Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. I ZR 196/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 920

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 1. Dezember 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 87a Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Geben Dritte über eine Eingabemaske Daten in eine Datenbank ein, sind die Kosten für die Software, mit der die Daten für Zwe[X.]ke der Datenbank erfasst und dargestellt werden, eine Investition im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Bes[X.]haffung und Darstellung der Datenbankelemente und keine Kosten der [X.]. Entspre[X.]hendes gilt für die Kosten der Überprüfung der von [X.] eingegebenen Daten auf ihre Eignung für Zwe[X.]ke der Datenbank. b) Ein Anteil von zehn Prozent des Datenvolumens der gesamten Datenbank erfüllt ni[X.]ht die Voraussetzungen, die an einen na[X.]h dem Umfang wesentli[X.]hen Teil der Datenbank im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] zu stellen sind. [X.]) Für die Übernahme eines na[X.]h der Art wesentli[X.]hen Teils der Datenbank im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] ist es ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass diejenigen Elemente übernommen werden, die die Struktur der Datenbank ausma[X.]hen. d) Für den Eingriff in die Re[X.]hte des [X.]s na[X.]h § 87b Abs. 1 Satz 2 [X.] rei[X.]ht es aus, dass die Entnahmehandlungen darauf geri[X.]htet sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen na[X.]h Art oder Umfang wesentli[X.]hen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentli[X.]h wiederzugeben. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2010 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 1. Dezember 2010 dur[X.]h [X.] [X.] und [X.], Dr. S[X.]haffert, Dr. Ko[X.]h und [X.] für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts Köln vom 14. November 2008 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kver-wiesen.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen "

.de" ein Internetportal, auf dem zahnärztli[X.]he Dienstleistungen miteinander vergli[X.]hen werden können. Patienten können einen Heil- und Kostenplan ihres behandeln-den Zahnarztes in das Internetportal einstellen. Die bei der Klägerin registrierten Zahnärzte können auf der Grundlage des Heil- und Kostenplans eigene Angebo-te abgeben, aus denen der Patient ein Angebot auswählen kann. Ents[X.]heidet er 1 - 3 - si[X.]h für eines der Angebote der bei der Klägerin registrierten Zahnärzte, kann er na[X.]h Abs[X.]hluss der zahnärztli[X.]hen Behandlung die erbra[X.]hten Leistungen des behandelnden Zahnarztes bewerten. Die [X.] werden dem Mit-gliedsnamen des betreffenden Zahnarztes zugeordnet. Sie enthalten Angaben zu dem ursprüngli[X.]hen Preis (Startpreis) und den s[X.]hließli[X.]h aufgewandten Kos-ten (Marktpreis), die Beantwortung einiger vorformulierter Fragen und den [X.] des Patienten. Die Bewertungen können entweder [X.]hronologis[X.]h na[X.]h Eingang oder na[X.]h den Mitgliedsnamen der Zahnärzte abgerufen werden. Die [X.] betreibt na[X.]h dem glei[X.]hen Prinzip ein Internetportal, auf dem ebenfalls zahnärztli[X.]he Leistungen miteinander vergli[X.]hen werden können. Bei der Klägerin sind etwa 800, bei der [X.]n etwa 80 Zahnärzte registriert. Von diesen Zahnärzten sind 15 bis 20 zuglei[X.]h bei der Klägerin und der [X.] angemeldet. 2 Anfang Februar 2007 teilte die [X.] den bei ihr anges[X.]hlossenen Zahnärzten mit, dass eine parallele Registrierung und Einstellung der [X.] dur[X.]h die Patienten zulässig sei. In der Folgezeit stellte die Klägerin fest, dass insgesamt 233 Bewertungen von zwölf Zahnärzten aus dem Portal der Klä-gerin wortglei[X.]h und weitere 117 aus dem Portal der Klägerin geringfügig abge-wandelt au[X.]h in dasjenige der [X.]n eingestellt waren. 