Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. I ZR 191/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3759

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL [X.] Verkündet am: 30. April 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Elektronis[X.]her Zolltarif [X.] §§ 87a, 87b a) Aufwendungen für den Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer sol[X.]hen Datenbank können keine Re[X.]hte als [X.] begründen. b) Es kann das Vervielfältigungsre[X.]ht des [X.]s verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespei[X.]herte Datenbank vollständig auf die Fest-platte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronis[X.]hen Datenabglei[X.]hs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein [X.] zu aktualisieren. [X.]) S[X.]hon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM - dur[X.]h Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme - kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentli[X.]hkeit der Entnah-me erfüllen. [X.], [X.]. v. 30. April 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 5. Februar 2009 dur[X.]h [X.] [X.] und [X.] S[X.]haffert, [X.], [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision des [X.]n zu 2 gegen das [X.]eil des 6. Zivil-senats des [X.] vom 28. Oktober 2005 wird zurü[X.]kgewiesen. Auf die Revision der Klägerin wird das genannte [X.]eil unter Zu-rü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels hinsi[X.]htli[X.]h der Kostenents[X.]heidung für die Berufungsinstanz und insoweit aufge-hoben, als die Verurteilung des [X.]n zu 2 zur Auskunft und Herausgabe sowie die Feststellung seiner S[X.]hadensersatzver-pfli[X.]htung (Tenor zu 1 b, [X.] und zu 2) zeitli[X.]h bes[X.]hränkt worden ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das [X.]eil der 28. Zivilkammer des [X.] vom 26. November 2003 weitergehend in der Weise abgeändert, dass die im Tenor des Berufungsurteils un-ter 1 b, [X.] und 2 vorgesehene zeitli[X.]he Bes[X.]hränkung bei der [X.] zu 2 zur Auskunft und Herausgabe sowie bei der Feststellung seiner S[X.]hadensersatzverpfli[X.]htung entfällt. Die Ents[X.]heidung über die Kosten des Berufungs- und des [X.] bleibt dem S[X.]hlussurteil vorbehalten. Von Re[X.]hts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist die [X.]

Verlagsgesells[X.]haft. Ihr wurde mit Vertrag vom 27. Februar 1996 von der [X.] das Vertriebs-re[X.]ht an dem Elektronis[X.]hen Zolltarif (im Folgenden: [X.]) eingeräumt. Der [X.] fasst die für die elektronis[X.]he Zollanmeldung in der Europäis[X.]hen Union erfor-derli[X.]hen Tarife und Daten zusammen. Grundlage des [X.] ist die von der Europäis[X.]hen [X.] gepflegte Datenbank [X.]. Die [X.] (im Folgenden: [X.]) ergänzt diese Datenbank für den [X.] um nationale Untergliederungen und Maßnahmen und gibt sie an die Klä-gerin weiter. Außer im [X.] werden jedenfalls die wi[X.]htigsten Daten au[X.]h im Amtsblatt der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften veröffentli[X.]ht. Die Klägerin bietet den [X.] online an. Sie hat daneben das Produkt —[X.] entwi[X.]kelt, das auf CD-ROM vertrieben wird und die Daten des [X.] mit einigen Besonderheiten in der Darstellung enthält. Die [X.] zu 1, deren Ges[X.]häftsführer der [X.] zu 2 ist, vertreibt unter der Bezei[X.]hnung —[X.]

fi, eine elektronis[X.]he Datenbank, die dem glei[X.]hen Zwe[X.]k wie der [X.] und die CD-ROM —[X.] dient. In den Jahren 2001 und 2002 nahm die Klägerin bewusst unri[X.]htige Daten in ihre Datensätze auf, die si[X.]h na[X.]hfolgend au[X.]h im [X.]fanden. Daneben enthielt die Datenbank der [X.]n Pflegefehler, die au[X.]h bei dem Produkt der Klägerin vorhanden waren. 2 Die Klägerin behauptet, dass die [X.]n zur Erstellung ihrer [X.] in erhebli[X.]hem Umfang Daten aus dem [X.] und der Datenbank —[X.] entnommen hätten. Dies sei entweder dur[X.]h eine vollständige Kopie der [X.]en oder zumindest dur[X.]h einen kompletten Abglei[X.]h in der Weise ges[X.]he-hen, dass das Produkt der Klägerin zumindest zeitweise in den Arbeitsspei[X.]her 3 - 4 - des Computers der [X.]n übernommen worden sei. Die Übernahme der Daten verletze die Re[X.]hte der Klägerin als [X.]in und als Ver-triebsbere[X.]htigte. 4 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die [X.]n zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin den [X.] oder das Produkt —[X.] der Klägerin in der jeweils aktuellen [X.] auszulesen, einen Datenabglei[X.]h zwis[X.]hen den ausgelesenen Daten und den eigenen Daten aus dem Produkt [X.]vorzunehmen und auf der Grundlage des Datenabglei[X.]hs jeweils ein aktuelles Produkt [X.]herzu- stellen und/oder so hergestellte CD-ROMs anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen. Daneben hat die Klägerin die [X.]n auf Auskunftserteilung und [X.] in Anspru[X.]h genommen sowie die Feststellung der Verpfli[X.]htung zum S[X.]hadensersatz begehrt. 