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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]
Verkündet am: 16. Dezember 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
[X.] § 3 Abs. 3
Zur Inanspru[X.]hnahme des Verfügungsbere[X.]htigten auf S[X.]hadensersatz dur[X.]h den [X.] wegen unterlassener Maßnahmen zur Si[X.]herung des Vermögenswerts.
[X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.] - [X.]
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[X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 16. Dezember 2004 dur[X.]h [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2003 wird mit der Maßgabe zurü[X.]kgewiesen, daß Zahlung an die Klägerin zu leisten und diese Begünstigte der getroffenen Fest-stellung ist.
Die [X.] hat die Kosten des Revisionsre[X.]htszuges zu tragen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand
Die Klägerin und ihr im Revisionsverfahren verstorbener, von ihr allein beerbter Ehemann - der frühere Kläger zu 2 - waren Eigentümer eines mit ei-nem Einfamilienhaus bebauten Grundstü[X.]ks in B.
in der [X.]. Na[X.]h-dem die Klägerin im Jahr 1988 die [X.] verlassen hatte, wurde für ihren Anteil der [X.]zum Treuhänder bestimmt. Ihr Ehemann und zwei gemeinsame Söhne wurden im Mai 1989 ausgebürgert und aus der [X.] abges[X.]hoben. Kurz zuvor hatte der Ehemann dem VEB eine [X.] 3 -
ma[X.]ht zur "s[X.]henkweisen Verfügung über seinen [X.]" erteilt. Der VEB veräußerte das Grundstü[X.]k am 2. November 1989 an den [X.], wobei der [X.] des Ehemannes ges[X.]henkt wurde. Am 12. April 1990 wurde im Grundbu[X.]h Eigentum des Volkes und der Rat der Gemeinde als Re[X.]htsträger eingetragen. Auf den Antrag der Klägerin und ihres Ehemannes vom 11. Juni 1990 wurde ihnen das Grundstü[X.]k mit Be-s[X.]heid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 7. April 1993 zurü[X.]kübertragen. Ihren unter anderem auf einen Wertausglei[X.]h zielenden [X.] wies das [X.] dur[X.]h bestandskräftig gewordenen Bes[X.]heid vom 13. März 1996 zurü[X.]k. Das Grundstü[X.]k wurde der Klägerin und ihrem [X.] am 10. Juli 1996 von der beklagten Gemeinde zurü[X.]kgegeben.
Die Klägerin begehrt von der [X.], die sie für den s[X.]hle[X.]hten Zu-stand des Gebäudes - seit Mitte 1993 war im [X.] stehendes Wasser ni[X.]ht mehr abgepumpt worden - verantwortli[X.]h ma[X.]ht, S[X.]hadensersatz. Das [X.] hat die [X.] unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 307.000 DM (= 156.966,61 •) nebst Zinsen verurteilt und die Pfli[X.]ht der [X.] festgestellt, der Klägerin und ihrem Ehemann den weiteren, na[X.]h dem 31. März 2001 entstehenden S[X.]haden zu ersetzen, soweit er auf dem von der [X.] zu vertretenden Wassers[X.]haden beruht. Das Berufungsgeri[X.]ht hat auf die Berufung der [X.] und die Ans[X.]hlußberufung, mit der weiterer Mietausfalls[X.]haden bis zum 30. September 2003 geltend gema[X.]ht wurde, die Verurteilungssumme auf 150.064,32 • herabgesetzt und die begehrte Feststel-lung für die [X.] na[X.]h dem 30. September 2003 getroffen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabwei-sungsantrag weiter.
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Ents[X.]heidungsgründe
I.
Die Revision ist nur insoweit zulässig, als es um den Grund des Klage-anspru[X.]hs geht.
