Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2010, Az. 1 StR 581/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1787

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 581/09 vom 2. November 2010 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja [X.]R: ja Veröffentlichung: ja BtMG § 30a Abs. 1 Zur nicht geringen Menge von Benzodiazepinen und [X.] [X.], Urteil vom 2. November 2010 Œ 1 StR 581/09 Œ LG München I in der Strafsache gegen - 2 - wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 2. November 2010, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, Dr. Graf, Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. [X.], Bundesanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte und Justizangestellte als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2009 a) im Schuldspruch zu den Taten unter [X.] (—Versand durch [X.]fi) dahingehend geändert, dass der Ange-klagte der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln in 18.995 Fällen schuldig ist; b) im Schuldspruch zu den Taten unter [X.] 4. (—Versand durch [X.]. fi) dahingehend geändert, dass der Angeklagte der bandenmäßigen Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 69 Fällen und der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist; c) im Schuldspruch zu den Taten unter [X.] 3. (—Versand durch [X.]fi) aufgehoben; d) im Strafausspruch aufgehoben aa) hinsichtlich der Einzelstrafen, mit Ausnahme - der in den Fällen [X.] 4. (—Versand durch [X.]. fi) für die Lieferungen [X.]. 1 bis 13, 15 bis 21 und 23 bis 71 ver-hängten Einzelstrafen, - der in den Fällen [X.] (—Versand durch [X.]) ver-hängten Einzelstrafen, bei denen das [X.] nicht von einer Strafbarkeit nach § 30a BtMG ausgegangen ist, - 5 - [X.]) hinsichtlich der Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen. Von Rechts wegen Gründe: [X.] 1. Das [X.] hat Folgendes festgestellt: 1 [X.] beschlossen die gesondert verfolgten [X.]und [X.]sowie der Angeklagte [X.], über das [X.] (wie z.B. Valium) und sog. Non-Benzodiazepine ([X.]) an Kunden aus dem Ausland zu vertreiben, ohne jedoch über die für die Ausfuhr dieser Medikamente nach dem [X.] erforderlichen Erlaubnisse zu verfügen. Der [X.] wurde maßgeblich über die von dem Angeklagten [X.] [X.] —G. fi abgewickelt, deren faktischer Geschäftsführer seit dem [X.] der gesondert verfolgte [X.] war. [X.]war ebenfalls bei der Firma —[X.]fi beschäftigt, zunächst 2 - 6 - ab dem [X.] als ein in die Geschäftsleitung eingebundener Angestellter und ab August 2005 als weiterer Geschäftsführer. Nach dem von [X.] und [X.] sowie von dem Angeklagten ersonnenen Geschäftsmodell wurden die Medikamentenbestellungen von Kunden aus dem Ausland über [X.] [X.]plattformen erlangt, die von der von dem Angeklagten gegründe-ten Firma —[X.]fi betrieben wurden. Nach der Prüfung der Kreditkartenda-ten und der Kreditwürdigkeit des jeweiligen Bestellers wurden die Bestellungen an einen in das Geschäftsmodell eingeweihten Arzt übermittelt, der gegen ein zuvor festgelegtes Entgelt —onlinefi ein entsprechendes Rezept ausstellte, um so nach außen hin den Anschein einer ordnungsgemäßen ärztlichen Untersuchung zu erwecken. Das Rezept und die Bestellung wurden schließlich an einen eben-falls eingeweihten Apotheker weitergeleitet, der gegen eine zuvor bestimmte Vergütung die bestellten Medikamente über die Firma —G. fi bezog, diese anschließend versandfertig verpackte und - ohne über die hierfür erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis zu verfügen - in das Ausland an die [X.] Kunden verschickte. a) Nach den Feststellungen des [X.]s kam es auf diese Weise im ersten [X.] (unter [X.] —Versand durch [X.] fi) in dem Tatzeitraum vom 7. Oktober 2004 bis zum 15. März 2006 durch den - von [X.] und [X.] sowie von dem Angeklagten [X.] gemeinsam eingesetzten - Apotheker [X.] zu mindestens 18.995 Versendungen an Kunden im [X.], die Medikamente mit den Wirkstoffen [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] enthielten. 3 b) Im Mai 2005 stellte der Angeklagte die gesondert verfolgte [X.]als freie Mitarbeiterin ein, die sowohl für die Firma —N.

