütung erhält ([X.]). Auch die Formulierung "jede Form öffent-licher Verfügbarmachungfl zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem [X.] der Weiterverwendung eine weit gefasste Bedeutung verleihen wollte. Der Begriff der Weiterverwendung ist daher dahin auszulegen, dass er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition öffentlich verfügbar zu ma[X.] und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermögli[X.] sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren ([X.] [X.], 244 [X.]. 51 - [X.]; vgl. auch [X.], [X.]. [X.] [X.]/07, [X.], 1077 [X.]. 33 f. - [X.]; [X.] [X.], 852 [X.]. 35 - Elektronischer Zolltarif). 37 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es eine gängige Nut-zungsart einer Datenbank, dass interessierte Nutzer sich im Online-Betrieb aus 38 - 15 - einer großen Sammlung von Daten - wie etwa Kontendaten eines Kreditinstituts oder Benutzerdaten eines Online-Shops - ausschließlich die sie selbst betref-fenden Daten zugänglich ma[X.] können. Bei einer sol[X.] Datenbank, deren typische Verwertung - wie auch hier - darin besteht, dass deren Nutzern nur die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zugänglich gemacht werden, werden dem [X.] die Einkünfte, die eine Amortisation der Investitionen ermögli[X.] sollen, bereits dadurch entzogen, dass ein Dritter den Nutzern die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zugänglich macht. Stellen diese Nut-zer in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit dar, handelt es sich daher um eine Weiterverwendung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der [X.] bzw. eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.], die - soweit sie einen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht (Art. 7 Abs. 1 [X.]) bzw. nach Art oder Umfang (§ 87b Abs. 1 Satz 1 [X.]) wesentli[X.] Teil der Datenbank betrifft - ausschließlich dem Hersteller der Datenbank vorbehalten ist. Das Recht des [X.]s, Verletzungen seines Schutzrechts zu untersagen, hängt dabei - wie bereits unter [X.] ausgeführt - nicht davon ab, ob er seine Datenbank selbst auf diese Weise verwertet und ob er zu einer sol[X.] Verwertung überhaupt berechtigt oder imstande wäre. Anderenfalls würde der angestrebte Investitionsschutz bei Datenbanken nicht erreicht, die dem [X.] Nutzer stets nur den Zugriff auf die ihn betreffenden Daten erlauben. 5. Die Klägerin hat der Beklagten hinsichtlich der beanstandeten Nutzung der [X.] weder entspre[X.]de Nutzungsrechte eingeräumt, noch hat sie ihr eine solche Nutzung vertraglich gestattet oder in eine derartige Nut-zung eingewilligt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass aus § 40 des zwis[X.] der Klägerin und der [X.] geschlossenen [X.] unter Berücksichtigung des Vertragszwecks kein Recht der Beklagten folgt, ihren Kunden die [X.] bereits vor einer Abrechnung 39 - 16 - zum [X.] zur Verfügung zu stellen. Die fragliche Bestimmung des [X.] lautet: § 40 Datenverarbeitungsrechte der [X.] Gegenüber [X.] [Klägerin] ist [X.] berechtigt, für die [X.] die von [X.] [Klägerin] übermittelten [X.] kraftfahrzeug- bzw. tankkar-tenbezogen umzugruppieren und den [X.] entspre[X.]d de-ren Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden entspre[X.]de Rechnungen mit [X.] zu übermitteln. [X.] gewährleistet, dass die umgrup-pierten [X.] den Ausgangsdaten vollständig entspre[X.]. a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen durch den Tatrichter kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-stößt oder auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil sie wesentliches Ausle-gungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht lässt ([X.], [X.]. v. 21.1.2010 - I ZR 176/07, [X.], 418 [X.]. 12 = [X.], 539 - [X.], m.w.N.). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsge-richt nicht unterlaufen. 40 b) Haben die Parteien beim Abschluss eines Vertrages - wie hier - nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 [X.] nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht einge-räumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertra-gungszweckgedanken, der auch bei Leistungsschutzrechten gilt (vgl. [X.], [X.]. v. 10.10.2002 - [X.]/00, [X.], 234, 236 = [X.], 393 - [X.], m.w.N.), räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem [X.] Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies be-deutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Errei[X.] des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. 41 [X.], [X.]. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, - 17 - 1497 - Comic-Übersetzungen III). Davon ist auch das Berufungsgericht [X.]. 