Zwar hat das Berufungsgeri[X.]ht im Tenor seiner Ents[X.]heidung die Revi-sion zugelassen, ohne dort ausdrü[X.]kli[X.]h eine Eins[X.]hränkung der Zulassung zu vermerken. Es entspri[X.]ht jedo[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], daß si[X.]h eine wirksame Bes[X.]hränkung der Zulassung au[X.]h aus der Begründung ergeben kann, die in dem Urteil für die Zulassung gegeben wird (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2000 - [X.] - NJW 2000, 1794, 1796 m.w.N. - insoweit in [X.] 144, 59 ni[X.]ht abgedru[X.]kt; zum neuen [X.] vom 27. Mai 2004 - [X.]/02 - [X.] 2004, 647). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgeri[X.]ht hat eine hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Klärung der Frage herbeiführen wollen, ob der [X.] dem Grunde na[X.]h auf eine positive Forderungsverletzung unter dem Gesi[X.]htspunkt einer S[X.]hle[X.]hterfül-lung der sogenannten Notges[X.]häftsführung im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 3 [X.] gestützt werden kann. Die Frage bezieht si[X.]h damit auf einen re[X.]htli-[X.]hen Auss[X.]hnitt des Streitgegenstands, über den das Berufungsgeri[X.]ht dur[X.]h ein Zwis[X.]henurteil über den Grund na[X.]h § 304 ZPO hätte ents[X.]heiden können (vgl. [X.], Urteile vom 30. Juni 1982 - [X.]/81 - NJW 1982, 2380 f; vom 8. Dezember 1998 - [X.] - NJW 1999, 500). Zum Grund des Anspru[X.]hs gehören au[X.]h die Pfli[X.]htenlage na[X.]h Einlegung des Widerspru[X.]hs und der hierauf gegründete Einwand eines Mitvers[X.]huldens der [X.]. - 6 -
II.
Soweit die Revision zulässig ist, erweist sie si[X.]h als unbegründet.
1. Das Berufungsgeri[X.]ht geht davon aus, daß die in § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] geregelte Verpfli[X.]htung des Verfügungsbere[X.]htigten, na[X.]h Stellung ei-nes [X.] den Abs[X.]hluß dingli[X.]her Re[X.]htsges[X.]häfte oder die [X.] langfristiger vertragli[X.]her Verpfli[X.]htungen zu unterlassen, den Bere[X.]h-tigten vor Eingriffen in die Substanz des Vermögenswerts weitestgehend [X.] soll. Dem Verfügungsbere[X.]htigten werde - im Sinne dieser Zielsetzung - gestattet, Maßnahmen vorzunehmen, die zur Erhaltung des Vermögenswerts erforderli[X.]h seien (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Bu[X.]hst. b [X.]). Es sei aber ni[X.]ht zu übersehen, daß ein Vermögenswert au[X.]h dur[X.]h ein Untätigbleiben des [X.] na[X.]hhaltig beeinträ[X.]htigt werden könne, was der in § 3 Abs. 3 [X.] zum Ausdru[X.]k gekommenen Zielsetzung widersprä[X.]he. Unter diesen Umständen liege es nahe, dem Verfügungsbere[X.]htigten in einem ge-wissen Umfang [X.] aufzuerlegen, um den Bere[X.]htigten vor ei-nem Substanzverlust des [X.] zu bewahren. Die Pfli[X.]ht rei[X.]he allerdings ni[X.]ht ebenso weit, wie dem Verfügungsbere[X.]htigten eine Aus-nahme vom Unterlassungsgebot gestattet sei. Hier seien dur[X.]h Vandalismus Innenausbauten und Fenster zerstört worden und S[X.]häden dur[X.]h eingedrun-genes Regenwasser und dur[X.]h aus der Installation auslaufendes Wasser ent-standen; wegen einer ni[X.]ht mehr funktionsfähigen [X.] und einer ni[X.]ht mehr vorhandenen Tau[X.]hpumpe sei dur[X.]h das ni[X.]ht di[X.]ht s[X.]hließende Gara-gentor Oberflä[X.]henwasser in den [X.] eingedrungen, das seit Mitte 1993 von der [X.] ni[X.]ht mehr abgepumpt worden sei, und im bemerkenswert kalten - 7 -
Winter 1995/96 seien die wassergefüllten Gußheizkörper aufgefroren und Wasserleitungen undi[X.]ht geworden. Betra[X.]hte man dieses S[X.]hadensbild, so ergebe si[X.]h, daß die [X.] ihre Pfli[X.]hten ni[X.]ht hinrei[X.]hend erfüllt habe. [X.] die S[X.]hädigung des [X.]mauerwerks beruhe auf dem der [X.] vorzuwerfenden Unterlassen des Abpumpens eingedrungenen Wassers. Der Klägerin und ihrem Ehemann könne es au[X.]h ni[X.]ht als Mitvers[X.]hulden an-gere[X.]hnet werden, daß sie im April 1993 gegen den sie begünstigenden [X.] Widerspru[X.]h eingelegt hätten und die Rü[X.]kgabe des Grund-stü[X.]ks um etwa drei Jahre verzögert worden sei.