3 Die Klägerin ist der Ansi[X.]ht, ihr Re[X.]ht als [X.]in werde von der [X.]n verletzt. Zudem sieht sie in dem Verhalten der [X.]n eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Datenbank mit den zahnärztli[X.]hen Bewertungen mit erhebli[X.]hen Kosten für Programmierung und Entwi[X.]klung erstellen lassen. Die Wartung und Pflege der Datenbank erfordere weiteren bedeutsamen finanziellen und personellen [X.] - 4 - wand. Die [X.] habe die Datensätze mit den übereinstimmenden zahnärztli-[X.]hen Bewertungen kopiert. 5 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, die auf den Internetseiten " .de" dargestellten und dur[X.]h die Klägerin gespei[X.]her- ten Bewertungsdaten über die registrierten Zahnärzte ohne vorherige Zu-stimmung der Klägerin selbst oder dur[X.]h Dritte zu vervielfältigen und/oder wiederzugeben, wie auf der Internetseite "

.de" ges[X.]he- hen, wenn dies ges[X.]hieht, wie aus den Anlagen [X.] und [X.] ersi[X.]htli[X.]h;
hilfsweise, die auf den Internetseiten der Klägerin dargestellten Bewertungen über Zahnärzte im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr zu Zwe[X.]ken des [X.] auf ihrer Internetseite anzuzeigen, ohne auf die Internetseite der Klägerin als Quelle hinzuweisen, wie aus den Anlagen [X.] und [X.] ersi[X.]htli[X.]h; 2. die [X.] zu verurteilen, an die Klägerin 1.641,96 • nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. September 2007 zu zahlen. 6 Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, sie habe die Daten von Hand in ihr Bewertungssystem eingegeben. Die Bewertungen ha-be sie von den Patienten oder mit deren Einverständnis von den [X.]. Das Berufungsgeri[X.]ht hat das der Klage stattgebende Urteil des Landge-ri[X.]hts abgeändert und die Klage abgewiesen ([X.], ZUM 2009, 578 = [X.], 191). 7 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kweisung die [X.] beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. 8 - 5 - Ents[X.]heidungsgründe: 9 I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat einen Unterlassungsanspru[X.]h der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Verletzung des Re[X.]hts der Klägerin als [X.]in sei ni[X.]ht gegeben. Zwar handele es si[X.]h bei dem Bewertungssystem über Zahnarzt-leistungen um eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.]. Für die Erstellung der Datenbanksoftware und für die Kontrolle der eingehenden Daten seien wesentli[X.]he Investitionen erforderli[X.]h gewesen. Die [X.] habe jedo[X.]h ni[X.]ht in die Re[X.]hte aus § 87b Abs. 1 [X.] eingegriffen. Sie habe weder in [X.] no[X.]h in qualitativer Hinsi[X.]ht einen wesentli[X.]hen Teil der Datenbank über-nommen. Die Übernahme von einem Zehntel des [X.] rei[X.]he für ei-nen quantitativ wesentli[X.]hen Teil ni[X.]ht aus. In qualitativer Hinsi[X.]ht sei die We-sentli[X.]hkeitsgrenze übers[X.]hritten, wenn si[X.]h in dem übernommenen Teil eine wesentli[X.]he Investition des Herstellers nie[X.][X.]hlage. Dies könne bei der bloßen Datenübernahme vorliegend ebenfalls ni[X.]ht angenommen werden. 10 Der Tatbestand des § 87b Abs. 1 Satz 2 [X.], wona[X.]h die wiederholte und systematis[X.]he Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentli[X.]he Wiedergabe von na[X.]h Art und Umfang unwesentli[X.]hen Teilen der Datenbank ausrei[X.]hen könne, sei ni[X.]ht erfüllt. Die Daten übers[X.]hritten in der Summe ni[X.]ht die Wesentli[X.]hkeits-grenze. Dies sei jedo[X.]h erforderli[X.]h, weil der Ausnahmetatbestand des § 87b Abs. 1 Satz 2 [X.] allein das Ziel habe, eine Umgehung des Verbots aus § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] zu verhindern. 11 Der mit dem Hilfsantrag geltend gema[X.]hte [X.]verstoß sei ebenfalls ni[X.]ht gegeben. Eine vermeidbare Herkunftstäus[X.]hung liege ni[X.]ht vor, 12 - 6 - weil die Datenbank der Klägerin über keine wettbewerbli[X.]he Eigenart verfüge. Au[X.]h eine unlautere Behinderung könne ni[X.]ht angenommen werden. Eine Irre-führung dur[X.]h die Quellenangabe der [X.]n sei von der Klägerin ni[X.]ht in das Verfahren eingeführt worden. Au[X.]h sei die wettbewerbli[X.]he Relevanz eines Irr-tums des Verkehrs darüber, dass die Patientenbefragungen dur[X.]h die [X.] geprüft seien, ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. [X.] Die gegen diese Beurteilung geri[X.]htete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung können der von der Klägerin geltend gema[X.]hte Unterlassungsan-spru[X.]h na[X.]h § 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 87b Abs. 1 [X.] ([X.]) und der Anspru[X.]h auf Erstattung der Abmahnkosten ni[X.]ht verneint werden. 