fi als auch für die Firma —[X.]fi tätig war. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten unter ande-rem die Erfassung der Bestellungen und der Kundendaten sowie die Erstellung 4 - 7 - von [X.]. Außerdem stand sie als —rechte Handfi des Angeklagten [X.] , der sich überwiegend im Ausland aufhielt, ständig in Kontakt mit diesem und informierte ihn über die Geschäftsentwicklung. Ab April 2006 übernahm der Apotheker [X.] die Tätigkeit des [X.] [X.] und verschickte für den Angeklagten sowie für die gesondert verfolgten [X.], [X.] und [X.] die über das [X.] bestellten Medi-kamente in das Ausland, ohne über die erforderlichen betäubungsmittelrechtli-chen Erlaubnisse zu verfügen. In diesem zweiten [X.] (in den [X.] unter [X.] 3. —Versand durch [X.]fi) kam es in dem Tatzeitraum von April 2006 bis Dezember 2006/Januar 2007 zu insgesamt 5.399 Versen-dungen an Kunden im Ausland, die Medikamente mit den Wirkstoffen [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] enthielten. 5 c) Im Januar 2007 vereinbarten [X.] und [X.] sowie der Ange-klagte [X.] mit der gesondert verfolgten [X.]. , die in [X.] und [X.] mehrere Medikamentengroßhandelsunternehmen betrieb, dass von der Firma —[X.]fi Benzodiazepine bzw. Non-Benzodiazepine wie [X.] von [X.] aus zu dieser nach [X.] geliefert werden sollten, damit sie diese an die jeweiligen Besteller weiter verschicken konnte. In diese Geschäfte war auch die gesondert verfolgte [X.]eingebunden. Ihr kam unter anderem die Aufgabe zu, aus den eingehenden Bestellungen täglich [X.] zu [X.] und diese nach [X.] zu übermitteln. Im dritten [X.] (unter [X.] 4. —Versand durch [X.]. fi) kam es in dem Tatzeitraum von Januar 2007 bis Okto-ber 2007 zu insgesamt 71 Lieferungen an die gesondert verfolgte [X.]. in [X.], die Medikamente mit den Wirkstoffen [X.], [X.], [X.], Lo-razepam, [X.] (im Urteil fälschlich als [X.] bezeichnet, wobei es sich um ein offensichtliches Schreibversehen handelt, da es einen Wirkstoff mit diesem Namen nicht gibt), [X.], [X.], [X.], 6 - 8 - [X.], [X.] oder [X.] enthielten. Auf Anweisung des [X.] wurden die Medikamente vor dem Versand nach [X.] falsch deklariert und auf den Lieferscheinen als Kosmetika oder Fußbalsam ausge-wiesen. 2. Rechtlich hat das [X.] den festgestellten Sachverhalt wie folgt bewertet: 7 a) Hinsichtlich der Versendungen von Medikamenten mit den Wirkstoffen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] ins Ausland ist das [X.] davon ausgegangen, dass es sich hierbei jeweils um ausge-nommene Zubereitungen [X.]. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG i.V.m. Anlage [X.] zu § 1 Abs. 1 BtMG gehandelt habe. Die Strafbarkeit der Ausfuhr solcher Zu-bereitungen ergebe sich als —Ausnahme von der [X.] aus der Anlage [X.] zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2, wonach für ausgenommene Zubereitungen (außer solchen mit [X.] oder [X.]) die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr gelten. Das [X.] hat daher die Versendungen der Medikamente mit den oben bezeichneten Wirkstoffen jeweils als gewerbsmäßige unerlaubte Ausfuhr von [X.] gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG und - soweit es den [X.] zur nicht geringen Menge als überschritten angesehen hat - als banden-mäßig begangene Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ge-mäß § 30a Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bewertet. Einen Verbotsirrtum des Angeklagten, der in Unkenntnis der Genehmigungserfordernisse gehandelt habe, hat das [X.] als vermeidbar erachtet. 8 b) Gestützt auf die Ausführungen von drei Sachverständigen hat es [X.] die nicht geringe Menge der vertriebenen Wirkstoffe wie folgt festgesetzt: 9 - 9 - [X.]: 600 mg 10 [X.]: 60 mg 11 [X.]: 90 mg 12 [X.]: 90 mg 13 [X.]: 450 mg 14 [X.]: 1.800 mg 15 [X.]: 1.200 mg 16 [X.]: 3.000 mg 17 [X.]: 15 mg 18 [X.]: 1.200 mg. 19 Einen Grenzwert für den Wirkstoff [X.] (Fall 71 im dritten [X.] —Versand durch [X.]. fi) hat das [X.] nicht festgesetzt. 20 3. Ausgehend von dieser rechtlichen Bewertung hat das [X.] den Angeklagten wegen bandenmäßig begangener unerlaubter Ausfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 4.357 Fällen und wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in 19.708 Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Daneben hat das [X.] den Er-satz von Wertverfall in Höhe von 3.200.000 Euro angeordnet. 21 4. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Mit seinem auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel beanstandet er, dass das [X.] ihn zu Unrecht wegen der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln gemäß 22 - 10 - § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bzw. § 30a Abs. 1 BtMG verurteilt habe. Die vom [X.] bei seiner rechtlichen Würdigung herangezogene Bestimmung ge-mäß Anlage [X.] zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu § 1 Abs. 1 BtMG habe nicht den Zweck, neben der Anwendbarkeit der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zugleich auch die [X.] des § 29 ff. BtMG für anwendbar zu erklären. Im Übrigen habe das [X.] zu Unrecht einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB an-genommen. Tatsächlich liege ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirr-tum vor. I[X.] Die Revision des Angeklagten hat nur den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 23 1. Nicht zu beanstanden ist jedoch die rechtliche Würdigung des Landge-richts insoweit, als es davon ausgegangen ist, dass die Versendung von Medi-kamenten mit den Wirkstoffen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] ins Ausland den Tatbestand der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bzw. § 30a Abs. 1 BtMG erfüllt. 