2. Diese Beurteilung hält den [X.] der Revision im Ergebnis stand.
a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], daß das in § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] geregelte Unterlassungsgebot dem Zwe[X.]k dient, ei-nem Erlös[X.]hen des Rü[X.]kübertragungsanspru[X.]hs dur[X.]h Verfügungen über den Vermögenswert vorzubeugen und eine Aushöhlung der künftigen Re[X.]htsstel-lung des Bere[X.]htigten zu verhindern (vgl. Senatsurteile [X.] 136, 57, 61; vom 17. Mai 2001 - [X.]/00 - [X.] 2001, 441, 442; vom 17. Juni 2004 - [X.] - [X.] 2004, 452, 454). Von dem Unterlassungsgebot werden in § 3 Abs. 3 Satz 2, 3, 5 [X.] Ausnahmen für vers[X.]hiedene Fallgestaltungen ge-ma[X.]ht, in denen den Belangen des Bere[X.]htigten in unters[X.]hiedli[X.]her, der jewei-ligen Maßnahme angepaßter Weise Re[X.]hnung getragen wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2001 aaO). Werden mit den Ausnahmen vom Unterlassungsgebot vornehmli[X.]h Befugnisse angespro[X.]hen, die dem Verfügungsbere[X.]htigten als Eigentümer trotz des Vorliegens eines [X.] zustehen, ergeben si[X.]h für ihn - etwa im Berei[X.]h des § 3 Abs. 3 Satz 2 Bu[X.]hst. a [X.] - aber au[X.]h [X.], wenn z.B. die Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]ht die Behe-- 8 -
bung eines eingetretenen S[X.]hadens fordert oder ein Modernisierungs- und In-standsetzungsgebot na[X.]h § 177 BauGB zu befolgen ist. Au[X.]h den [X.] des § 3 Abs. 3 Satz 7 und 9 [X.] sind für den Berei[X.]h der [X.] Pfli[X.]hten des Verfügungsbere[X.]htigten zu entnehmen, für einen gewissen [X.]raum ein Insolvenzverfahren abzuwenden. Allgemein hat der [X.] die Ges[X.]häfte, zu denen au[X.]h Maßnahmen tatsä[X.]hli[X.]her Art hinzuzure[X.]hnen sind, na[X.]h § 3 Abs. 3 Satz 6 [X.] so zu führen, wie das Interesse des Bere[X.]htigten mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf dessen wirkli[X.]hen oder mutmaßli-[X.]hen Willen es erfordert. Daß si[X.]h der Verfügungsbere[X.]htigte bei einer Verlet-zung dieser Pfli[X.]hten s[X.]hadensersatzpfli[X.]htig ma[X.]hen kann, hat der [X.] s[X.]hon in vers[X.]hiedenen Zusammenhängen ausgespro[X.]hen (vgl. [X.] vom 14. Dezember 2001 - [X.] - [X.] 2002, 214; vom 28. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.] 2002, 622, 623; Senatsurteil [X.] 150, 237, 243).