5 Das Landgeri[X.]ht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsge-ri[X.]ht hat Ansprü[X.]he der Klägerin hinsi[X.]htli[X.]h des Produkts —[X.] im Grundsatz bejaht, die Verurteilung zur Auskunftserteilung und zur Herausgabe sowie die Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht aber auf den [X.]raum ab dem 23. Ja-nuar 2001 bes[X.]hränkt. Hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] hat es die Klageabweisung dur[X.]h das Landgeri[X.]ht bestätigt ([X.], 78 = ZUM 2006, 234). 6 Der [X.] hat die Revisionen beider Parteien zugelassen. Die Klägerin verfolgt ihre Klageanträge, soweit diese au[X.]h im zweiten Re[X.]htszug ohne Erfolg geblieben sind, in vollem Umfang weiter. Die [X.]n erstreben mit ihrer Re-vision die Wiederherstellung des landgeri[X.]htli[X.]hen [X.]eils. 7 8 Vor der mündli[X.]hen Verhandlung in der Revisionsinstanz ist über das Vermögen der [X.]n zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. - 5 - Ents[X.]heidungsgründe: 9 A. Na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts haben die [X.]n das [X.]re[X.]ht der Klägerin hinsi[X.]htli[X.]h der CD-ROM —[X.] verletzt. Zur [X.] hat es ausgeführt: Bei der CD-ROM —[X.] handele es si[X.]h um eine Datenbank, deren Herstellerin die Klägerin sei. Die Klägerin habe wesentli[X.]he Investitionen zur Bes[X.]haffung, Überprüfung und Darstellung der Datenbank erbra[X.]ht. Zu berü[X.]k-si[X.]htigen seien insbesondere die Lizenzkosten für Bes[X.]haffung und Nutzung des [X.]. Die [X.]n hätten die Datenbank —[X.] auf der Festplatte ihres Computers gespei[X.]hert und einen elektronis[X.]hen Datenabglei[X.]h mit ihrer eige-nen Datenbank [X.]vorgenommen, um diese Datenbank zu aktualisieren. Dur[X.]h die Spei[X.]herung der Datenbank —[X.] auf der Festplatte sei diese ins-gesamt vervielfältigt worden. Auf die zwis[X.]hen den Parteien umstrittene Frage, wel[X.]he und wie viele Datensätze letztli[X.]h in den [X.]kopiert worden sei- en, komme es daher ni[X.]ht an. Dem Anspru[X.]h der Klägerin stehe § 5 [X.] ni[X.]ht entgegen. Diese Bestimmung sei mit der Ri[X.]htlinie 96/9/EG über den re[X.]htli-[X.]hen S[X.]hutz von Datenbanken (Datenbankri[X.]htlinie) unvereinbar und daher ni[X.]ht anwendbar. Die Datenbank —[X.] sei au[X.]h kein amtli[X.]hes Werk, weil die in ihr gesammelten Daten keinen regelnden Charakter hätten. Die CD-ROM —[X.] sei von der Klägerin als privatre[X.]htli[X.]her Gesells[X.]haft aufgrund des [X.] mit der [X.] erstellt worden, der keine allgemeine Zu-gängli[X.]hkeit des [X.] gewährleistet habe. 10 Keinen Erfolg habe der Klageantrag, soweit er si[X.]h auf den [X.] beziehe. Der Vortrag der Klägerin ergebe s[X.]hon ni[X.]ht, dass die [X.]n die Daten aus dem [X.] übernommen hätten. 11 - 6 - 12 Den Anträgen auf Auskunftserteilung, Herausgabe und Feststellung der Verpfli[X.]htung zum S[X.]hadensersatz sei nur hinsi[X.]htli[X.]h der Verwendung der CD-ROM —[X.] und zeitli[X.]h nur insoweit stattzugeben, als sie si[X.]h auf [X.] bezögen, die na[X.]h der ersten festgestellten Verletzungshandlung erfolgt seien. [X.] Das Verfahren ist unterbro[X.]hen, soweit es si[X.]h gegen die [X.] zu 1 ri[X.]htet. Das vorliegende Teilurteil betrifft daher nur die Revision des [X.] zu 2 sowie die Revision der Klägerin, soweit mit ihr die Klageanträge gegen den [X.]n zu 2 weiterverfolgt werden. 13 C. Die Revision des [X.]n zu 2 ist unbegründet. Die Revision der Klägerin hat ledigli[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Ents[X.]heidung über die Kosten des Be-rufungsverfahrens sowie auf die zeitli[X.]he Bes[X.]hränkung der Nebenansprü[X.]he Erfolg; im Übrigen ist sie ebenfalls unbegründet. Die auf eine Verletzung des Datenbankre[X.]hts gestützten Ansprü[X.]he stehen der Klägerin nur hinsi[X.]htli[X.]h der Datenbank —[X.], ni[X.]ht jedo[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] zu. 14 [X.] Der Klageantrag ist in der Auslegung, die das Berufungsgeri[X.]ht zugrunde gelegt hat, hinrei[X.]hend bestimmt. 15 Der Antrag der Klägerin bezieht si[X.]h an si[X.]h auf zwei vers[X.]hiedene Ver-letzungshandlungen, die sie wahlweise untersagt wissen mö[X.]hte: Den [X.] soll das Auslesen von Daten und der Datenabglei[X.]h verboten werden, glei[X.]hgültig ob dabei die Datenbank [X.] oder die Datenbank —[X.] als Vorla-ge verwendet wird. Ein sol[X.]hes Verbot, das alternativ zwei vers[X.]hiedene Verlet-zungshandlungen untersagt, wäre ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt und kommt daher von vornherein ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Eine andere, hier ni[X.]ht zu ents[X.]heidende [X.] - 7 - ge ist, ob ein klar definiertes Verhalten mit der Begründung untersagt werden kann, dass dadur[X.]h entweder das eine oder das andere Re[X.]ht verletzt werde. Einen sol[X.]hen Antrag, der eine entspre[X.]hende Verletzungshandlung in den Mit-telpunkt stellen müsste, hat die Klägerin ni[X.]ht gestellt. 