24 a) Bei den ins Ausland versendeten Medikamenten handelt es sich [X.] um - verkehrs- und verschreibungsfähige - Betäubungsmittel, da sämtli-che der darin enthaltenen oben genannten Wirkstoffe in der Anlage [X.] zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt sind. 25 - 11 - b) Das Versenden dieser Medikamente ins Ausland ohne die erforderli-che Erlaubnis (§ 3 Abs. 1 BtMG) und Genehmigung (§ 11 Abs. 1 BtMG) stellt eine unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln [X.]. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bzw. § 30a Abs. 1 BtMG dar. Nach den in der Anlage [X.] zu § 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Bestimmungen sind die darin aufgeführten Wirkstoffe zwar als Zubereitungen i.[X.]d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, d.h. als Stoffgemische oder als Lösungen aus einem oder mehreren Stoffen, grundsätzlich von den betäu-bungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, soweit sie - wie vorliegend - ohne Beimengung eines anderen Wirkstoffes die in der Anlage im Einzelnen festgelegten Wirkstoffmengen nicht überschreiten (sog. ausgenommene Zube-reitungen; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 2 Rn. 64). Nach der Regelung in der Anlage [X.] zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu § 1 Abs. 1 BtMG gilt dies jedoch nicht für die Handlungen der Einfuhr, Ausfuhr und Durch-fuhr derartiger Zubereitungen, da in diesen Fällen die betäubungsmittelrechtli-chen Vorschriften auch weiterhin Anwendung finden sollen. Werden daher - wie im vorliegenden Fall - Medikamente, mit den in Anlage [X.] zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Wirkstoffen, ohne die erforderliche Erlaubnis und Genehmigung über die [X.] Hoheitsgrenze ins Ausland verbracht, erfüllt eine solche Handlung den (Grund)Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (vgl. Kör-ner, BtMG, 6. Aufl., § 2 Rn. 66). 26 Der Umstand, dass die Tathandlungen des Angeklagten nicht bloß auf die Ausfuhr der Medikamente beschränkt waren, sondern auch deren [X.] Verkauf mit umfassten, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gehen zwar nicht nur der Erwerb, der Besitz und die Veräußerung, sondern auch die Ausfuhr als rechtlich unselbständige Teilakte des Gesamtgeschehens in der Tatbestandsal-ternative des Handeltreibens auf, wenn die Tathandlungen - wie hier - insge-samt auf einen Güterumsatz mit Betäubungsmitteln gerichtet sind (st. Rspr., vgl. 27 - 12 - [X.], Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 [X.], [X.]St 30, 28, 31; [X.], Urteil vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82, [X.]St 31, 163, 165; [X.], [X.] vom 26. Oktober 2005 - [X.], [X.]St 50, 252; [X.], Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, [X.]St 53, 89; [X.], Beschluss vom 26. Mai 2000 - 3 [X.], [X.], 540; [X.], BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 449 [X.]). Nach dem Wortlaut der in der Anlage [X.] zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu § 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Regelung knüpft die Anwendbarkeit der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften auf sog. ausgenommene Zubereitun-gen jedoch nicht an die Tathandlung des Handeltreibens, sondern ausschließ-lich an die Tathandlungen der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr derartiger Zube-reitungen an. Daraus schließt der [X.], dass das Verbringen von ausgenom-menen Zubereitungen ins Ausland als eine unerlaubte Ausfuhr von Betäu-bungsmitteln und nicht als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bewertet wer-den und auch im Schuldspruch zum Ausdruck kommen muss, selbst wenn die Ausfuhr lediglich ein Teilakt bei der Durchführung von [X.] mit sog. ausgenommenen Zubereitungen ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82, [X.]St 31, 163, 165 zur Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens). Der Angeklagte, der bei der Tatbegehung mit den gesondert verfolgten [X.] und [X.] , sowie später auch mit den gesondert verfolgten [X.]und [X.]. als Bande [X.]