42 Das Berufungsgericht hat angenommen, nach diesen Grundsätzen [X.] sich aus § 40 des [X.] kein Recht der Beklagten, ih-ren Kunden die [X.] bereits vor einer Abrechnung zum [X.] zur Verfügung zu stellen. Vertragszweck der Datenübermittlung von der Kläge-rin an die [X.] sei ausschließlich die Abrechnung der Maut gegenüber den Tankkarteninhabern. Aus § 40 des [X.] ergebe sich [X.] lediglich die Befugnis der Beklagten als Beteiligter der [X.], ihren Kunden die [X.] zu übermitteln. Sonstige Dienstleistungen gegenüber den Karteninhabern, die mit der Abrechnung als solcher nicht notwendigerweise verbunden seien, seien weder im Vertrag geregelt noch vom Vertragszweck umfasst. Die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] der Revision greifen nicht durch. aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, die vom Berufungsgericht vorgenom-mene Unterscheidung zwis[X.] [X.] einerseits und [X.] andererseits widerspreche der Regelung in § 37 des [X.]. Danach hätten die Vertragsparteien den Begriff "[X.]" als Oberbegriff für "[X.]" (§ 37 lit. a des [X.]) und "Fakturadaten" (§ 37 lit. b des [X.]) verwendet. Demnach seien in § 40 des [X.] mit dem Begriff der "[X.]" gleichfalls sowohl "[X.]" als auch "Fakturadaten" gemeint. Die Beklagte sei nach § 40 des [X.] daher nicht nur zur Übermittlung von [X.], sondern auch zur Übermitt-lung von [X.] an ihre Kunden berechtigt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts verstoße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze [X.] - 18 - wie gegen die allgemeine Auslegungsregel, dass die Parteien grundsätzlich widerspruchsfreie Bestimmungen treffen wollten. 44 Das Berufungsgericht hat dagegen angenommen, der Hinweis der [X.] darauf, dass der Begriff "[X.]" in der Überschrift zu § 37 des [X.] verwendet werde, greife erkennbar zu kurz. Aus der Gegenüberstellung der Regelungen in § 37 lit. c des [X.] ergebe sich zwanglos, dass auch diese Norm deutlich zwis[X.] [X.] einerseits (§ 37 lit. c Nr. 1 des [X.]) und [X.] andererseits (§ 37 lit. c Nr. 2 des [X.]) differenziere. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist. Sie berücksichtigt zudem nicht hinrei[X.]d, dass die Kläge-rin der [X.] in § 40 Satz 1 des [X.] lediglich das Recht eingeräumt hat, die [X.] für die [X.] umzu-gruppieren und den [X.] "entspre[X.]d deren Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden entspre[X.]de Rechnungen mit kfz-bezogenen [X.] zu übermitteln". Die Beklagte ist gegenüber ihren Kunden lediglich zur [X.] der Mautgebühren, nicht dagegen zur Auskunftserteilung über bereits angefallene Mautgebühren verpflichtet. Die Klägerin hat der [X.] dement-spre[X.]d nur das Recht zur Übermittlung von Rechnungen, nicht dagegen das Recht zur Erteilung von Auskünften eingeräumt. Sie hat der [X.] daher nach § 40 des [X.] nicht die Befugnis erteilt, den Kunden der Beklagten die vorläufigen [X.] bereits vor der endgültigen [X.] zugänglich zu ma[X.]. [X.]) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Aus-legung sowie den weiteren [X.] verstoßen, wonach im Zweifel 45 - 19 - anzunehmen sei, dass die Parteien [X.] gewollt hätten. Da die [X.] - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen habe - theore-tisch auch täglich gegenüber ihren Kunden abrechnen könne und dabei - was das Berufungsgericht nicht beachtet habe - mangels Vorliegens der Monatsfak-tura die [X.] verwenden dürfte und müsste, müsse sie ihren Kun-den vernünftigerweise auch die [X.] zur Vorbereitung der Monats-abrechnung zugänglich ma[X.] dürfen. Da die Übermittlung von Abschlagsda-ten an Kunden dazu beitrage, Zahlungsausfälle der Beklagten zu vermeiden und damit den Zahlungsverkehr erfolgreich abzuwickeln, sei sie bei einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung vom Vertragszweck umfasst. Die Revision vernachlässigt dabei, dass die von ihr angeführten allge-meinen Auslegungsgrundsätze im Streitfall von dem im Urheberrecht geltenden besonderen [X.] überlagert werden, dass der [X.] im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang stillschweigend ein-räumt, der für das Errei[X.] des Vertragszwecks unerlässlich ist. Vertrags-zweck der Datenübermittlung von der Klägerin an die [X.] ist nach den von der Revision unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts aus-schließlich die Abrechnung der Maut gegenüber den mautpflichtigen [X.]. Es kommt nicht darauf an, ob eine Übermittlung von Abschlagsda-ten an Kunden mit diesem Vertragszweck vereinbar wäre, weil sie im [X.] mit der Abrechnung der Mautgebühren steht. Ebensowenig ist es maßgeblich, ob es sich dabei um eine sinnvolle und zweckmäßige Zusatzleis-tung handelte, die dazu beitrüge, dass die [X.] ihre Verfügungs-limits einhielten und damit Zahlungsausfälle der Beklagten vermieden würden. Es ist ferner nicht von Bedeutung, ob die Beklagte gegenüber ihren Kunden in kürzeren Zeitabständen abrechnen könnte und ihnen dabei die hierfür erforder-li[X.] [X.] mitteilen dürfte. Entscheidend ist, wie das [X.] - 20 - gericht zutreffend angenommen hat, dass es der Vertragszweck des [X.] nicht erfordert, den Kunden die [X.] bereits vor einer Abrechnung zum [X.] bereitzustellen. 47 II[X.] Demnach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Büscher Schaffert
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.07.2007 - 308 O 711/06 - [X.], Entscheidung vom 20.02.2008 - 5 U 161/07 -

Meta

I ZR 47/08

25.03.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. I ZR 47/08 (REWIS RS 2010, 7972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7972

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