17 Das Berufungsgeri[X.]ht hat den an si[X.]h auf wahlweise Verletzungshand-lungen geri[X.]hteten Klageantrag mit Re[X.]ht —geltungserhaltendfi so ausgelegt, dass die Klägerin beide Verletzungshandlungen untersagen lassen mö[X.]hte. Au[X.]h wenn das Berufungsgeri[X.]ht si[X.]h zunä[X.]hst überzeugt zeigt, dass die [X.] entweder die Datenbank [X.] oder die Datenbank —[X.] verwendet haben, wird aus seinen weiteren Ausführungen deutli[X.]h, dass es von einem Antrag ausgeht, na[X.]h dem beide Varianten untersagt werden sollen. Entspre-[X.]hend hat das Berufungsgeri[X.]ht die [X.]n na[X.]h der einen Antragsvariante verurteilt und die Klage hinsi[X.]htli[X.]h der anderen Variante abgewiesen. I[X.] Zur Revision des [X.]n zu 2: 18 1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ergebnis zu Re[X.]ht angenommen, dass es si[X.]h bei der CD-ROM —[X.] um eine Datenbank i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt, deren Herstellerin die Klägerin ist. 19 a) Die CD-ROM —[X.] enthält na[X.]h den unangegriffenen [X.] des Berufungsgeri[X.]hts eine Sammlung von Daten, die systematis[X.]h oder methodis[X.]h angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronis[X.]her Mittel zugängli[X.]h sind. 20 b) Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Klägerin habe eine wesentli-[X.]he Investition i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Datensammlung —[X.] vorgenommen, ist im Ergebnis zutreffend. 21 - 8 - 22 aa) Die Revision des [X.]n zu 2 rügt mit Re[X.]ht, dass das Beru-fungsgeri[X.]ht die an das [X.] für die Überlassung des [X.] gezahlten Lizenzgebühren als Bes[X.]haffungskosten i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] für die CD-ROM —[X.] angesehen hat. (1) Bei der Auslegung des Begriffs einer für die Bes[X.]haffung, [X.] oder Darstellung der Elemente der Datenbank —na[X.]h Art oder Umfang we-sentli[X.]hen [X.] von § 87a Abs. 1 [X.] kann auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankri[X.]htlinie zurü[X.]kgegriffen werden, deren Umsetzung § 87a [X.] dient. Das Ziel des dur[X.]h die Ri[X.]htlinie ges[X.]haffenen S[X.]hutzes be-steht darin, einen Anreiz für die Einri[X.]htung von Systemen zur Spei[X.]herung und Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben. Der Begriff der mit der Be-s[X.]haffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen wesentli[X.]hen Investitionen s[X.]hließt mithin sol[X.]he Mittel ein, die für die Ermittlung von vorhandenen Ele-menten und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden. Er umfasst dagegen ni[X.]ht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. [X.], [X.]. v. 9.11.2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 244 [X.]. 31 - [X.]; [X.]. v. 9.11.2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 252 [X.]. 24 - [X.]; [X.]. v. 9.11.2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 254 [X.]. 40 - [X.]I; [X.] 164, 37, 43 - [X.]). 23 (2) Zwar können au[X.]h Investitionen in vorbestehende Produkte wie der Erwerb sonderre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht ges[X.]hützter Daten oder notwendiger Nutzungs-re[X.]hte an den in die Datenbank aufgenommenen Werken Bes[X.]haffungskosten sein (Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 87a [X.]. 13; S[X.]hri[X.]ker/[X.], Urheber-re[X.]ht, 3. Aufl., § 87a [X.] [X.]. 28). Vorliegend geht es jedo[X.]h um eine Lizenz 24 - 9 - an einer anderen Datenbank. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts beruht die Datenbank —[X.] auf den Daten des [X.], der selbst eine [X.] ist. Der [X.] wird ni[X.]ht von der Klägerin, sondern von der [X.] auf der Grundlage von Daten der [X.] erstellt. Da § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] nur die dem Aufbau einer Datenbank gewidmeten Investitionen erfasst, zählt der bloße Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer sol-[X.]hen Datenbank ni[X.]ht zu den s[X.]hutzbegründenden Investitionen (vgl. S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 87a [X.] [X.]. 19; Dreier/[X.] aaO § 87a [X.]. 13; [X.]/Ni[X.]olini/De[X.]ker, Urheberre[X.]htsgesetz, 2. Aufl., § 87a [X.]. 14; [X.], Der Re[X.]htss[X.]hutz von Datenbanken, 1999, [X.]. 480; [X.], [X.], 14, 26; [X.], Der S[X.]hutz von Datenbanken und Informationssammlungen im britis[X.]hen und deuts[X.]hen Re[X.]ht, 2003, [X.]). [X.]) Au[X.]h der Festbetrag und die Lizenzzahlungen, die die Klägerin auf-grund des Vertrags vom 27. August 1996 für das Programmpaket —[X.] an das Unternehmen E. gezahlt hat, konnten für sie kein Datenbankherstel- lerre[X.]ht begründen. Ausweisli[X.]h der vom Berufungsgeri[X.]ht in Bezug genomme-nen Aussage des Zeugen [X.]hat die Klägerin mit diesem Vertrag ledigli[X.]h Lizenzre[X.]hte erworben, während die weitere Entwi[X.]klung und Pflege des Pro-dukts weiterhin dur[X.]h E. erfolgte. 25 [X.][X.]) Au[X.]h wenn die Lizenzzahlungen der Klägerin unberü[X.]ksi[X.]htigt [X.], hat sie indes für die Datenbank —[X.] na[X.]h den Feststellungen des Beru-fungsgeri[X.]hts wesentli[X.]he Investitionen aufgewendet. 26 (1) Das Berufungsgeri[X.]ht hat festgestellt, dass die Klägerin zum [X.] für einen Kaufpreis von 3,5 Mio. • alle Re[X.]hte an dem Produkt —[X.] von E. erworben hat. Sofern E.