. § 30a Abs. 1 BtMG zusammengeschlossen war (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2009 - 3 [X.], [X.]R BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9), ist daher, soweit die Grenzwerte zur nicht geringen Menge (siehe unten II 2.) überschritten waren, wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG und, soweit die Grenzwerte nicht überschritten waren, wegen der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig zu sprechen 28 - 13 - gewesen, da das Gesetz insoweit keine Strafschärfung für die bandenmäßige unerlaubte Ausfuhr von —Normalmengenfi vorsieht. c) Die von der Revision des Angeklagten vorgebrachten Bedenken hin-sichtlich der Anwendbarkeit der im BtMG enthaltenen Strafvorschriften auf die Ausfuhr von ausgenommenen Zubereitungen teilt der [X.] nicht. Für eine ge-nerelle Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BtMG in Fällen der vorliegenden Art spricht bereits der - insoweit eindeutige - Wortlaut der in Anlage [X.] zweiter Gedanken-strich lit. b Satz 2 zu § 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Regelung, da dort ohne jegli-che Einschränkung auf sämtliche betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften [X.] wird. Entgegen der von der Revision des Angeklagten vertretenen An-sicht ergibt sich dies auch aus dem erkennbar mit der Regelung verfolgten Zweck. Im Hinblick auf einen umfassenden weltweiten Gesundheitsschutz soll die Sicherheit und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Betäubungsmittel-verkehrs - zu dem nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers auch die Ausfuhr von Medikamenten gehört, die als verkehrsfähige und verschrei-bungspflichtige Betäubungsmittel in Anlage [X.] zum BtMG aufgelistet sind - sichergestellt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 6. September 1995 - 2 [X.], [X.]R BtMG § 30 Strafzumessung 1; MüKoStGB/[X.], § 29 BtMG Rn. 579). Dieser Schutzzweck kommt in zahlreichen Vorschriften der in-ternationalen Suchtstoffübereinkommen, die den Regelungen des BtMG zugrunde liegen, deutlich zum Ausdruck (so z.B. in Art. 36 Abs. 1a des [X.] von 1961 über [X.] in der Fassung der Bekannt-machung vom 4. Februar 1977 [BGBl. [X.]], in Art. 5, Art. 7 lit. b und Art. 22 Abs. 1a des Übereinkommens über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 [BGBl. [X.] [X.] 1477] sowie in Art. 3 Abs. 1a des Übereinkommens der [X.] gegen den unerlaubten Verkehr mit [X.]n und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 [BGBl. [X.] [X.] 1136]; vgl. auch die Aufzählung der völkerrechtlichen Regelungen bei [X.], BtMG, 29 - 14 - 3. Aufl., § 29 Rn. 891). Dies zeigt, dass die in Anlage [X.] zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu § 1 Abs. 1 BtMG enthaltene generelle Verweisung auf die betäu-bungsmittelrechtlichen Vorschriften auch die Strafvorschriften gemäß §§ 29 ff. BtMG umfasst, da ansonsten die von den internationalen Abkommen ange-sichts der Gefährlichkeit der Stoffe für die Gesundheit geforderte Kontrolle und Sicherheit des grenzüberschreitenden Warenverkehrs nicht in dem erforderli-chen Maß gewährleistet wäre (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 9/500 [X.] 4, wo von —Verschärfungenfi im Hinblick auf die Kontrolle der Einfuhr, Durchfuhr und Aus-fuhr ausgenommener Zubereitungen die Rede ist). Bedenken hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bestimmtheit der in Anlage [X.] zweiter Gedankenstrich lit. b Satz 2 zu § 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Regelung bestehen insoweit nicht. 2. Nicht zutreffend sind jedoch die vom [X.] angenommenen Grenzwerte für die nicht geringe Menge der ins Ausland verbrachten Wirkstoffe, da sie unter Berücksichtigung ihrer Gefährlichkeit und im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln zu niedrig angesetzt worden sind. Der [X.] hat daher die Grenzwerte wie folgt neu ermittelt (a) und festgesetzt (b): 30 a) Zur Wirkung und Gefährlichkeit von Benzodiazepinen, zu denen die Wirkstoffe [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] gehören, und von [X.] hat der [X.] Gutachten des Apothekers für experimentelle Pharmakologie und Toxikologie Dr. D.

vom [X.] und des Facharztes für Pharmakologie und Toxikologie Prof. Dr. Sc. einge-holt. Nach diesen Gutachten ergibt sich zur Wirkungsweise und Gefährlichkeit dieser Wirkstoffe folgendes: 31 - 15 - aa) Bei Benzodiazepinen handelt es sich um Wirkstoffe, die in einzeldo-sierbaren Zubereitungen als zugelassene Arzneimittel mit medizinischer Indika-tion allgemein verbreitet im Gesundheitsmarkt eingesetzt werden. Die [X.] von Benzodiazepinen lag im Jahr 2008 weltweit bei mindestens 195 Tonnen. Die vollständige Bezeichnung für das Benzodiazepin-[X.]rngerüst lautet nach der systematischen Nomenklatur ([X.]) 2,3-Diaza-bicyclo[5.4.0] [X.]. [X.] bilden die wichtigste Wirk-stoffgruppe der sog. [X.]. Als erste Verbindung dieser Substanzklasse wurde [X.] im Jahr 1960 eingeführt. 1963 folgte das in seiner Wir-kungsweise verbesserte [X.]