13 1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass es si[X.]h bei den von der Klägerin gesammelten und auf ihrem Internetportal " .de" veröffentli[X.]hten Bewertungen über die bei ihr registrierten Zahnärz- te um eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt. Eine [X.] ist na[X.]h dieser Bestimmung eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematis[X.]h oder methodis[X.]h angeord-net und einzeln mit Hilfe elektronis[X.]her Mittel oder auf andere Weise zugängli[X.]h sind und deren Bes[X.]haffung, Überprüfung oder Darstellung eine na[X.]h Art oder Umfang wesentli[X.]he Investition erfordert. 14 a) Bei der Zusammenstellung der von den Patienten vorgenommenen Bewertungen der Zahnärzte handelt es si[X.]h na[X.]h der zutreffenden Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die die Revisionserwiderung au[X.]h ni[X.]ht in Frage stellt, um eine Sammlung von Daten, die systematis[X.]h und methodis[X.]h angeordnet und 15 - 7 - einzeln mit Hilfe elektronis[X.]her Mittel zugängli[X.]h sind. Die jeweiligen [X.] der Zahnärzte sind voneinander unabhängige Elemente, die na[X.]h den Fest-stellungen des Berufungsgeri[X.]hts einzeln abrufbar sind. Sie sind [X.]hronologis[X.]h sortiert und dem jeweiligen Zahnarzt zugeordnet. Sie können na[X.]h den Feststel-lungen des Landgeri[X.]hts, die das Berufungsgeri[X.]ht in Bezug genommen hat, unter Angabe des Benutzernamens des Zahnarztes einzeln eingesehen oder unter Eingabe einer Postleitzahl für das jeweilige Gebiet aufgerufen werden. Die Daten der von den Patienten erstellten Bewertungen sind folgli[X.]h logis[X.]h geglie-dert und planmäßig strukturiert. Sie erfüllen das Kriterium der systematis[X.]hen oder methodis[X.]hen Anordnung. b) Das Berufungsgeri[X.]ht ist ohne Re[X.]htsfehler davon ausgegangen, dass die Bes[X.]haffung, Überprüfung und Darstellung der in Rede stehenden Bewer-tungen eine wesentli[X.]he Investition im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]e. Diese besteht in den Kosten, die die Klägerin für die Programmierung, Weiterentwi[X.]klung und Betreuung der Datenbanksoftware sowie für die [X.] der eingehenden [X.] dur[X.]h Mitarbeiter aufgewandt hat. 16 aa) Bei der Auslegung des Begriffs einer für die Bes[X.]haffung, Überprüfung oder Darstellung der Elemente der Datenbank "na[X.]h Art oder Umfang wesentli-[X.]hen Investition" im Sinne von § 87a Abs. 1 [X.] kann auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 96/9/EG über den re[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz von Datenban-ken (Datenbankri[X.]htlinie) zurü[X.]kgegriffen werden, deren Umsetzung § 87a [X.] dient. 17 Die Investition kann im Einsatz von mens[X.]hli[X.]hen, finanziellen oder te[X.]h-nis[X.]hen Ressour[X.]en oder Mitteln bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 254 Rn. 44 - [X.]; hierzu au[X.]h Erwägungsgrund 40 der Datenbankri[X.]htlinie). 18 - 8 - 19 Zu den Investitionen für die Bes[X.]haffung von Daten re[X.]hnen allein die Mit-tel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstel-lung in der Datenbank aufgewandt werden, ni[X.]ht dagegen die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer [X.] besteht (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 244 Rn. 42 - [X.]; [X.], Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 290/02, [X.] 164, 37, 43 - [X.]; Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.], 852 Rn. 23 - Elektronis[X.]her Zolltarif; Urteil vom 25. März 2010 - [X.], [X.], 1004 Rn. 18 = [X.], 1403 - Autobahnmaut). (1) Die genannten Investitionen dienen ni[X.]ht der Erzeugung der in die [X.] eingestellten Datensätze. Die Bewertungen der Zahnärzte dur[X.]h die Patienten werden von der Klägerin ni[X.]ht erzeugt, sondern nur gesammelt, [X.] und geordnet. Die Bewertungen selbst werden von den Patienten ver-fasst. Diese bedienen si[X.]h zwar der Eingabemaske, die von der Software der Klägerin bereitgestellt wird. Die Software erzeugt jedo[X.]h ni[X.]ht die Daten. Sie dient nur ihrer Erfassung und Darstellung für die Zwe[X.]ke des Internetportals. Die Kosten für die Programmierung, Weiterentwi[X.]klung und Betreuung der [X.]software sind dana[X.]h Investitionen in die Bes[X.]haffung und Darstellung der Datenbankelemente. 