Inhaber eines Datenbankherstel- lerre[X.]hts für die Datenbank —[X.] war, wurde damit dieses Re[X.]ht auf die [X.] - 10 - gerin übertragen. Mangels persönli[X.]hkeitsre[X.]htli[X.]her Elemente ist das [X.]herstellerre[X.]ht frei übertragbar ([X.] in [X.]/[X.], Urheberre[X.]ht, 3. Aufl., Vor §§ 87a ff. [X.] [X.]. 27; S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO Vor §§ 87a ff. [X.] [X.]. 24; [X.] in [X.]/[X.]/Me[X.]kel, Urheberre[X.]ht, 2. Aufl., § 87a [X.] [X.]. 41). Au[X.]h wenn es naheliegt, dass E.

wesentli[X.]he Investitionen für die Herstellung und Pflege der Datenbank —[X.] erbra[X.]ht und ein Datenbank-herstellerre[X.]ht erworben hat, hat das Berufungsgeri[X.]ht dazu allerdings keine Feststellungen getroffen. Es hat jedo[X.]h festgestellt, dass die Klägerin für die Programmwartung, ständige Überprüfung und Einbringung der [X.]-Daten [X.] die Verbesserung der Darstellung des Produkts —[X.] im [X.]raum 2000 bis 2003 Personalkosten in Höhe von insgesamt rund 900.000 • aufgewendet hat. Dieser Aufwand diente dazu, die [X.]-Daten für kommerzielle Kunden be-nutzerfreundli[X.]h zugängli[X.]h und damit in sinnvoller Weise nutzbar zu ma[X.]hen. Es handelt si[X.]h dabei um wesentli[X.]he Investitionen in die Darstellung des [X.] der Datenbank, die s[X.]hon für si[X.]h allein ein [X.]re[X.]ht der Klägerin begründen. Der Begriff der mit der Darstellung des Inhalts der [X.] verbundenen Investition bezieht si[X.]h auf die Mittel, die der systematis[X.]hen oder methodis[X.]hen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugängli[X.]hkeit dieser Elemente gewidmet werden (vgl. [X.] [X.], 252 [X.]. 27 - [X.]; [X.], 254 [X.]. 43 - [X.]I). Die Revision des [X.]n zu 2 ma[X.]ht geltend, dass die ständigen Ak-tualisierungen der Datenbank [X.] dur[X.]h die [X.] auf Basis der [X.]-Datenbank erfolgt seien. Das s[X.]hließt jedo[X.]h wesentli[X.]he Investitionen der Klägerin in die Darstellung ihrer Datenbank —[X.] ni[X.]ht aus und steht des-halb der Feststellung wesentli[X.]her Investitionen dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht entgegen. Dem Charakter des Datenbankre[X.]hts als S[X.]hutzre[X.]ht sui gene-ris entspre[X.]hend kommt es ni[X.]ht darauf an, ob si[X.]h die Investitionen in die [X.] - 11 - stellung auf vom Hersteller der Datenbank selbst gewonnene oder von ihm an-derweitig erworbene Daten beziehen. 29 (2) Die erhebli[X.]hen Aufwendungen für die Darstellung der Datenbank be-legen au[X.]h, dass si[X.]h die Datenbank —[X.] ni[X.]ht in einer bloßen Übernahme der Datenbank [X.] ers[X.]höpft. —[X.] beruht na[X.]h den Feststellungen zwar auf den Daten des [X.], unters[X.]heidet si[X.]h aber in der Darstellung. Das Produkt —[X.] ist s[X.]hon aus diesem Grund gegenüber dem [X.] eine eigenständige Datenbank. Unerhebli[X.]h ist, dass alle in —[X.] abrufbaren Daten aus dem [X.] stammen (vgl. [X.] [X.], 254 [X.]. 25 - [X.]I). 2. Mit Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h angenommen, dass die [X.] —[X.] kein gemäß § 5 [X.] gemeinfreies amtli[X.]hes Werk ist. Daher bedarf die Frage, ob die entspre[X.]hende Anwendung dieser Bestimmung auf Datenbanken i.S. des § 87a [X.] mit der Datenbankri[X.]htlinie vereinbar ist, [X.] Klärung. 30 a) Amtli[X.]he Werke sind Werke, für deren Inhalt erkennbar ein Amt ver-antwortli[X.]h ist oder die einem Amt zuzure[X.]hnen sind ([X.], [X.]. v. 12.6.1981 - I ZR 95/79, [X.], 37, 40 - [X.]; [X.]. v. 9.10.1986 - I ZR 145/84, [X.], 166, 167 - AOK-Merkblatt; [X.] 116, 136, 145 - Leitsätze). Ein Werk kann au[X.]h dann amtli[X.]hen Charakter haben, wenn es von einer Privatperson erstellt worden ist (vgl. [X.] 168, 266 [X.]. 15 - Vergabe-ri[X.]htlinien, m.w.N.). Das kommt insbesondere dann in Betra[X.]ht, wenn eine [X.] aufgrund vertragli[X.]her Vereinbarung mit einem Amt eine Aufgabe - etwa die Veröffentli[X.]hung bestimmter Informationen - erfüllt, die andernfalls das Amt unmittelbar erfüllen müsste (vgl. [X.], Bes[X.]hl. v. 28.9.2006 - I ZR 261/03, [X.], 500 [X.]. 20 f. = WRP 2007, 663 - Sä[X.]hsis[X.]her Aus-s[X.]hreibungsdienst). 31 - 12 - 32 b) Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der [X.] amtli[X.]hen Charakter hat und ob eine Verpfli[X.]htung der Finanzverwaltung zur Veröffentli[X.]hung dieser Datenbank besteht (vgl. dazu unten unter [X.]). Die Datenbank —[X.] hat ni[X.]ht s[X.]hon deshalb amtli[X.]hen Charakter, weil sie auf der Datenbank [X.] aufbaut. Bei Datenbanken ist entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ni[X.]ht maßgebli[X.]h, ob die einzelnen Inhalte der Datenbank amtli[X.]hen Charakter haben. Vielmehr ist ents[X.]heidend, ob dies für die Datenbank als sol[X.]he, d.h. als Zusammenstellung der einzelnen Daten, der Fall ist (vgl. [X.] [X.], 500 [X.]. 