Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2000, Az. III ZR 359/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1540

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[X.] 359/99vom27. Juli 2000in dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:[X.] § 2 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 und 2a)War ein unter staatliche Verwaltung gestelltes Grundstück zum [X.] Beschlagnahme bereits an einen Käufer des Grundstücks übergebenworden und standen diesem die Nutzungen des Grundstücks zu, so wurdeauch der Grundstückskäufer und nicht nur der Eigentümer durch den [X.] der Verfügungs- und [X.] in seiner Rechtsstellungbetroffen. Daher ist er ebenfalls als Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1Satz 1 [X.] anzusehen.b)Wird aufgrund der im notariellen Kaufvertrag erklärten Auflassung [X.] als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, so ist, [X.] sich der Eigentumsübergang erst Jahrzehnte später und nach Aufhe-bung der staatlichen Verwaltung vollzieht, letztlich der Erwerber derjenige,dem die durch das [X.] dem staatlichen Verwalter auferlegte"Treuhänderstellung" zugute gekommen ist. Daher hat er und nicht der- 2 -während der Dauer der staatlichen Verwaltung im Grundbuch als Eigentü-mer Eingetragene die Kosten der Verwaltertätigkeit zu tragen, und zwarauch dann, wenn der Voreigentümer nach Beendigung der staatlichen Ver-waltung entsprechend der damaligen Grundbuchlage den Besitz [X.] (kurzfristig) wieder erlangt hatte.[X.], Beschluß vom 27. Juli 2000 - [X.]/99 -KG [X.] [X.] [X.] hat am 27. Juli 2000 durch [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkebeschlossen:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 17. [X.] vom 2. November 1999 - 17 U3407/99 - wird nicht angenommen.Die [X.] tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 81.919,60 DM.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg ([X.] 54,277).I.Aufgrund am 28. Juli 1947 erklärter Auflassung wurde [X.] am 30. Ja-nuar 1950 als Eigentümerin des Grundstücks S.-Straße 12 in [X.] in das Grundbuch eingetragen. Bereits vor der Umschreibung des [X.] hatte sie das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 14. Oktober 1947an [X.] verkauft und am 1. November 1947 an diese übergeben. Eine [X.] erfolgte nicht. [X.] verkaufte das Grundstück ihrerseits [X.] vom 30. April 1948 zur Hälfte an [X.] und zu je 1/10an die [X.]. Die Übergabe erfolgte am 1. Mai 1948. An diesem Tage [X.] auch gemäß § 5 des notariellen Vertrages die "Gefahren, Lasten und Nut-zungen, sowie sonstige Rechte und Pflichten" auf die Käufer über.[X.] und die [X.] zogen in der Folgezeit die [X.]. Der von [X.] und den [X.] gestellte Antrag auf Eintragung als Ei-gentümer in das Grundbuch wurde vom Grundbuchamt mit Beschluß vom3./12. Oktober 1949 zurückgewiesen.Später ordnete der Magistrat von [X.] gemäß § 2 der Verord-nung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 ([X.].[X.]) die staatliche Verwaltung über das Grundstück an und bestellte [X.] der Klägerin zum Verwalter.Am 1. Juli 1994 gab die Klägerin das Grundstück an den Erben der [X.] immer noch als Eigentümerin eingetragenen [X.] heraus. [X.] Oktober 1994 wurden die [X.] als neue Eigentümer in das [X.] eingetragen, und zwar als Miteigentümer zu je 1/10 und zur Hälfte [X.] der 1980 verstorbenen [X.] Die Eigentumsumschreibung war [X.] der im notariellen Kaufvertrag vom 30. April 1948 von [X.] zugunstender [X.] und der verstorbenen [X.] erklärten Auflassung bewirkt worden.Die vom Erben der [X.] gegen die Eintragung vom 21. Oktober 1994 ange-strengten Rechtsmittel (Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die- 5 -Richtigkeit des Grundbuchs im Wege einstweiliger Verfügung; Antrag aufGrundbuchberichtigung und Amtslöschung) blieben erfolglos.Die von der Klägerin für den [X.]raum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni1994 erstellten Abrechnungen weisen erhebliche Fehlbeträge auf. Die Klägerinverlangt von den [X.] Zahlung von (zuletzt) 81.919,60 DM nebst Zinsen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat [X.] dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revisionverfolgen die [X.] ihren Antrag weiter, die Berufung der Klägerin [X.] landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.