b) Dur[X.]h die Stellung eines [X.] entsteht zwis[X.]hen dem Bere[X.]htigten und dem Verfügungsbere[X.]htigten eine gesetzli[X.]he Sonderbe-ziehung, die vor allem die Re[X.]htsstellung des Letzteren, entspre[X.]hend dem Grundsatz des § 903 Satz 1 BGB mit dem Vermögenswert na[X.]h Belieben zu verfahren, bes[X.]hränkt. Der [X.] hat diese Beziehung, insbeson-dere im Hinbli[X.]k auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 6 [X.], dahin [X.], sie trage Züge einer gesetzli[X.]hen Treuhand (vgl. [X.] 128, 210, 211; Urteile vom 14. Dezember 2001 aaO; vom 28. Juni 2002 aaO; Senatsur-teile [X.] 136, 57, 62; 137, 183, 186; vom 19. März 1998 - [X.]/97 - [X.] 1998, 323; [X.] 143, 18, 29; vom 17. Juni 2004 aaO). Die gesetzli[X.]he [X.] ist jedo[X.]h ni[X.]ht umfassend als Treuhandverhältnis, etwa im Sin-ne des Auftragsre[X.]hts, ausgebildet, sondern nur in einzelnen, vom Gesetz her-vorgehobenen Fällen. Der [X.] hat daher au[X.]h immer den [X.] zu den Fällen staatli[X.]her Verwaltung betont. Dem staatli[X.]hen [X.] 9 -
s[X.]hied zu den Fällen staatli[X.]her Verwaltung betont. Dem staatli[X.]hen Verwalter ist dur[X.]h das [X.] eine e[X.]hte Treuhänderstellung zugewiesen worden (vgl. Senatsurteil [X.] 140, 355, 363), die ihm die Si[X.]herung und ord-nungsgemäße Verwaltung des Vermögenswerts aufgibt (§ 15 Abs. 1 [X.]). Dem entspri[X.]ht es, daß ihm au[X.]h ein allgemeiner Aufwendungsersatzanspru[X.]h entspre[X.]hend § 670 BGB zusteht, den der Verfügungsbere[X.]htigte, dem der Vermögenswert bis zur Bestandskraft des [X.] zugeordnet ist, gerade ni[X.]ht hat (vgl. Senatsurteile [X.] 137, 183, 187; 143, 18, 29) und dem damit ni[X.]ht die Re[X.]htsstellung eines Beauftragten zugemessen werden kann (vgl. Senatsurteil [X.] 150, 237, 247 f). Mit dieser im [X.] vorgenommenen Ausgestaltung des [X.] einerseits und des Verwalterverhältnisses andererseits stünde es ni[X.]ht in Einklang, wenn man die dem Verfügungsbere[X.]htigten als Ausnahme vom Unterlassungsgebot in § 3 Abs. 3 Satz 2, 3 , 5 [X.] gegebenen Befugnisse ohne weiteres in entspre-[X.]hende [X.] verwandeln wollte, denen er im Interesse des [X.] na[X.]hkommen müßte. So weit geht au[X.]h die na[X.]h § 3 Abs. 3 Satz 6 Halbs. 2 [X.] entspre[X.]hend anwendbare Vors[X.]hrift des § 678 BGB ni[X.]ht, die die Haftung an die Übernahme eines mit dem wirkli[X.]hen oder mutmaßli[X.]hen Willen des Ges[X.]häftsherrn in Widerspru[X.]h stehenden Ges[X.]häfts knüpft, also ni[X.]ht von einer gesetzli[X.]hen Pfli[X.]ht zur Führung des Ges[X.]häfts ausgeht.
[X.]) Dies s[X.]hließt aber ni[X.]ht aus, der gesetzli[X.]hen Sonderbeziehung in Anlehnung an das Unterlassungsgebot und seine Ausnahmen bestimmte [X.] des Verfügungsbere[X.]htigten zu entnehmen. Die Befugnis des Eigentümers, mit seiner Sa[X.]he na[X.]h Belieben zu verfahren (§ 903 Satz 1 BGB), erfährt nämli[X.]h dur[X.]h das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] eine wi[X.]htige Eins[X.]hränkung, die von dem Gedanken getragen ist, die - 10 -
Re[X.]htsstellung des Bere[X.]htigten ni[X.]ht auszuhöhlen und ihn vor einem Verlust seines Vermögenswerts zu bewahren. Wel[X.]he Anforderungen si[X.]h hieraus für den Verfügungsbere[X.]htigten im einzelnen ergeben können, wird im S[X.]hrifttum und in der Re[X.]htspre[X.]hung unters[X.]hiedli[X.]h beurteilt (vgl. etwa Sä[X.]ker/Bus[X.]he, in: Sä[X.]ker, Vermögensre[X.]ht, 1995, § 3 [X.] Rn. 182, 192 in bezug auf [X.] na[X.]h § 3 Abs. 3 Satz 2, 7, 9 [X.]; [X.], in: [X.], Offene Vermö-gensfragen, Stand November 1996, § 3 [X.] Rn. 87 f bei der Gefahr einer erhebli[X.]hen na[X.]hteiligen Veränderung des Vermögensgegenstands; ähnli[X.]h wohl [X.], in: Re[X.]htshandbu[X.]h Vermögen und Investitionen in der ehema-ligen [X.], Stand Januar 2004, § 3 [X.] Rn. 380-380[X.]; weitergehend [X.], in [X.]