Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.09.2012, Az. 2 BvE 8/12

2. Senat | REWIS RS 2012, 2753

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren - Zur Relevanz des Verkündungszeitpunktes eines Gesetzes für Frist des § 64 Abs 3 BVerfGG - keine gesetzgeberische Pflicht gegenüber politischen Parteien zur Ausgestaltung des Rechtswegs gem Art 19 Abs 4 S 2 GG


Gründe

1

1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 des [X.] ([X.]) in der Fassung des Gesetzes vom 17. März 2008, verkündet im [X.] vom 20. März 2008 ([X.]), soweit danach in einem Kreiswahlvorschlag als Bewerber einer [X.] nur benannt werden kann, wer nicht Mitglied einer anderen [X.] ist. Sie beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach die Vorschrift bei der kommenden Wahl zum [X.] nicht anzuwenden ist. Daneben begehrt sie eine Prüfung des [X.] hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz unter allen rechtlichen Gesichtspunkten.

2

Die Anträge im Organstreitverfahren bleiben ohne Erfolg. Sie sind aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 27. August 2012 genannten Gründen unzulässig. Die Ausführungen der Antragstellerin im Schreiben vom 13. September 2012 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Frist des § 64 Abs. 3 [X.] ist insbesondere deshalb versäumt, weil ein Gesetz nach der Rechtsprechung des [X.] mit seiner Verkündung als allgemein bekannt geworden gilt (vgl. [X.] 13, 1 <10>; 24, 252 <258>; 27, 294 <297>; 64, 301 <316>; 67, 65 <70>; 92, 80 <87>; 103, 164 <169>; 114, 107 <116>), so dass es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen individuellen Kenntnisnahme nicht ankommt. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 24 Satz 2 [X.] abgesehen.

3

2. Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. September 2012 die Feststellung der Gültigkeit des [ref=ea0762f0-fe21-4f41-b567-783d95e3588e]§ 21 Abs. 1 Satz 1 [X.][/ref] bezüglich des Ausschlusses von Bewerbern begehrt, die Mitglied einer anderen [X.] sind, ist dieser Antrag ebenfalls unzulässig. Unabhängig von der konkreten Auslegung des Antrages hat er mit dem Erlass des § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] jedenfalls eine Maßnahme zum Gegenstand, die die Antragstellerin nicht mehr angreifen kann, weil - ebenso wie bezüglich ihres weiteren Antrages zu der Norm (vgl. oben 1.) - die Frist nach § 64 Abs. 3 [X.] nicht gewahrt ist.

4

3. Soweit die Antragstellerin verlangt, den Gesetzgeber zu verpflichten, "den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG durch die erforderlichen Organisations- und Ausführungsgesetze auszugestalten", ist sie nicht antragsbefugt. Es ist bereits nicht erkennbar, woraus sich eine gerade politischen [X.]en gegenüber bestehende verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des ordentlichen Rechtswegs gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG ergeben könnte. Daher kommt eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin, die diese im Wege des [X.] geltend machen könnte (vgl. § 64 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]), von vornherein nicht in Betracht.

5

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Meta

2 BvE 8/12

27.09.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvE

Art 19 Abs 4 S 2 GG, § 24 S 2 BVerfGG, § 64 Abs 3 BVerfGG, § 21 Abs 1 S 1 BWahlG vom 17.03.2008

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.09.2012, Az. 2 BvE 8/12 (REWIS RS 2012, 2753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2753

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