§ 33 UrhG

Weiterwirkung von Nutzungsrechten

1Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. 2Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16. April 2024 02:30

G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 23.6.2021 I 1858

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URHEBER- UND MEDIENRECHT URHEBER BUNDESGERICHTSHOF (BGH) NUTZUNGSRECHTE

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