/Raupa[X.]h/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen [X.], Stand Oktober 1997, § 3 [X.] Rn. 85; [X.], Das Zivil- und Wirts[X.]haftsre[X.]ht im [X.], 2. Aufl. 1993 § 13 Rn. 183; ablehnend [X.]/Hirts[X.]hulz/ Tank, in: [X.]/Rei[X.]henba[X.]h/Messers[X.]hmidt/[X.], Stand Januar 2004, § 3 [X.] Rn. 243 f; allgemein zu diesem Thema Gohrke/[X.], [X.] 2003, 153; aus der Re[X.]htspre[X.]hung OLG Naumburg [X.] 2000, 550, 551 f - Erhaltung des Vermögenswerts in seiner Substanz -). Angesi[X.]hts der konkreten Ausge-staltung des [X.] und seiner Ausnahmen sind an die Annah-me einer allein dem Unterlassungsgebot entnommenen "unges[X.]hriebenen" Handlungspfli[X.]ht strenge Anforderungen zu stellen. So kann si[X.]h etwa aus dem Unterlassungsgebot für den Verfügungsbere[X.]htigten die Pfli[X.]ht ergeben, im Rahmen des für ihn Zumutbaren Si[X.]herungsmaßnahmen zu ergreifen, bei de-ren Unterbleiben der Bere[X.]htigte den ernsten Verlust oder eine erhebli[X.]he Be-einträ[X.]htigung des Vermögenswertes besorgen müßte. Wie die Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind - häufig wird gar ni[X.]ht die Alternative zwis[X.]hen einer gebotenen oder für den Vermögenswert erforderli[X.]hen Maßnahme und ihrem völligen Unterlassen in Rede stehen, sondern nur der Umfang einer im Grunde - 11 -
ni[X.]ht streitigen Pfli[X.]ht zur Erhaltung des Vermögenswerts -, hat der Tatri[X.]hter unter Bea[X.]htung der in § 3 Abs. 3 [X.] ausformulierten Maßstäbe und des Sinns des [X.] zu ents[X.]heiden.
d) Gemessen hieran ist es ni[X.]ht zu beanstanden, daß das Berufungsge-ri[X.]ht der [X.] vorgeworfen hat, jedenfalls seit Mitte 1993 das Abpumpen in das [X.] unterlassen zu haben. Das Haus war seit Juli 1990 unbewohnt. Wie ein S[X.]hreiben der [X.] vom 10. Oktober 1991 an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen belegt, sah die [X.] bereits zu diesem [X.]punkt die Bausubstanz dur[X.]h ständigen Eintritt von Grundwasser in den [X.] als gefährdet an. Zu einem ni[X.]ht näher festgestell-ten [X.]punkt sind dur[X.]h Vandalismus erhebli[X.]he S[X.]häden, vor allem im Inne-ren des Hauses, entstanden. Unter anderem sind die Da[X.]hfenster einges[X.]hla-gen worden, so daß Nieders[X.]hlagswasser in das Haus eindringen konnte. Eine Tau[X.]hpumpe, die über die [X.] in den [X.] fließendes Wasser aus einer [X.] abführen sollte, ist entwendet worden. Der [X.] war bekannt, daß aus diesen Gründen in das [X.]ges[X.]hoß immer wieder Nieder-s[X.]hlagswasser eindringen konnte, das - sollten bleibende S[X.]häden vermieden werden - abgepumpt werden mußte. Daran ändert der Umstand ni[X.]hts, daß die [X.] eindringendes Grundwasser für das S[X.]hadensbild für verantwortli[X.]h hielt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die [X.] angesi[X.]hts der an-sonsten drohenden s[X.]hwerwiegenden S[X.]häden für den Vermögenswert ver-pfli[X.]htet war, Si[X.]herungsmaßnahmen für das leerstehende Haus zu treffen. Hierzu gehörten jedenfalls die Abdi[X.]htung na[X.]h außen, um ein Eindringen von Nieders[X.]hlagswasser zu verhindern, mindestens das regelmäßige Abpumpen von Wasser - wenn man ni[X.]ht die viel näherliegende Mögli[X.]hkeit der Wiederin-betriebnahme einer elektris[X.]hen Tau[X.]hpumpe im Berei[X.]h der [X.] in [X.] 12 -
tra[X.]ht zog, die ein Eindringen von Nieders[X.]hlagswasser in das [X.]ges[X.]hoß von vornherein verhindert hätte - und ein Entleeren der Wasser- und Heizungs-installation, um Frosts[X.]häden zu vermeiden. Diese Pfli[X.]hten trafen die [X.] au[X.]h dann, wenn sie - wie hier - aus dem Vermögenswert keinen Nutzen zie-hen und ni[X.]ht gewiß sein konnte, ihre Aufwendungen ersetzt zu erhalten.