20 (2) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revisionserwiderung stellen au[X.]h die [X.], die für die Überprüfung der Daten auf ihrer Einstellungsfähigkeit und für das Ändern von [X.]n anfallen, berü[X.]ksi[X.]htigungsfähige In-vestitionen dar. Zu den mit der Überprüfung des Inhalts einer Datenbank [X.] Investitionen gehören Mittel, die der Kontrolle der Ri[X.]htigkeit der er-mittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums 21 - 9 - ihres Betriebs gewidmet werden, um die Verlässli[X.]hkeit der in der Datenbank enthaltenen Informationen si[X.]herzustellen (vgl. [X.], [X.], 254 Rn. 43 - [X.]). 22 Na[X.]h den Feststellungen des Landgeri[X.]hts, auf die das Berufungsgeri[X.]ht Bezug genommen hat, stellt die Klägerin mit ihren Überprüfungen si[X.]her, dass die Bewertungen ihrem Bewertungsmaßstab entspre[X.]hen und keine Herabset-zungen enthalten. Soweit erforderli[X.]h nimmt die Klägerin Änderungen vor. Eine sol[X.]he auswertende Tätigkeit, die unzweifelhaft Arbeitszeit von Mitarbeitern be-anspru[X.]ht, gehört zu den mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank [X.] Investitionen (vgl. [X.], Urheberre[X.]ht, 4. Aufl., § 87a [X.] Rn. 46 und 50). Die Kosten fallen erst an, wenn die [X.] bereits vorhanden sind. Zwar stellen Überprüfungsmaßnahmen im Stadium der Erzeugung von Daten, die ans[X.]hließend in einer Datenbank ge-sammelt werden, bloße Mittel zur [X.] dar (vgl. [X.], [X.], 244 Rn. 30 und 40 - [X.]). Im Streitfall ist jedo[X.]h der Vorgang der Sammlung der Daten bereits in dem Zeitpunkt abges[X.]hlossen, in dem ein Nutzer einen Bewertungstext in die Eingabemaske eingegeben hat. Aufwendungen für spätere Überprüfungen und Änderungen dur[X.]h die Klägerin gehören zu den In-vestitionen in die Datenbank. [X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die In-vestitionen als wesentli[X.]h im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen sind. Das Erfordernis der Wesentli[X.]hkeit ist im Hinbli[X.]k auf das mit der [X.]ri[X.]htlinie verfolgte Ziel auszulegen, einen S[X.]hutz zu s[X.]haffen, der einen [X.] für die Einri[X.]htung von Systemen zu Spei[X.]herung und Verarbeitung vorhan-dener Informationen bietet (vgl. [X.], [X.], 852 Rn. 23 - Elektronis[X.]her Zolltarif). Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, die S[X.]hutzs[X.]hwelle für wesentli-[X.]he Investitionen ho[X.]h anzusetzen. Es rei[X.]ht aus, wenn bei objektiver Betra[X.]h-23 - [X.] keine ganz unbedeutenden, von jedermann lei[X.]ht zu erbringenden Aufwen-dungen erforderli[X.]h waren, um die Datenbank zu erstellen. Ni[X.]ht notwendig sind Investitionen von substantiellem Gewi[X.]ht (vgl. [X.], ZUM 2007, 548, 550; Haberstumpf in Büs[X.]her/[X.]/S[X.]hiwy, Gewerbli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz, Urheber-re[X.]ht, Medienre[X.]ht, 2. Aufl., § 87a [X.] Rn. 12; [X.] aaO § 87a [X.] Rn. 43; [X.] in [X.]/[X.], Urheberre[X.]ht, 3. Aufl., § 87a [X.] Rn. 55; aA Dreier in Dreier/[X.], Urheberre[X.]htsgesetz, 3. Aufl., § 87a Rn. 14). Die in Rede stehende Datenbank umfasst einen bea[X.]htli[X.]hen Datenbe-stand. Es liegt auf der Hand, dass die Überprüfung von 3.500 Bewertungen von Patienten für 800 registrierte Zahnärzte einen erhebli[X.]hen Personalaufwand [X.]. Die Revisionserwiderung erhebt gegen die entspre[X.]henden Feststellun-gen des Berufungsgeri[X.]hts insoweit au[X.]h keine [X.]. 