. Die Benzodiazepine wirken angstlösend, beruhigend, erregungs- und spannungslösend sowie Muskelverspannung und cerebrale Krämpfe lösend. Sie werden in der medizinischen Therapie zur [X.] von Angsterkrankungen, Schlafstörungen, Panikattacken, Epilepsie, Muskelspasmen, Alkoholentzug und zur Prämedikation operativer Eingriffe ein-gesetzt. Die einzelnen Benzodiazepine unterscheiden sich bezüglich der Ge-schwindigkeit ihrer Metabolisierung zu pharmakologisch wirksamen Formen und ihrer Plasmahalbwertzeiten. Die Halbwertzeit liegt bei kurz wirksamen Stoffen (z.B. [X.]) unter sechs Stunden, bei mittellang wirksamen (z.B. [X.]) bis 24 Stunden, während lang wirksame Benzodiazepine Halbwertzeiten über 24 Stunden aufweisen. Benzodiazepine sind in der Regel gut verträglich. Relativ häufig wird von Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schläfrigkeit, Schwindel und Benommenheit berichtet. Selten kommt es zu Kopfschmerzen, Gangunsi-cherheit, verlängerter Reaktionszeit, Verwirrtheit und Gedächtnisverlust. Bei hohen Dosierungen können reversible Störungen der Motorik wie Artikulations-störungen und Gangunsicherheiten auftreten. Aufgrund der geringen Toxizität von Benzodiazepinen kommen akute [X.], die in [X.] auch zum Tod führen können, eher selten vor. Wenn sie aber gemeinsam mit Alkohol eingenommen werden, kann dies zu einer Enthemmung führen, die 32 - 16 - unter Umständen mit aggressivem oder feindseligem Verhalten einhergehen kann. Außerdem ist das Risiko tödlicher Überdosierungen erhöht, da sowohl Alkohol als auch die Benzodiazepine zentral dämpfend wirken. Ähnliche tödlich verlaufende Interaktionen können auftreten, wenn im Rahmen einer Mehrfach-drogenabhängigkeit Opiate und Benzodiazepine gemeinsam angewendet wer-den, etwa um die euphorisierende Wirkung der Opiate zu steigern oder die un-angenehmen Wirkungen der Psychostimulantien zu vermindern. Die weitaus größte Gefahr, die mit der regelmäßigen Einnahme von Benzodiazepinen ein-hergeht, ist die Entwicklung einer Abhängigkeitserkrankung schon bei geringen therapeutischen Dosierungen ohne Dosissteigerung (sog. Low-Dose-Dependency). Benzodiazepine dürfen daher nur zur kurzfristigen Behandlung von schwerwiegenden Angst- oder Schlafstörungen eingesetzt werden, denn Toleranzentwicklung und Abhängigkeit können sich bereits einige Wochen nach Beginn der Einnahme einstellen. Bei einem Absetzen der Benzodiazepine kann es - wie bei [X.] auch - zu schweren Entzugserscheinungen wie Wahrnehmungsstörungen, Psychosen und Krampfanfällen kommen. [X.] der Toleranzentwicklung und der Gefahr der Abhängigkeit wird in keiner der einschlägigen medizinischen Leitlinien eine Einnahmedauer von mehr als acht Wochen empfohlen (Holzbach, Fortschritte der Neurologie · Psychiatrie 2010, 425). [X.]) [X.] ist ein Vertreter der sog. Z-Drogen ([X.], Zopiclon, Zaleplon). In seiner chemischen Struktur unterscheidet es sich zwar von den Benzodiazepinen, es weist aber ähnliche pharmakodynamische Eigenschaften auf. Seine Bezeichnung lautet nach der systematischen Nomenklatur ([X.]) N,[X.]]pyridin-3-yl)acetamid. [X.] vermindert die Schlaflatenz, verlängert die Schlafdauer und Schlaftiefe ohne eine Beeinflussung des Schlafrhythmus. Im Vergleich zu den Benzodiazepinen kommt es nur geringfügig zu einer Angst, Muskelverspannung und Krämpfe lösenden 33 - 17 - Wirkung. [X.] wird daher als Hypnotikum zur Kurzzeitbehandlung bei schwerwiegenden Schlafstörungen angewandt und üblicherweise in Form von festen oralen Darreichungsformen abends unmittelbar vor dem Schlafengehen eingenommen. Es wird nach oraler Gabe rasch resorbiert. Aufgrund einer kurzen Halbwertszeit von etwa zweieinhalb Stunden und einer Wirkdauer von sechs Stunden weist es am nächsten Morgen praktisch keine Wirkung mehr auf. Als zentrale Nebenwirkungen können Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbre-chen, erhöhte Lichtempfindlichkeit, Depression, Ängstlichkeit und Reizbarkeit auftreten. [X.] vermindert zudem die psychomotorische Leistung und führt zu [X.]. Bei [X.] mit extrem hohen Dosierun-gen kann es zu einem Koma mit Atemdepression kommen. Mischintoxikationen, insbesondere in Kombination mit Alkohol, sind bezüglich ihrer überadditiven [X.] ebenso gefährlich wie eine Benzodiazepin-Mischintoxikation (oben unter aa). Die dauerhafte Einnahme von [X.] über mehrere Wochen hinaus kann wie bei den Benzodiazepinen ebenfalls zu einer schwerwiegenden Abhängig-keitserkrankung führen. [X.]) Bei einem Vergleich der Gefährlichkeit von Benzodiazepinen und [X.] mit anderen Betäubungsmitteln ist nach den Ausführungen der Sach-verständigen festzuhalten, dass bei der Einnahme von Heroin, Opioiden und Kokain eine weitaus größere Gefahr besteht, an einer Überdosis zu sterben. Auch Barbiturate sind in ihrer Wirkungsweise als gefährlicher einzustufen, da ihre Toxizität im Rahmen einer Abhängigkeit sehr viel höher ist als die der Benzodiazepine und [X.]