Soweit die Revision den Standpunkt vertritt, es dürften nur Pfli[X.]hten [X.] werden, die si[X.]h eindeutig aus dem Gesetz herleiten ließen, damit si[X.]h der Bürger als [X.] über die von ihm zu erfüllenden gesetzli[X.]hen Pfli[X.]hten in zumutbarer Weise informieren könne, ergibt si[X.]h aus diesen grund-sätzli[X.]h ri[X.]htigen Maßstäben ni[X.]hts für die [X.]. Sie war si[X.]h ihrer Pfli[X.]ht zur Si[X.]herung des Grundstü[X.]ks dur[X.]haus bewußt, was si[X.]h daraus ergibt, daß sie mindestens bis Anfang 1993 in regelmäßigen Abständen im [X.] stehen-des Wasser dur[X.]h die freiwillige Feuerwehr abpumpen ließ. Daß sie die hier bes[X.]hriebenen weitergehenden Anforderungen ni[X.]ht erfüllt und den [X.] dem Verfall preisgegeben hat, so daß in Streit geraten ist, ob das Haus - wie die [X.] meint - abgerissen werden muß oder Sanierungsmaß-nahmen no[X.]h mögli[X.]h sind, vermag ihre Pfli[X.]ht, die angesi[X.]hts der im [X.] zu dem Vermögenswert wenig ins Gewi[X.]ht fallenden Si[X.]herungsmaßnah-men dur[X.]hzuführen, ni[X.]ht in Frage zu stellen.
e) Die dargestellte Pfli[X.]htenlage bestand au[X.]h - wie das Berufungsge-ri[X.]ht angenommen hat - bis zur Bestandskraft des [X.], die erst im Ans[X.]hluß an den Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 13. März 1996 eingetre-ten ist, fort. Zwar ist ni[X.]ht zu verkennen, daß si[X.]h die Rü[X.]kgabe des Hauses dur[X.]h die Einlegung des Widerspru[X.]hs dur[X.]h die Klägerin und ihren Ehemann um etwa drei Jahre verzögert hat und daß na[X.]h den Feststellungen des Beru-- 13 -
fungsgeri[X.]hts ein erhebli[X.]her Teil des eingetretenen S[X.]hadens darauf beruht, daß die [X.] seit Mitte 1993 kein Wasser mehr abgepumpt hat und die s[X.]hwerwiegenden Frosts[X.]häden erst im Winter 1995/96 eingetreten sind. Es ist jedo[X.]h revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, daß das Berufungsgeri[X.]ht hier-in bei einer Gesamtwürdigung kein mutwilliges Verhalten gesehen hat, das ei-nen Ersatzanspru[X.]h auss[X.]hließen oder mindern würde.