24 Hinzu kommen die Kosten für die Bes[X.]haffung, Betreuung und Weiterent-wi[X.]klung der Datenbanksoftware. Diese hat das Berufungsgeri[X.]ht auf der [X.] des von der [X.]n eingeräumten Umfangs mit 3.500 bis 4.000 • ermit-telt. 25 2. Die Klägerin ist Herstellerin der Datenbank. [X.] ist na[X.]h § 87a Abs. 2 [X.] derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt (vgl. [X.], [X.], 1004 Rn. 22 - Autobahnmaut). Das Berufungsgeri[X.]ht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin die organisatoris[X.]he Verantwortung und das wirts[X.]haftli[X.]he Risiko der Investition in die Datenbank getragen hat. Das lässt einen Re[X.]htsfehler ni[X.]ht erkennen. 26 - 11 - 3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass die [X.] ni[X.]ht dadur[X.]h in das Datenbankre[X.]ht der Klägerin eingegriffen hat, dass sie die Datenbank insgesamt oder einen na[X.]h Art oder Umfang wesentli[X.]hen Teil der Datenbank im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] vervielfältigt, verbreitet oder öffentli[X.]h wiedergegeben hat. 27 a) Ein Teil einer Datenbank ist na[X.]h Art oder Umfang wesentli[X.]h, wenn er in qualitativer oder quantitativer Hinsi[X.]ht wesentli[X.]h ist (Art. 7 Abs. 1 Datenbank-ri[X.]htlinie). Ersteres ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h dem Umfang der Investitionen für die Be-s[X.]haffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. [X.] [X.], 244 Rn. 71 - [X.]); letzteres ist na[X.]h dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesam-ten Datenbank zu beurteilen (vgl. [X.], [X.], 244 Rn. 70 - BHB-Pferde-wetten; [X.], Urteil vom 5. März 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 572 Rn. 59 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 1004 Rn. 29 - Autobahn-maut). 28 b) Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht in den übernommenen Datensätzen keinen in quantitativer Hinsi[X.]ht wesentli[X.]hen Teil der Datenbank gesehen. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts hat die [X.] insgesamt 350 Kundenbewertungen verwendet, die mit jenen auf dem Portal der Klägerin identis[X.]h oder nahezu identis[X.]h waren. Dies entspri[X.]ht einem Zehntel der insge-samt 3.500 bei der Klägerin gespei[X.]herten Bewertungen. Die Bewertungen [X.] zwölf vers[X.]hiedenen Zahnärzten der insgesamt etwa 800 auf dem Portal der Klägerin registrierten Zahnärzten zugeordnet. Ein Anteil von zehn Prozent des Datenvolumens der gesamten Datenbank erfüllt ni[X.]ht die Voraussetzungen, die an einen quantitativ wesentli[X.]hen Teil zu stellen sind. 29 - 12 - [X.]) In den übernommenen Datensätzen liegt au[X.]h in qualitativer Hinsi[X.]ht kein wesentli[X.]her Teil der Datenbank der Klägerin. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Bedeutung der Investitionen an, die mit der Bes[X.]haffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts gerade des entnommenen Teils verbunden sind. Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann bezogen auf Bes[X.]haffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine erhebli[X.]he mens[X.]hli[X.]he, te[X.]hnis[X.]he oder finanzielle Investition erfordern (vgl. [X.], [X.], 572 Rn. 66 - [X.]/[X.]). Deshalb kann die Nutzung ei-nes zwar quantitativ geringfügigen, aber qualitativ wesentli[X.]hen Teils der [X.] einen S[X.]haden für die Investition des [X.]s bewirken (vgl. [X.], [X.], 244 Rn. 69 - [X.]; hierzu au[X.]h [X.] der Datenbankri[X.]htlinie). 30 Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts kann die Übernahme eines qualitativ wesentli[X.]hen Teils der Datenbank allerdings ni[X.]ht mit der Begründung verneint werden, die [X.] habe nur die Datensätze selbst verwertet, deren Erzeugung ni[X.]ht zu den wertbildenden Faktoren der Datenbank gehöre. [X.] sind dur[X.]h die Übernahme die Investitionen betroffen, die für die Bes[X.]haf-fung der Bewertungsdaten erforderli[X.]h waren und die von dem Datenbankre[X.]ht ges[X.]hützt werden (hierzu oben Rn. 20). Zu Unre[X.]ht meint das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h, bei der bloßen Übernahme von Datensätzen könne die Amortisation der Datenbank ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt sein. Hierfür sei die Übernahme von Elementen erforderli[X.]h, die - wie etwa der Index oder der Thesaurus - die Struktur der [X.] ausma[X.]hten. Die Übernahme von Ordnungsprinzipien der Datenbank ist für eine re[X.]htswidrige Entnahmehandlung ni[X.]ht zwingend erforderli[X.]h. Die [X.] Daten verlieren ihre Eigens[X.]haft als wesentli[X.]her Teil der Datenbank ni[X.]ht dadur[X.]h, dass sie dur[X.]h den Verwender an[X.] geordnet werden (vgl. [X.], [X.], 244 Rn. 81 - [X.]; [X.], [X.], 572 31 - 13 - Rn. 47 f. - [X.]