13 - Sä[X.]h-sis[X.]her Auss[X.]hreibungsdienst). Die Datenbank —[X.] ist ni[X.]ht mit der [X.] [X.] identis[X.]h. Eine Verpfli[X.]htung der Finanzverwaltung, gerade die [X.] —[X.] als sol[X.]he bekanntzuma[X.]hen, ist deshalb ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Dies ergibt si[X.]h s[X.]hon daraus, dass die Klägerin im Auftrag der Finanzverwaltung au[X.]h den [X.] vertreibt. 3. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h eine Verletzung des [X.]herstellerre[X.]hts der Klägerin angenommen. 33 a) Eine Verletzungshandlung ist allerdings ni[X.]ht ohne weiteres bereits darin zu sehen, dass die [X.]n die Datenbank —[X.] insgesamt auf der Festplatte eines Computers abgespei[X.]hert haben. Darin liegt bei der CD-ROM —[X.] grundsätzli[X.]h no[X.]h keine re[X.]htswidrige Vervielfältigung i.S. der § 97 Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.]. 34 Der Begriff der Vervielfältigung entspri[X.]ht inhaltli[X.]h demjenigen der [X.] na[X.]h Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankri[X.]htlinie (S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 87b [X.] [X.]. 15; vgl. Dreier/[X.] aaO § 87b [X.]. 2, 3) und bezei[X.]hnet die —ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentli[X.]hen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, 35 - 13 - ungea[X.]htet der dafür verwendeten Mittel und der Form der [X.] Er ist weit auszulegen und erfasst jede Handlung, die darin besteht, si[X.]h ohne Zu-stimmung des [X.]s die Ergebnisse seiner Investition [X.] und ihm damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihm ermögli[X.]hen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren ([X.] [X.], 244 [X.]. 51 - [X.]; [X.], [X.]. [X.] [X.]/07, [X.], 1077 [X.]. 31 ff. - Dire[X.]tmedia Publishing). Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Über-tragung der Datenbank der Klägerin von der CD-ROM auf die Festplatte eines Computers und damit auf einen anderen Datenträger eine genehmigungspfli[X.]h-tige Vervielfältigung i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] bzw. eine Entnahme i.S. des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankri[X.]htlinie darstellt (vgl. Erwägungsgrund 44 der Ri[X.]htlinie; [X.] [X.], 1077 [X.]. 47 - Dire[X.]tmedia Publishing; S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 87b [X.] [X.]. 16; Dreier/[X.] aaO § 87b [X.]. 4, § 16 [X.]. 7; [X.]/Ni[X.]olini/De[X.]ker aaO § 87b [X.]. 3). Diese Vervielfältigung gehört jedo[X.]h grundsätzli[X.]h zur normalen Nutzung der Datenbank —[X.] und ist daher als sol[X.]he ni[X.]ht re[X.]htswidrig. Das Berufungsgeri[X.]ht hat festgestellt, dass die Datenbank der Klägerin nur gelesen und mit ihr nur gearbeitet werden kann, wenn sie zuvor auf der Festplatte eines Computers installiert worden ist. Daher wird diese Vervielfältigung vom bestimmungsgemäßen Gebrau[X.]h der Datenbank umfasst, in den die Klägerin beim Verkauf der CD-ROM in ihren All-gemeinen Ges[X.]häftsbedingungen oder zumindest konkludent eingewilligt hat (vgl. [X.] [X.], 244 [X.]. 54 - [X.]; [X.], 1077 [X.]. 51 - Dire[X.]tmedia Publishing; [X.]/Ni[X.]olini/De[X.]ker aaO § 87b [X.]. 3). 36 b) Die [X.]n haben aber das S[X.]hutzre[X.]ht der Klägerin als [X.]hersteller verletzt, indem sie die auf die Festplatte ihres Computers [X.] - 14 - ten Daten der CD-ROM —[X.] für einen Datenabglei[X.]h verwendet haben, um ihr [X.] zu aktualisieren. 38 aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zwar zunä[X.]hst ausgeführt, die [X.]n hätten bestimmte Datensätze entweder aus dem [X.] oder aber der CD-ROM —[X.] kopiert und alsdann in ihre eigene Datenbank eingestellt. Es hat aber sodann die Verwendung der CD-ROM —[X.] für einen Datenabglei[X.]h [X.]. Anders als die Klägerin meint, liegt darin keine Widersprü[X.]hli[X.]hkeit der Ents[X.]heidungsgründe. Vielmehr hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Beginn seiner Ausführungen die Erwägungen aus seinem [X.]eil vom 30. Oktober 2002 in dem Verfügungsverfahren 6 [X.] zwis[X.]hen den Parteien wiedergegeben. Es hat si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht darauf bes[X.]hränkt, sondern na[X.]hfolgend begründet, dass die [X.]n die CD-ROM —[X.] benutzt haben. Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h darauf gestützt, dass die Klägerin zu Kon-trollzwe[X.]ken zwei in Wirkli[X.]hkeit ni[X.]ht existierende Codenummern in die [X.] —[X.] eingestellt und darüber hinaus eine Codenummer willkürli[X.]h [X.] hat. Diese fals[X.]hen Codenummern, die an keiner Stelle na[X.]hzulesen waren, fanden si[X.]h kurze [X.] später ebenso wie mehrere —[X.] in der Datenbank der [X.]n wieder. Hieraus hat das Berufungsgeri[X.]ht ges[X.]hlos-sen, dass die [X.]n diese Daten aus der Datenbank der Klägerin kopiert haben. Dazu sei es erforderli[X.]h gewesen, die CD-ROM —[X.] insgesamt auf die Festplatte eines Computers der [X.]n zu kopieren, da nur so mit ihren Daten gearbeitet werden könne. Die [X.]n hätten dann einen elektroni-s[X.]hen Datenabglei[X.]h zwis[X.]hen den ausgelesenen Daten der CD-ROM —[X.] und den Daten ihres eigenen Produkts vorgenommen. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der s[X.]hriftli[X.]hen und mündli[X.]hen Ausführungen des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverstän-digen stehe fest, dass ein sol[X.]her elektronis[X.]her Datenabglei[X.]h erfolgt sei. 39 - 15 - Diese Ausführungen lassen keinen Re[X.]htsfehler erkennen und werden von der Revision des [X.]n zu 2 au[X.]h ni[X.]ht angegriffen. Bei dem vom Be-rufungsgeri[X.]ht festgestellten Sa[X.]hverhalt hätte es den [X.]n oblegen, [X.] darzulegen, dass die von der Klägerin manipulierten Daten und die in ihrem Produkt enthaltenen Pflegefehler in anderer Weise als dur[X.]h einen Datenab-glei[X.]h mit der CD-ROM —[X.] in das Produkt der [X.]n gelangt sind (vgl. S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 87b [X.] [X.]. 40). Auf den vom Berufungsgeri[X.]ht [X.] angeführten Umstand, dass beim [X.]n zu 2 anlässli[X.]h einer Haus-dur[X.]hsu[X.]hung eine CD-ROM —[X.] gefunden worden ist, sowie auf die Frage, ob das Berufungsgeri[X.]ht diesen Umstand zutreffend gewürdigt hat, kommt es bei dieser Sa[X.]hlage ni[X.]ht mehr an. 40 [X.]) Die von den [X.]n vorgenommene Entnahme greift au[X.]h in das Re[X.]ht der Klägerin als [X.]in gemäß § 87b [X.] ein. 41 (1) Für den Umfang dieses Re[X.]hts ist zwar na[X.]h dem Gebot ri[X.]htlinien-konformer Auslegung Art. 8 Abs. 1 der Datenbankri[X.]htlinie zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Dana[X.]h kann der Hersteller einer der Öffentli[X.]hkeit - in wel[X.]her Form au[X.]h im-mer - zur Verfügung gestellten Datenbank deren re[X.]htmäßigem Benutzer ni[X.]ht untersagen, in qualitativer oder quantitativer Hinsi[X.]ht unwesentli[X.]he Teile des Inhalts der Datenbank zu beliebigen Zwe[X.]ken zu entnehmen und/oder [X.]. Die na[X.]h Art. 8 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie zulässigen Nutzungshand-lungen bedürfen keiner Einwilligung des Re[X.]hteinhabers. Andernfalls könnte der [X.] sein S[X.]hutzre[X.]ht ohne weiteres auf Nutzungen erstre-[X.]ken, die na[X.]h der Ri[X.]htlinie erlaubt sein sollen. 42 (2) Das Berufungsgeri[X.]ht hat au[X.]h ni[X.]ht festgestellt, dass die von den [X.]n zur Aktualisierung ihres Produkts verwendeten Entnahmen aus der CD-ROM —[X.] einen quantitativ wesentli[X.]hen Teil dieser Datenbank [X.] - 16 [X.]. Angaben zu dem Verhältnis des entnommenen Datenvolumens zum Ge-samtvolumen der Datenbank lassen si[X.]h dem Berufungsurteil ni[X.]ht entnehmen (vgl. [X.] [X.], 244 [X.]. 70 - [X.]). 44 (3) Aus den vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen ergibt si[X.]h jedo[X.]h eine qualitativ wesentli[X.]he Entnahme. Unerhebli[X.]h ist dafür, dass das Berufungsgeri[X.]ht nur einzelne Übernah-men von Daten aus der CD-ROM der Klägerin in die Datenbank der [X.]n festgestellt hat. Die Aufnahme dieser Änderungen in das Produkt der [X.]n setzte notwendig voraus, dass sie entweder in einer Liste sämtli[X.]her Abwei-[X.]hungen vom Produkt der [X.]n enthalten waren, die als Ergebnis des - festgestellten - umfassenden elektronis[X.]hen Datenabglei[X.]hs generiert worden war, oder dass - soweit dies te[X.]hnis[X.]h mögli[X.]h sein sollte - unmittelbar jede in dem Datenabglei[X.]h aufgefundene Abwei[X.]hung in das Produkt der [X.]n übernommen wurde. In beiden Fällen, der Erstellung einer Abwei[X.]hungsliste wie der unmittelbaren Übernahme aller geänderten Daten, liegt eine qualitativ wesentli[X.]he Entnahme vor. Dass die fragli[X.]hen Daten dagegen im Wege einer gezielten Einzelabfrage ermittelt worden sind, ist weder von den [X.]n [X.] no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h. Es widersprä[X.]he au[X.]h der Lebenserfahrung. Die [X.]n hatten keine Veranlassung, gezielt gerade bei den von [X.] der Klägerin oder von Pflegefehlern betroffenen Waren na[X.]h [X.] zu su[X.]hen. 45 (4) S[X.]hon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer be-stimmten Version der CD-ROM - dur[X.]h Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme - genügt jedenfalls im vorliegenden Fall für das [X.] der qualitativen Wesentli[X.]hkeit. 46 - 17 - Für die Frage, ob die entnommenen Elemente ein in qualitativer Hinsi[X.]ht wesentli[X.]her Teil der Datenbank —[X.] sind, kommt es darauf an, ob die mens[X.]hli[X.]hen, te[X.]hnis[X.]hen und finanziellen Anstrengungen des Datenbankher-stellers für Bes[X.]haffung, Überprüfung und Darstellung dieser Daten eine we-sentli[X.]he Investition darstellen (vgl. [X.] [X.], 244 [X.]