. Cannabis ist dagegen weniger gefährlich. Der chronische Cannabiskonsum kann zwar zu einer psychischen Abhängigkeit füh-ren oder erhebliche Psychosen bei dem Konsumenten verursachen. Bei dem Konsum von Cannabis kommt es aber nicht zu tödlich verlaufenden Intoxikatio-nen, zu bedrohlich verlaufenden Überdosierungsfällen oder zu [X.], die eine internistische Behandlung erfordern. Das 34 - 18 - Verlangen nach Cannabis ist zudem in aller Regel weniger stark als bei einer Abhängigkeit von Heroin, Opioiden, Kokain oder Barbituraten. Von ihrer Gefähr-lichkeit her sind Benzodiazepine und [X.] daher hinter den Opioiden, aber noch deutlich gefährlicher als Cannabis einzustufen. b) Bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge von [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] und [X.] hat sich der [X.] - wie auch schon zu Recht das [X.] - auf die nach ständiger Rechtsprechung vorrangig anzuwendende Methode gestützt ([X.], Urteil vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08 jew. [X.]). Danach ist in Ermangelung gesicherter Erkenntnisse zu einer äußerst gefährlichen oder gar tödlichen Dosis - nach den Ausführungen der Sachver-ständigen ist die Gefahr von Überdosierungen gering und kommen tödliche Intoxikationen (meist in Zusammenhang mit Alkohol) nur selten vor - die nicht geringe Menge der von den Angeklagten vertriebenen Wirkstoffe anhand der durchschnittlichen Konsumeinheit - hier: Tagesbedarf - und einer an der Ge-fährlichkeit orientierten Maßzahl zu bestimmen. 35 aa) Obwohl [X.] und Benzodiazepine eine gewisse euphorisierende Wirkung haben, bleibt ein typischer Rauschzustand, wie er z.B. mit dem Kon-sum von sog. harten Drogen wie etwa Heroin einhergeht, aus. Wegen dieser Besonderheit kann daher die für die Bestimmung der nicht geringen Menge [X.] Konsumeinheit nicht - wie in der Rechtsprechung sonst üblich - an-hand der adäquaten Dosis zur Erzielung einer stofftypischen Rauschwirkung ermittelt werden ([X.], Urteil vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07 [X.]). Es ist vielmehr - wie dies auch das sachverständig beratene [X.] zu Recht getan hat - auf den regelmäßigen Tagesbedarf eines durchschnittlichen Benzo-diazepin- bzw. [X.]-Konsumenten abzustellen. Bei der Eingrenzung des 36 - 19 - Tagesbedarfs hat daher zunächst die Gruppe der Konsumenten sog. harter Drogen wie Heroin (ca. 150.000 Personen) außer Betracht zu bleiben. Diese Gruppe kommt als Vergleichsmaßstab schon deshalb nicht in Betracht, weil die Benzodiazepine von dieser Gruppe in besonders hohen Dosierungen einge-nommen werden, um eine [X.] der illegal erworbenen Opiate und Opioide zu erreichen. Gegenüber den etwa 1,2 Millionen Benzodiazepin-abhängigen erweist sich die Gruppe der Drogenabhängigen, die [X.] als Beikonsum zu anderen Drogen gebrauchen, zudem als verhältnismäßig klein. Die Bestimmung eines regelmäßigen Tagesbedarfs hat sich daher vor-nehmlich nach den Gebrauchsgewohnheiten der Konsumentengruppe zu rich-ten, die ausschließlich Benzodiazepine oder [X.] regelmäßig einnehmen, zumal diese Gruppe - anders als die der Drogenabhängigen - einer wesentlich besseren ärztlichen Kontrolle unterliegt und somit eine verlässlichere und brei-tere Basis für die Risikoeinschätzung der Wirkstoffe bietet. Bei der Bestimmung des Tagesbedarfs ist weiterhin die übliche Darreichungsform zu berücksichti-gen. Benzodiazepine und [X.] werden nicht als pulverförmige Substanzen oder als —gestrecktefi Pulverzubereitung gehandelt, wie etwa Heroin, sondern als Fertigarzneimittel in Tablettenform mit bestimmt definierten Wirkstoffmen-gen. Da diese Wirkstoffmengen nach Art des Wirkstoffs in den Zubereitungen - zum Teil erheblich - differieren, bietet es sich vorliegend an, die Bestimmung des Tagesbedarfs an dem Wirkstoff [X.] zu orientieren, da hinsichtlich dessen Wirkungsweise umfassende medizinische und pharmakologische [X.] vorliegen und es sich daher besonders als sog. Leitsubstanz eignet. Für die übrigen hier zu betrachtenden Benzodiazepine und [X.] kann an-schließend auf die in der Forschung bekannten Äquivalenzdosierungen zurück-gegriffen werden, die in ihrer Wirkungsweise der zugrunde zu legenden Menge an [X.] entsprechen. - 20 - Nach den Ausführungen der Sachverständigen gilt bei der Bestimmung des Tagesbedarfs an [X.] Folgendes: Die übliche therapeutische Dosie-rung beträgt in der Regel fünf bis zehn Milligramm [X.] am Abend (dies entspricht je nach Medikament einer Tablette), sofern auch am Folgetag noch eine beruhigende Wirkung erforderlich sein soll. Abgesehen von psychiatri-schen Erkrankungen mit pathologischen Erregungs- und Panikzuständen wird eine solche Medikation etwa bei der Behandlung von Angst- und Unruhezu-ständen sowie von Schlafstörungen als ausreichend angesehen. Bereits diese Dosierung birgt bei einem Langzeitgebrauch die Gefahr einer Abhängigkeit, deshalb sollten therapeutisch erforderliche Dosissteigerungen auf 20 Milli-gramm am Tag besonders sorgfältig ärztlich kontrolliert werden. Dosierungen von 40 Milligramm [X.] werden als mögliche Höchstdosis nur für beson-dere Indikationen (z.B. als Antiepileptikum) angesehen und sind nicht für [X.] geeignet. Hieraus ergibt sich, dass die Einnahme von mehr als 40 Milligramm [X.] am Tag medizinisch nicht mehr indiziert ist und [X.] einen Missbrauch darstellt. Der - noch - übliche Tagesbedarf ist daher auf eine Menge von 40 Milligramm festzusetzen. 