/[X.]; [X.] 164, 37, 45 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 87b [X.] Rn. 8-11). 32 Maßgebli[X.]h ist, ob si[X.]h gerade in den übernommenen Datensätzen ein wesentli[X.]her Teil der Investition in die Datenbank verkörpert. Davon kann im Streitfall ni[X.]ht ausgegangen werden. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht festgestellt, dass die [X.] gerade sol[X.]he Datensätze übernommen hat, die im Verhältnis zur Gesamtheit der Daten in der Datenbank der Klägerin besondere Investitio-nen erforderten. Dagegen erinnert die Revision ni[X.]hts. 4. Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die [X.] habe au[X.]h den [X.] des § 87b Abs. 1 Satz 2 [X.] ni[X.]ht verwirkli[X.]ht, hält der revisionsre[X.]ht-li[X.]hen Na[X.]hprüfung hingegen ni[X.]ht stand. 33 a) Na[X.]h § 87b Abs. 1 Satz 2 [X.] steht die wiederholte und systemati-s[X.]he Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentli[X.]he Wiedergabe von na[X.]h Art und Umfang unwesentli[X.]hen Teilen der Datenbank der Verwertung eines na[X.]h Art oder Umfang wesentli[X.]hen Teils der Datenbank glei[X.]h, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die bere[X.]htigten Interessen des [X.]s unzumutbar beeinträ[X.]htigen. 34 b) Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts setzt ein Verstoß gegen § 87b Abs. 1 Satz 2 [X.] ni[X.]ht voraus, dass die entnommenen Daten in der Summe die Wesentli[X.]hkeitsgrenze übers[X.]hritten haben. Wäre dies der Fall, verbliebe der Bestimmung kein eigenständiger Anwendungsberei[X.]h. Die [X.] würden bereits den Grundtatbestand des § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] erfüllen, für dessen Verwirkli[X.]hung es ni[X.]ht darauf ankommt, ob die fragli-[X.]hen Elemente im Ganzen oder sukzessive entnommen werden. Zu Unre[X.]ht beruft si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht für seine gegenteilige Ansi[X.]ht auf die Re[X.]ht-35 - 14 - spre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union. Dana[X.]h handelt es si[X.]h bei der Bestimmung des Art. 7 Abs. 5 der Datenbankri[X.]htlinie, auf der § 87b Abs. 1 Satz 2 [X.] beruht, zwar um einen Ausnahmetatbestand (vgl. [X.], [X.], 244 Rn. 84 - [X.]). Die Entnahme unwesentli[X.]her Teile einer Datenbank ist grundsätzli[X.]h erlaubt (vgl. Erwägungsgrund 49 der [X.]ri[X.]htlinie). Das Datenbankre[X.]ht s[X.]hützt nur vor Verwendungen, die über eine normale Auswertung hinausgehen und der Investition in die Datenbank als sol[X.]her s[X.]haden (Erwägungsgrund 42 der Datenbankri[X.]htlinie). Dur[X.]h Art. 7 Abs. 5 der Datenbankri[X.]htlinie und dementspre[X.]hend § 87b Abs. 1 Satz 2 [X.] soll eine Umgehung des Verletzungstatbestands verhindert werden, die dur[X.]h die kumulative Wirkung vieler für si[X.]h genommen unwesentli[X.]her Entnahme-handlungen eintreten kann. Zu einer sol[X.]hen Umgehung kann es aber au[X.]h kommen, wenn die Entnahmehandlungen darauf geri[X.]htet sind, die Gesamtheit oder einen wesentli[X.]hen Teil des Inhalts der ges[X.]hützten Datenbank wieder zu erstellen oder der Öffentli[X.]hkeit zur Verfügung zu stellen, und wenn dadur[X.]h die Investition in die Datenbank s[X.]hwerwiegend beeinträ[X.]htigt wird. Verboten sind dana[X.]h Entnahmehandlungen, die infolge ihres wiederholten und systemati-s[X.]hen Charakters auf eine entspre[X.]hende Beeinträ[X.]htigung hinauslaufen würden (vgl. [X.], [X.], 244 Rn. 86-89 - [X.]). Die Anwendung von Art. 7 Abs. 5 der Ri[X.]htlinie setzt ni[X.]ht voraus, dass die Wesentli[X.]hkeitsgren-ze in der Summe bereits übers[X.]hritten ist (Hoeren, [X.], 35, 36; [X.], [X.], 14, 28; [X.]. in Büs[X.]her/[X.]