. 76 - [X.] - Pferdewetten; [X.], [X.]. v. 5.3.2009 - [X.]/07 [X.]. 73 - Apis/[X.]). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Entnahmen der [X.]n beziehen si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h auf geänderte und daher aktualisierte Daten der Datenbank —[X.]. Die Klägerin wendet na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts jährli[X.]h allein Personalkosten in Höhe von etwa 200.000 • auf, die zumindest zu einem erhebli[X.]hen Teil dazu dienen, ihren Kunden stets eine voll [X.], aktuelle Version der CD-ROM —[X.] bereitzustellen. Das ist als wesentli-[X.]he Investition anzusehen. Es kommt hinzu, dass das Produkt der Klägerin - wie au[X.]h das der [X.]n - von den Nutzern nur dann sinnvoll verwendet werden kann, wenn es ständig auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die Ak-tualisierungen verkörpern also den eigentli[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen Wert der CD-ROM —[X.]. 47 Bereits eine Entnahme aller Änderungen in Form der Erstellung einer Änderungsliste oder einer unmittelbaren Übernahme dur[X.]h die [X.]n setzt voraus, dass die Klägerin ihren Aktualisierungsdienst betreibt. Es wäre deshalb verfehlt, die dafür aufgewendeten Kosten ins Verhältnis zu der Gesamtzahl [X.] Versionen zu setzen und daraus einen entspre[X.]hend geringeren Aufwand pro Änderungsversion zu ermitteln. Ein sol[X.]hes Verständnis würde auf eine quantitative Betra[X.]htung hinauslaufen, um die es bei der Frage der qualita-tiven Wesentli[X.]hkeit gerade ni[X.]ht geht. 48 Ohne Bedeutung ist, ob eine aufgrund des Datenabglei[X.]hs erstellte Än-derungsliste am Bilds[X.]hirm oder dur[X.]h Ausdru[X.]k si[X.]htbar gema[X.]ht oder nur [X.] - 18 - rübergehend auf einem Computer zwis[X.]hengespei[X.]hert wurde. In jedem Fall handelt es si[X.]h um eine Entnahme aller seit der letzten Version in die CD-ROM —[X.] eingearbeiteter Änderungen (vgl. [X.] [X.], 244 [X.]. 65 - [X.]). Da si[X.]h die unzulässige Datenentnahme der [X.]n s[X.]hon aus der Erstellung der Änderungsliste oder der automatis[X.]hen Übernahme aller Änderungsdaten ergibt, kommt es im vorliegenden Fall au[X.]h ni[X.]ht auf die Frage an, ob die Übernahme von Daten in eine andere Datenbank aufgrund individu-eller Prüfung eine Entnahme i.S. der Datenbankri[X.]htlinie ist (vgl. [X.] [X.], 688 [X.]. 17 - Gedi[X.]httitelliste II; [X.] [X.], 1077 [X.]. 31 ff. - Di-re[X.]tmedia Publishing). (5) Die [X.]n können si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht darauf berufen, dass die Kläge-rin der Vervielfältigung der CD-ROM —[X.] dur[X.]h Spei[X.]herung auf der Fest-platte (konkludent) zugestimmt hat. Denn diese Zustimmung erstre[X.]kt si[X.]h ni[X.]ht auf die erfolgte Spei[X.]herung zum Datenabglei[X.]h und die damit eingeleitete [X.] eines na[X.]h Art und Umfang wesentli[X.]hen Teils der Datenbank. 50 II[X.] Zur Revision der Klägerin: 51 Die Revision der Klägerin hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. 52 1. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht die Unterlassungsklage der Kläge-rin hinsi[X.]htli[X.]h der Datenbank [X.] abgewiesen. Die Klägerin kann insoweit we-der Wiederholungs- no[X.]h Erstbegehungsgefahr einer re[X.]htswidrigen Entnahme geltend ma[X.]hen. Deshalb kann dahinstehen, ob und in wel[X.]hen Umfang die Klägerin als Vertriebsbere[X.]htigte für die Datenbank [X.] bere[X.]htigt ist, Ansprü-[X.]he wegen Verletzung des S[X.]hutzre[X.]hts des [X.]s gegen die [X.] geltend zu ma[X.]hen, ob die Datenbank [X.] als amtli[X.]he Bekanntma-[X.]hung (§ 5 Abs. 1 [X.]) oder jedenfalls als amtli[X.]hes Werk, das im amtli[X.]hen 53 - 19 - Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentli[X.]ht worden ist (§ 5 Abs. 2 [X.]), gemeinfrei ist und ob die entspre[X.]hende Anwendung des § 5 [X.] auf das S[X.]hutzre[X.]ht des [X.]s gemäß § 87a [X.] mit der [X.]ri[X.]htlinie vereinbar ist. 54 a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht festgestellt, dass die [X.]n unmit-telbar die Datenbank [X.] für einen Datenabglei[X.]h verwendet haben. Die Kläge-rin ma[X.]ht das au[X.]h ni[X.]ht geltend. Sie behauptet ledigli[X.]h, die [X.]n hätten entweder die CD-ROM —[X.] oder den [X.] benutzt. Damit ist eine Verlet-zungshandlung hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] ni[X.]ht dargetan. b) Eine Verletzung des Vervielfältigungsre[X.]hts an der Datenbank [X.] liegt au[X.]h ni[X.]ht darin, dass die [X.]n beim Datenabglei[X.]h mit der CD-ROM —[X.] mittelbar auf die Daten des [X.] zurü[X.]kgegriffen haben. 