Zwar war die Einlegung des Widerspru[X.]hs im wesentli[X.]hen unbehelfli[X.]h. Der von der Klägerin und ihrem Ehemann erstrebte Wertausglei[X.]h für den ein-getretenen Wertverlust ihres Hauses war auf diesem Weg ni[X.]ht zu errei[X.]hen. Denn während § 7 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.] no[X.]h regelte, daß [X.] und Wertminderungen auszuglei[X.]hen waren, ist die Re[X.]htslage dur[X.]h das Zweite Vermögensre[X.]htsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 ([X.] 1257) geändert worden. Seit dessen Inkrafttreten zum 22. Juli 1992 ist ein Ausglei[X.]h für Minderungen des Werts in § 7 Abs. 1 [X.] n.F. ni[X.]ht mehr vorgesehen. Au[X.]h soweit der Widerspru[X.]h von der Erwägung motiviert sein mag, eine Haftung na[X.]h § 13 [X.] aus der [X.] der Re[X.]htsvorgängerin der [X.] vor der Begründung von Volkseigen-tum dur[X.]hzusetzen, war die Einlegung eines Widerspru[X.]hs der hierfür [X.] Weg. Zum [X.]punkt des Erlasses des [X.] war näm-li[X.]h über einen sol[X.]hen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h eine von dem Restitutions-bes[X.]heid gesonderte Ents[X.]heidung zu treffen (§ 33 Abs. 2 [X.] i.d.F. des Zweiten Vermögensre[X.]htsänderungsgesetzes), die ihrerseits ni[X.]ht Vorausset-zung für die Rü[X.]kübertragung des Eigentums war. Überdies war ein sol[X.]her Anspru[X.]h deshalb fragli[X.]h, weil die Verwaltung no[X.]h vor dem Inkrafttreten des [X.]es ihr Ende fand. Dana[X.]h bleibt allein die Erwägung der [X.] im Raum, na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] anstelle der Rü[X.]kübertragung Ent-- 14 -
s[X.]hädigung zu wählen; allerdings stand au[X.]h diesem Wahlre[X.]ht von vornherein entgegen, daß der Ehemann der Klägerin dur[X.]h seine Vollma[X.]ht den Weg [X.] hatte, seinen [X.] dur[X.]h S[X.]henkung in Volkseigentum zu übernehmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
Sind dana[X.]h keine re[X.]htli[X.]h dur[X.]hgreifenden Erwägungen für die Erhe-bung des Widerspru[X.]hs der Klägerin und ihres Ehemanns gegen den Restituti-onsbes[X.]heid erkennbar, fällt ihr Verhalten glei[X.]hwohl letztli[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hei-dend ins Gewi[X.]ht, weil sie si[X.]h - wenn au[X.]h ohne Erfolg - um eine (notdürftige) Si[X.]herung ihres Hauses bemüht haben. Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s haben die Klägerin und ihr Ehemann die [X.] in 30 S[X.]hrei-ben seit 1990 zu Si[X.]herungsmaßnahmen aufgefordert. Unstreitig ist au[X.]h der Inhalt ihres S[X.]hreibens vom 31. Juli 1993 geblieben, in dem sie die [X.] aufgrund eines Besu[X.]hs vom 28./29. Juli 1993 auf dringenden [X.] hingewiesen und zuglei[X.]h gebeten haben, mit ihnen Verbindung aufzu-nehmen, um Auftrags- und Kostenfragen zu klären. Das S[X.]hreiben enthält zu-glei[X.]h das Angebot, bei einem Streit über die Kosten diese zunä[X.]hst selbst zu tragen, verbunden mit der Bemerkung, die [X.] habe gegen den Restituti-onsbes[X.]heid keinen Widerspru[X.]h eingelegt und damit anerkannt, daß sie re[X.]htmäßige Eigentümer seien oder es wieder würden. Das S[X.]hreiben verdeut-li[X.]ht damit, daß es der Klägerin und ihrem Ehemann ni[X.]ht darum ging, dur[X.]h Einlegung des Widerspru[X.]hs si[X.]h einer Verantwortli[X.]hkeit für den ihnen no[X.]h ni[X.]ht zugeordneten Vermögenswert zu entziehen und die [X.] ohne [X.] mit kostenauslösenden Pfli[X.]hten zu belasten, sondern zu einer Lösung der Probleme zu gelangen. Die [X.] hat auf dieses S[X.]hreiben ni[X.]ht reagiert und damit als no[X.]h Verfügungsbere[X.]htigte ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit genutzt, die - 15 -
Klägerin und ihren Ehemann in Si[X.]herungsmaßnahmen für das Grundstü[X.]k - 16 -
einzubeziehen. Unter diesen Umständen ist es revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu [X.], daß das Berufungsgeri[X.]ht bei einer Gesamtwürdigung ein Mitver-s[X.]hulden verneint hat.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
16.12.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. III ZR 72/04 (REWIS RS 2004, 136)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 136
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