/S[X.]hiwy aaO § 87b [X.] Rn. 7; [X.] aaO § 87b [X.] Rn. 54; Norde-mann/Czy[X.]howski, Urheberre[X.]ht, 10. Aufl., § 87b [X.] Rn. 23; Dreier in Dreier/[X.] aaO § 87b Rn. 11d; vgl. ferner [X.], [X.], 408, 410). Es rei[X.]ht aus, dass die Entnahmehandlungen hierauf geri[X.]htet sind und im Fall ihrer Fort-setzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen na[X.]h Art oder Umfang wesentli[X.]hen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentli[X.]h wieder-- 15 - zugeben und damit den Tatbestand des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankri[X.]htlinie zu umgehen (vgl. [X.], [X.], 244 Rn. 87 u. 89 - [X.]). 36 [X.]) Im Streitfall ist die Übernahme der Kundenbewertungen für diejenigen Zahnärzte, die sowohl beim Portal der Klägerin als au[X.]h beim Portal der [X.] registriert sind, geeignet, insgesamt einen wesentli[X.]hen Teil der Datenbank der Klägerin mit den Bewertungen der bei ihr registrierten Zahnärzte zu verviel-fältigen und öffentli[X.]h zugängli[X.]h zu ma[X.]hen. Die [X.] hat ihren Zahnärzten mit einem Runds[X.]hreiben vorges[X.]hlagen, die Bewertungen von "

.de" auf das Portal der [X.]n zu übertragen. Zwar ist auf dem Portal der [X.]n erst eine gegenüber dem Portal der Klägerin ver-glei[X.]hsweise geringe Zahl von Zahnärzten registriert. Nur 15 bis 20 Zahnärzte werden in beiden Datenbanken aufgeführt. Die [X.] wird jedo[X.]h bestrebt sein, die Anzahl der Zahnärzte auf ihrer Internetplattform soweit wie mögli[X.]h zu steigern, um im Wettbewerb bestehen zu können. Das Verhalten der [X.]n ist daher darauf geri[X.]htet, einen wesentli[X.]hen Teil der von Patienten vorgenom-menen Bewertungen der bei der Klägerin registrierten Zahnärzte zu überneh-men. I[X.] Das Berufungsurteil kann dana[X.]h ni[X.]ht aufre[X.]hterhalten werden (§ 562 ZPO). Die Sa[X.]he ist an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, weil sie ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). 37 Das Berufungsgeri[X.]ht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die [X.] die in Rede stehenden Daten mit den fragli[X.]hen Bewertungen im Sinne des § 87b Abs. 1 [X.] vervielfältigt oder der Datenbank der Klägerin entnom-mene Daten öffentli[X.]h wiedergegeben hat. 38 - 16 - 1. Der Begriff der Vervielfältigung entspri[X.]ht demjenigen der "Entnahme" in Art. 7 Abs. 2 Bu[X.]hst. a der Datenbankri[X.]htlinie. Er muss im Li[X.]hte dieser Be-stimmung ausgelegt werden. "Entnahme" bedeutet dana[X.]h die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentli[X.]hen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungea[X.]htet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme. Die Formulierung "ungea[X.]htet der dafür verwendeten Mittel und der Form" zeigt, dass der Gemeins[X.]haftsge-setzgeber dem Begriff eine weite Bedeutung verleihen wollte. Er erfasst jede unerlaubte Aneignung. Es ist unerhebli[X.]h, ob die Übertragung dur[X.]h ein (physi-s[X.]hes) Kopieren oder auf andere Weise erfolgt (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 2008 - [X.]/07, [X.]., 2008, [X.] = [X.], 1077 Rn. 37 und 60 - Dire[X.]tmedia Publishing; [X.], 572 Rn. 40 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 13. August 2009 - [X.], [X.], 232 Rn. 17 - Gedi[X.]ht-titelliste III). Die Entnahme oder Vervielfältigung muss ni[X.]ht unmittelbar von der [X.] aus erfolgen, sondern kann au[X.]h indirekt über eine andere unzulässige Quelle vorgenommen werden (vgl. [X.], [X.], 852 Rn. 56 - Elektronis[X.]her Zolltarif). Einer Entnahme steht es au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass die Daten erst na[X.]h kritis[X.]her Prüfung in eine andere Datenbank übernommen werden (vgl. [X.], [X.], 1077 Rn. 45 - Dire[X.]tmedia Publishing). Keine Entnahme kann hingegen angenommen werden, wenn der Dritte identis[X.]he [X.] ohne einen zumindest mittelbaren Rü[X.]kgriff auf die ges[X.]hützte Datenbank erzeugt oder erzeugen lässt und diese in seine Datenbank einstellt. In diesem Fall fehlt die für die Entnahme na[X.]h Art. 7 Abs. 2 Bu[X.]hst. a der Datenbankri[X.]htli-nie erforderli[X.]he Übertragung des Inhalts der Datenbank (vgl. [X.], [X.], 244 Rn. 51 - [X.]; [X.], 1077 Rn. 34 - Dire[X.]tmedia Publishing; [X.], 572 Rn. 40, 49 - [X.]