55 aa) Zwar kann der Begriff der —[X.] in Art. 7 Abs. 2 lit. a der [X.]ri[X.]htlinie und dementspre[X.]hend au[X.]h der Begriff der —Vervielfältigungfi in § 87b Abs. 1 [X.] ni[X.]ht auf Fälle bes[X.]hränkt werden, in denen die Entnahme oder Vervielfältigung unmittelbar von der [X.] aus erfolgt. Der Begriff der Entnahme bzw. der Vervielfältigung setzt keinen direkten Zugang zu der betreffenden Datenbank voraus ([X.] [X.], 244 [X.]. 52, 53 - [X.]; Dreier/[X.] aaO § 87b [X.]. 2). Der [X.] ist vielmehr au[X.]h gegen unzulässige Kopierhandlungen ges[X.]hützt, die auf der Grundlage einer Kopie seiner Datenbank erfolgen. Eine sol[X.]he indirekte [X.] ist ebenso wie eine unmittelbare Entnahme geeignet, die Investition des [X.]s zu beeinträ[X.]htigen. 56 [X.]) Im vorliegenden Fall ergibt si[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Grundsätze aber keine Entnahmehandlung der [X.]n hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] - 20 - tenbank [X.]. Wie bereits unter [X.] dargelegt, ist der Klageantrag so auszule-gen, dass die Klägerin zwei vers[X.]hiedene Verletzungshandlungen untersagen lassen mö[X.]hte. Das Berufungsgeri[X.]ht hat festgestellt, dass die [X.]n die Datenbank —[X.] ausgelesen und für den Datenabglei[X.]h mit ihrer eigenen Datenbank [X.]benutzt haben. Ni[X.]ht festgestellt ist dagegen, dass die [X.]n in entspre[X.]hender Weise au[X.]h die Datenbank [X.] verwendet haben. Die Revision der Klägerin erhebt hiergegen au[X.]h keine dur[X.]hgreifenden [X.]. Unter diesen Umständen muss es bei der Teilabweisung der Klage bleiben. [X.]) Die Revision der Klägerin kann si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht darauf stützen, dass eine Erstbegehungsgefahr für einen Eingriff der [X.]n in die Datenbank [X.] besteht. Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin ihr Unterlassungs-begehren bisher nur mit Wiederholungsgefahr begründet hat. Ansprü[X.]he, die auf Erstbegehungsgefahr gestützt sind, betreffen einen anderen Streitgegen-stand ([X.] 166, 253 [X.]. 25 - Markenparfümverkäufe; vgl. au[X.]h [X.], Wettbewerbsre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 10 [X.]. 12). Im Revisionsverfahren kann kein neuer Streitgegenstand eingeführt werden. 58 2. [X.]li[X.]h hat das Berufungsgeri[X.]ht den S[X.]hadensersatzanspru[X.]h und den diesen vorbereitenden Auskunftsanspru[X.]h unter Heranziehung der früheren Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ([X.], [X.]. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, [X.], 307 - [X.]) auf Verletzungshandlungen bes[X.]hränkt, die na[X.]h der ersten festgestellten Verletzung begangen wurden. Der [X.] hat diese Re[X.]htspre-[X.]hung na[X.]h Verkündung des Berufungsurteils aufgegeben ([X.] 173, 269 [X.]. 23 ff., 56 - —[X.]). Auf die Revision der Klägerin ist daher die zeitli[X.]he Bes[X.]hränkung im Berufungsurteil aufzuheben und den Nebenansprü-[X.]hen in erweitertem Umfang stattzugeben. 59 - 21 - 3. Die gegen die Kostenents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts für das Be-rufungsverfahren geri[X.]hteten [X.] der Klägerin haben Erfolg. 60 61 a) Ein Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO liegt allerdings ni[X.]ht vor. Das Berufungsgeri[X.]ht hat seine Kostenents[X.]heidung für die [X.] unter Hinweis auf § 97 Abs. 2 ZPO begründet. Das rei[X.]ht aus (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 540 [X.]. 7; [X.], 2. Aufl., § 540 [X.]. 4). Zudem ergibt si[X.]h aus den Ents[X.]heidungsgründen des [X.] die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, dass die Klage erst aufgrund des in zweiter Instanz geänderten [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Datenbank —[X.] begründet geworden sei. b) In der Sa[X.]he war es indessen verfehlt, der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens na[X.]h § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen. Zwar hat die Kläge-rin ihren Antrag in der Berufungsinstanz konkretisiert und damit mögli[X.]herweise au[X.]h auf Bedenken hinsi[X.]htli[X.]h der Bestimmtheit des Antrags reagiert. Dem Klagevorbringen ließ si[X.]h indessen das Klagebegehren von Anfang an entneh-men, so dass für eine Ents[X.]heidung, die die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig der Klägerin auferlegte, keine Grundlage bestand. 62 - 22 - Da das Verfahren gegen die [X.] zu 1 unterbro[X.]hen ist, ist die Ent-s[X.]heidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls dem S[X.]hlussur-teil vorzubehalten. 63 Bornkamm S[X.]haffert Bergmann

Kir[X.]hhoff Ko[X.]h Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 26.11.2003 - 28 O 416/02 - O[X.], Ents[X.]heidung vom 28.10.2005 - 6 [X.]/03 -

Meta

I ZR 191/05

30.04.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. I ZR 191/05 (REWIS RS 2009, 3759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3759

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