[X.] Berufungsgericht hat dem Zahlungsbegehren der Klägerin zu Rechtdem Grunde nach [X.], das in der früheren [X.] nebenden Enteignungen und sonstigen zu [X.] führenden Maßnah-men planmäßig als Mittel der "wirtschaftlichen Enteignung" eingesetzt wurde,hat ab dem 1. Juli 1990 einen in den Bestimmungen des [X.]eszum Ausdruck gekommenen Funktionswandel in dem Sinne erfahren, daß demstaatlichen Verwalter im Verhältnis zum Berechtigten eine echte Treuhänder-stellung zugewiesen worden ist. Diese Treuhänderstellung rechtfertigt es, un-geachtet der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsinstituts der staatlichenVerwaltung dem staatlichen Verwalter einen allgemeinen Kostenerstattungsan-spruch nach § 670 BGB (entsprechend) für nach dem 1. Juli 1990 gemachte- 6 -Aufwendungen zuzubilligen ([X.]surteile [X.]Z 137, 183, 188 ff; [X.]Z 140,355, 356, 363 f; [X.]sbeschluß vom 30. Juli 1997 - [X.] - [X.]). Dieser Anspruch umfaßt auch pauschalierte Verwaltungskosten nachMaßgabe der Höchstbeträge des § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung inder jeweils geltenden Fassung ([X.]Z 140, 355, 358 ff).2.Diese Rechtsprechung wird von der Revision im Grundsatz nicht in [X.] gestellt. Sie ist jedoch der Auffassung, Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1Satz 1 und der §§ 11 ff [X.] sei allein der Eigentümer des unter staatlicherVerwaltung gestellten bzw. befindlichen Grundstücks, also hier [X.] bzw. ihrErbe, an den die Klägerin das Grundstück auch nach Ende der staatlichenVerwaltung herausgegeben habe.Dem vermag der [X.] nicht zu folgen. Aufgrund der besonderen Um-stände des zu entscheidenden Einzelfalls hat das Berufungsgericht zu Rechtangenommen, daß die [X.] der Klägerin gegenüber für etwaige währendder [X.] der staatlichen Verwaltung vom 1. Juli 1990 bis zu deren Beendigung(hier: 31. Dezember 1992, vgl. § 11 a Abs. 1 Satz 1 [X.]) entstandenenFehlbeträge einzustehen haben.a) Da durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung im Unterschiedzu den eigentlichen Enteignungsmaßnahmen die formale Eigentümerstellungnicht angetastet wurde, ist es regelmäßig der Eigentümer des [X.]. der in die [X.] einrückende Rechtsnachfolger - das ist beinatürlichen Personen vielfach der Erbe -, der durch den mit der staatlichenVerwaltung einhergehenden Entzug der Verfügungs- und [X.]betroffen und daher als Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]- 7 -anzusehen ist. Von diesem Regelfall gehen auch die §§ 11 ff [X.] aus, de-nen ersichtlich die Vorstellung zugrunde liegt, daß der [X.] dem Berechtigten identisch ist (vgl. insbesondere § 11 a Abs. 4, § 15 Abs. 2und 3 [X.] sowie [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], § 11 [X.] [Stand: Juli 1999]Rn. 58).Vorliegend hatten jedoch die [X.] nebst der verstorbenen [X.]bereits vor der Anordnung der staatlichen Verwaltung den rechtmäßigen [X.] an dem Vermögensgegenstand erlangt. Aufgrund der bis zur einge-tragenen Eigentümerin zurückreichenden Folge von Kaufverträgen waren [X.] § 986 Abs. 1 BGB sowohl gegenüber ihrem Verkäufer als auch gegen-über der Grundstückseigentümerin zum Besitze befugt und Herausgabean-sprüchen nach §§ 985, 1007 BGB nicht ausgesetzt. Nach § 5 des notariellenVertrages waren sie berechtigt, den Kaufgegenstand ab 1. Mai 1948 zu nutzen.Von diesem Recht, das aufgrund der bestehenden Verträge auch von der Ei-gentümerin nicht beeinträchtigt werden konnte - insbesondere standen [X.] nach §§ 987, 993 BGB zu -, hatten [X.] die Einziehung der Mieten Gebrauch gemacht. Daher waren auch undgerade die [X.] und die verstorbene [X.] diejenigen, die durch die - ent-sprechend der Grundbuchlage formal gegen die eingetragene Eigentümerin[X.] gerichtete - Anordnung der staatlichen Verwaltung von der weiteren Be-wirtschaftung des Grundstücks ausgeschlossen und damit in ihren Rechtenbetroffen worden waren. Dem steht nicht entgegen, daß den Käufern zum da-maligen [X.]punkt mangels Eintragung einer Auflassungsvormerkung und infol-ge der Zurückweisung ihres Antrags auf Eigentumsumschreibung kein Anwart-schaftsrecht zugestanden hatte. Denn trotz der "Schwäche" ihrer Rechtspositi-- 8 -on sind sie, wenn auch Jahrzehnte später und erst nach der Beendigung derstaatlichen Verwaltung, aufgrund der zu ihren Gunsten im [X.] vom Verkäufer erklärten Auflassung als neue Eigentümer in das [X.] eingetragen worden. Der [X.] hat daher vorliegend keine Bedenken,(auch) die [X.] und nicht (nur) den während der Dauer der staatlichenVerwaltung als Eigentümer im Grundbuch Eingetragenen als Berechtigte imSinne des [X.]es anzusehen.Da die [X.] mittlerweile das Eigentum am Grundstück erworbenhaben, sind sie auch die eigentlichen Nutznießer der durch das [X.] bezweckten und auf der Grundlage dieses Gesetzes erreichten [X.] Teilungs- und Diskriminierungsunrecht und damit letztlich diejenigen, de-nen die "treuhänderische" Tätigkeit der Klägerin zugute gekommen ist.Bei dieser Sachlage ist es nach Auffassung des [X.]s folgerichtig, [X.] [X.] für die Kosten der (objektiv) ihrem Interesse dienenden staatli-chen Verwaltung aufzukommen haben. Demgegenüber wäre es ersichtlich un-billig, wenn man - wie es die Revision für richtig hält - insoweit allein auf dieformale Eigentümerposition zur [X.] der staatlichen Verwaltung abstellte. [X.] nämlich zur Folge, daß derjenige die Kosten der staatlichen Verwaltungvom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 zu tragen hätte, der bei Anord-nung der staatlichen Verwaltung mit der Bewirtschaftung des Grundstücksnichts mehr zu tun hatte und von ihrer Aufhebung keine nachhaltigen Vorteilegehabt [X.]) Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der [X.] nicht in [X.] zu seiner bisherigen Rechtsprechung oder zu sonstigen höchstrich-terlichen [X.]) Zwar ist der Revision zuzugestehen, daß nach der [X.] [X.] ein noch nicht zum Anwartschaftsrecht er-starkter schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an [X.] nicht zu den restitutionsfähigen Vermögenswerten nach § 2 Abs. 2[X.] gehört (BVerwG VIZ 1997, 351, 352; 1996, 267). Diese [X.] ist jedoch vorliegend nicht einschlägig, weil es nicht um die [X.] aus einem "Restitutionsverhältnis", sondern um die Abwicklung eines"Verwalterverhältnisses" geht. Insoweit ist es aber, wie die Revisionserwide-rung zu Recht geltend macht, sachgerecht, maßgeblich darauf abzustellen, inwessen (objektiven) Interesse die Verwaltung durchgeführt wurde.bb) Daß bei der Bestimmung desjenigen, in dessen Rechts- und Interes-senkreis die staatliche Verwaltung letztlich fällt, auch - aber nicht nur - auf [X.] dem Ende der Verwaltung erfolgten endgültigen Eigentumserwerb durchdie [X.] abgestellt wird, steht entgegen der Auffassung der Revision nichtin Widerspruch zu dem bereits erwähnten [X.]surteil [X.]Z 137, 183. [X.] der [X.] dort ausgeführt, es gehe nicht an, im Wege einer [X.] Be-trachtung die Person, an die das Grundstück nach dem Ende der - gegen einenanderen angeordneten - staatlichen Verwaltung "restituiert" worden ist, alsdenjenigen anzusehen, der - weil ihm letztlich die staatliche Verwaltung zugutegekommen sei - nach § 670 BGB (entsprechend) für die Kosten der [X.] habe. Diese Ausführungen sind aber vor dem Hintergrund [X.], daß das [X.] hinsichtlich der Frage, ob der Berech-- 10 -tigte einem Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten ausge-setzt ist, für den Bereich der Restitutionsfälle andere Regelungen (vgl. § 3 ff[X.]) getroffen hat als für die "Verwalterfälle". Im Hinblick darauf hat es der[X.] abgelehnt, hinsichtlich der Kostenerstattung nachträglich ein "Restituti-onsverhältnis" in ein "Verwalterverhältnis" umzufunktionieren (aaO [X.] f).Darum geht es hier nicht.3.Für die in der [X.] vom 31. Dezember 1992 (Ende der staatlichen Ver-waltung) bis zur Herausgabe des Grundstücks am 1. Juli 1994 gemachten [X.] finden, wie die Revision im Ansatz ebenfalls nicht in Frage stellt,die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung (vgl. Se-natsurteil [X.]Z 137, 183, 192). Insoweit hat das Berufungsgericht angenom-men, daß die [X.] nach § 686 BGB als Geschäftsherren anzusehen sind,ohne daß es dabei auf die Vorstellungen der Klägerin, die das Grundstück [X.] an den Erben der [X.] herausgegeben hat, ankomme. Dem istnach dem zuvor Gesagten zuzustimmen.4.Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler [X.] der [X.] auf.[X.][X.][X.][X.]Galke

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III ZR 359/99

27.07.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2000, Az. III ZR 359/99 (REWIS RS 2000, 1540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1540

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