37 Ausgehend von 40 Milligramm [X.] ergeben sich für die übrigen zu betrachtenden Benzodiazepine und [X.] folgende Äquivalenzdosierungen: 38 [X.]: 4 mg 39 [X.]: 8 mg 40 [X.]: 8 mg 41 [X.]: 6 mg 42 [X.]: 30 mg - 21 - [X.]: 120 mg 43 [X.]: 80 mg 44 [X.]: 80 mg 45 [X.]: 2 mg 46 [X.]: 80 mg. 47 [X.]) Bei der Bestimmung der Maßzahl sind die Eigenarten des jeweiligen Wirkstoffes und seine Gefährlichkeit im generalisierenden Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln zu berücksichtigen. Weitere in die Betrachtung mit einzube-ziehende Aspekte sind auch hier die übliche Darreichung in Tablettenform und die Art und Dauer der Anwendung. Da das hauptsächliche Gefahrenpotential bei einem Missbrauch von Benzodiazepinen und [X.] aber nicht - wie etwa bei der Einnahme von Heroin - in einer unmittelbaren, im ungünstigsten Fall sogar tödlich verlaufenden Gesundheitsschädigung liegt, sondern in der Ent-wicklung einer Abhängigkeitserkrankung und der damit einhergehenden chroni-schen Beeinträchtigungen für den menschlichen Organismus bei einem länger-fristigen Gebrauch, ist die Maßzahl vornehmlich an der Art und Dauer des Gebrauchs zu orientieren. Dies hat das [X.] in seiner Entscheidung nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt, indem es auf einen Zeitraum von lediglich 15 Tagen abgestellt hat. Um die Gefahr der Abhängigkeit zu verrin-gern, darf die Einnahmedauer von Benzodiazepinen und [X.] nach den einschlägigen medizinischen Leitlinien nicht mehr als acht Wochen betragen. Wird dieser Zeitraum überschritten, liegt die Gefahr eines Missbrauchs nahe. Der [X.] hält es unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte, insbe-sondere der Gefährlichkeit der hier zu betrachtenden Wirkstoffe in Bezug auf eine Abhängigkeitserkrankung, deshalb für erforderlich, diesen Zeitraum von 48 - 22 - acht Wochen bei der Bestimmung der Maßzahl zugrunde zu legen. Diese ist daher auf 60 (entsprechend einem Zeitraum von acht Wochen oder 60 Tagen) festzusetzen. [X.]) Die Grenzwerte für die nicht geringe Menge der hier zu betrachten-den Benzodiazepine und [X.] sind somit nach der oben dargestellten, in der Rechtsprechung bewährten Methode (Konsumeinheit/Tagesbedarf multipli-ziert mit der Maßzahl 60) wie folgt festzulegen: 49 [X.]: 2.400 mg (40 mg * 60) 50 [X.]: 240 mg (4 mg * 60) 51 [X.]: 480 mg (8 mg * 60) 52 [X.]: 480 mg (8 mg * 60) 53 [X.]: 360 mg (6 mg * 60) 54 [X.]: 1.800 mg (30 mg * 60) 55 [X.]: 7.200 mg (120 mg * 60) 56 [X.]: 4.800 mg (80 mg * 60) 57 [X.]: 4.800 mg (80 mg * 60) 58 [X.]: 120 mg (2 mg * 60) 59 [X.]: 4.800 mg (80 mg * 60). 60 3. Die (Neu)Festsetzung der nicht geringen Menge durch den [X.] hat sich im vorliegenden Fall wie folgt auf den Schuldspruch ausgewirkt: 61 - 23 - a) Soweit das [X.] im ersten [X.] (—Versand durch [X.]fi) eine Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge in drei Fällen angenommen hat, kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat mangels anderweitiger Feststellungen zu Gunsten des Ange-klagten angenommen, dass sich in jeder der erfolgten Medikamentenversen-dungen ins Ausland jeweils nur eine Packung Tabletten befunden hat. Im [X.] auf die festgestellten Verpackungsgrößen der Medikamente [X.] (Wirkstoff: [X.]; Wirkstoffgehalt pro Tablette: 2,5 mg; [X.]: 60 Tabletten; Gesamtwirkstoffgehalt pro Packung: 150 mg), Valium (Wirk-stoff: [X.]; Wirkstoffgehalt pro Tablette: 10 mg; Verpackungsgröße: höchstens 90 Tabletten; Gesamtwirkstoffgehalt pro Packung: höchstens 900 mg) und Xanax (Wirkstoff: [X.]; Wirkstoffgehalt pro Trablette: 1 mg; Verpackungsgröße: höchstens 90 Tabletten; Gesamtwirkstoffgehalt pro Pa-ckung: höchstens 90 mg) ist es davon ausgegangen, dass zumindest bei je [X.] Versendung eines dieser drei Medikamente der von ihm jeweils zugrunde gelegte Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten gewesen ist. Dies ist unter Berücksichtigung der vom [X.] festgelegten Grenzwerte (oben unter II 2.) jedoch nicht zutreffend. Der in den jeweiligen Packungen enthaltene Ge-samtwirkstoffgehalt der Medikamente [X.], Valium und Xanax liegt [X.] deutlich unter den vom [X.] für die jeweiligen Wirkstoffe ([X.], [X.] und [X.]) bestimmten Grenzwerten, so dass - unter Zugrun-delegung der Annahme des [X.]s, dass sich in jeder Versendung nur jeweils eine Packung befunden hat - bei keiner der festgestellten Versendungen der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten gewesen ist. Da hinsicht-lich des ersten [X.]es weitergehende Feststellungen über den Inhalt der jeweiligen Medikamentenversendungen nicht zu erwarten sind ([X.]), ist der Schuldspruch entsprechend abzuändern. § 265 StPO steht dem nicht [X.]