/[X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 87b [X.] Rn. 28; [X.], [X.], 386, 390). 39 - 17 - 2. Mit öffentli[X.]her Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 [X.] ist eine bestimmte Art der Weiterverwendung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Datenbank-ri[X.]htlinie bezei[X.]hnet. Na[X.]h der Begriffsbestimmung in Art. 7 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] der Datenbankri[X.]htlinie bedeutet "Weiterverwendung" jede Form öffentli-[X.]her Verfügbarma[X.]hung der Gesamtheit oder eines wesentli[X.]hen Teils des [X.] der Datenbank dur[X.]h die Verbreitung von Vervielfältigungsstü[X.]ken, dur[X.]h Vermietung, dur[X.]h [X.] oder dur[X.]h andere Formen der Übermitt-lung. Die öffentli[X.]he Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 [X.] entspri[X.]ht da-na[X.]h der öffentli[X.]hen Verfügbarma[X.]hung dur[X.]h [X.] oder dur[X.]h andere Formen der Übermittlung ([X.], [X.], 1004 Rn. 36 - Autobahn-maut). Vorliegend steht allein eine öffentli[X.]he Verfügbarma[X.]hung der [X.] der Zahnärzte dur[X.]h Patienten seitens der [X.]n im Wege der [X.] in Rede. 40 3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht festgestellt, auf wel[X.]he Weise 233 Be-wertungen aus der Datenbank der Klägerin in identis[X.]her Form und 117 Bewer-tungen in lei[X.]ht abgewandelter Form auf das Onlineportal der [X.]n gelangt sind. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, die [X.] habe die Datensätze mit den fragli[X.]hen Bewertungen dur[X.]h Kopieren übernommen. Die [X.] hat bestritten, die Daten aus der Datenbank der Klägerin übernommen zu haben. Sie hat geltend gema[X.]ht, zum Teil hätten ihr die Patienten selbst und im Übrigen die bei ihr anges[X.]hlossenen Zahnärzte mit Zustimmung der Patienten deren Be-wertungen der Zahnärzte mitgeteilt; die Bewertungen habe ein Mitarbeiter in ihre Datenbank eingestellt. Träfe der Vortrag der [X.]n zu und hätten die Patien-ten und Zahnärzte die fragli[X.]hen Bewertungen ebenfalls ni[X.]ht der Datenbank der Klägerin entnommen, um sie an die [X.] zu übermitteln, läge keine Entnah-me und keine Weiterverwendung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 der [X.]ri[X.]htlinie und dementspre[X.]hend keine Vervielfältigung oder öffentli[X.]he Wie-dergabe eines Teils der Datenbank der Klägerin im Sinne von § 87b Abs. 1 [X.] 41 - 18 - vor, weil die [X.] die Datensätze der Patienten, die diese selbst erzeugt ha-ben, ohne au[X.]h nur mittelbaren Rü[X.]kgriff auf die Datenbank der Klägerin erhal-ten hätte. 42 Sollte das Berufungsgeri[X.]ht zu dem Ergebnis gelangen, dass die [X.] die in Rede stehenden Daten der Klägerin wiederholt und systematis[X.]h verviel-fältigt, verbreitet oder öffentli[X.]h wiedergegeben hat, liefe dies - wie das Beru-fungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat - der normalen Auswertung der [X.] zuwider. Die normale Auswertung einer Datenbank gibt der Datenbankher-steller mit seinen Vertriebsaktivitäten vor. Diese Vertriebsaktivitäten werden er-hebli[X.]h beeinträ[X.]htigt, wenn die entnommenen Bestandteile der Datenbank für - 19 - ein unmittelbares Konkurrenzprodukt verwendet werden (vgl. [X.], Fest-s[X.]hrift Erdmann, 2003, S. 29, 46; [X.]/Czy[X.]howski aaO § 87b [X.] Rn. 27). So liegt es im Streitfall. Die [X.] betreibt ein Onlineportal unter an-derem für den Verglei[X.]h von [X.], das mit dem Internetportal der Klägerin im unmittelbaren Wettbewerb steht. [X.] Büs[X.]her S[X.]haffert
Ko[X.]h Löffler Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 06.02.2008 - 28 O 417/07 - [X.], Ents[X.]heidung vom 14.11.2008 - 6 U 57/08 -

Meta

I ZR 196/08

01.12.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. I ZR 196/08 (REWIS RS 2010, 920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 920

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Urheberrecht: Richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe bei Verwertung von Datenbanken durch Übermittlung von …


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