. 62 - 24 - b) Soweit der Angeklagte im zweiten [X.] (—Versand durch [X.] fi) wegen der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln in 1.116 Fällen und wegen der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4.283 Fällen verurteilt worden ist, kann der Schuld-spruch - unabhängig von der fehlerhaften Bestimmung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge - schon deshalb keinen Bestand haben, da dem [X.] eine sachlich-rechtliche Überprüfung der Urteilsgründe aufgrund unzureichen-der Feststellungen nicht zuverlässig möglich gewesen ist. Das [X.] hat die einzelnen Versendungen in Tabellenform wiedergegeben. Diese Tabelle erstreckt sich über 233 Seiten der Urteilsgründe und weist pro Seite in der [X.] mehr als 20 Zeilen auf. Die einzelnen Fälle werden lediglich allgemein nach dem Aussteller des jeweiligen Rezepts und daran anschließend alphabetisch nach dem Namen des jeweiligen Bestellers aufgezählt. Aus der Tabelle selbst ist die Anzahl der [X.] nicht ohne weiteres ersichtlich, da eine Numme-rierung gänzlich fehlt und nicht erkennbar ist, bei welchen der weit über 5.000 Versendungen das [X.] von einer tateinheitlichen Begehung ausgegan-gen ist. Auf dieser Grundlage ist dem [X.] eine revisionsgerichtliche Überprü-fung, in welchen der vom [X.] festgestellten Versendungen die [X.]e zur nicht geringen Menge überschritten gewesen sind, nicht mehr möglich (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 162/09 [X.]). Dies führt aus sachlich-rechtlichen Gründen im zweiten [X.] (—Versand durch [X.] fi) zur Aufhebung des Schuldspruchs. 63 c) Im dritten [X.] (—Versand durch [X.]. fi) ist eine sachlich-rechtliche Überprüfung der Urteilsgründe hingegen möglich. Die ebenfalls in Tabellenform aufgeführten Lieferungen sind nummeriert und lassen die jeweili-gen [X.] sowie die jeweils versendeten Wirkstoffmengen erkennen. Die gebotene sachlich-rechtliche Überprüfung ergibt danach, dass entgegen der Annahme des [X.]s in zwei der 71 Fälle (Lieferung Nr. 14: 250 mg [X.] - 25 - [X.]; Lieferung Nr. 22: 2.000 mg [X.]) die Grenze zur nicht geringen Menge nicht überschritten gewesen ist. Der Schuldspruch war [X.] abzuändern. § 265 StPO steht dem auch hier nicht entgegen. In den übrigen Fällen überstiegen die gelieferten Wirkstoffmengen in der Regel deutlich die vom [X.] festgelegten Grenzwerte, so dass insoweit ein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht gegeben ist und der Schuldspruch in diesen Fällen dementsprechend Bestand hat. 65 d) Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Soweit das [X.] ei-nen Verbotsirrtum des Angeklagten als vermeidbar gemäß § 17 StGB angese-hen hat, hält dies rechtlicher Überprüfung stand. 66 aa) Entgegen der Ansicht der Revision liegt vorliegend kein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor. In den Fällen, in denen ein Täter über ein Genehmigungserfordernis irrt, ist jeweils nach dem in Betracht kommenden [X.] zu differenzieren. Dient die Genehmigung - wie hier im Be-täubungsmittelrecht - dazu, ein grundsätzlich wertwidriges Verhalten im Einzel-fall zu erlauben, so handelt es sich bei einem Irrtum über ein solches Genehmi-gungserfordernis, wovon das [X.] auch zu Recht ausgegangen ist, nicht um einen Tatbestands-, sondern um einen Verbotsirrtum ([X.], Urteil vom 11. September 2002 - 1 StR 73/02, [X.], 55, 56). 67 [X.]) Zweifelhaft ist jedoch, ob hier überhaupt ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB gegeben ist. Nach den landgerichtlichen Feststellungen war gegen den gesondert verfolgten [X.] schon vor Beginn des verfahrensgegenständli-chen Tatzeitraums ein Ermittlungsverfahren wegen der unerlaubten Ausfuhr von Benzodiazepinen durchgeführt worden, von dem auch der Angeklagte [X.]nntnis erlangt hatte. Zudem wurden die Medikamentenlieferungen im dritten [X.] an die gesondert verfolgte [X.]. falsch als Fußbalsam bzw. als 68 - 26 - Kosmetika deklariert, um ihren wahren Inhalt zu verschleiern. Dies legt nahe, dass der Angeklagte bei den Versendungen der Medikamente ins Ausland [X.] mit der Möglichkeit rechnete, Unrecht zu tun, was gegen das Vorliegen eines [X.] spricht (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 1995 - 3 [X.], [X.], 236, 237). [X.]) Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da es jedenfalls - wovon auch das [X.] zu Recht ausgegangen ist - an einer Vermeid-barkeit des [X.] fehlt. Zwar wird diese durch die Rechtsauskunft einer verlässlichen Person in der Regel ausgeschlossen. Verlässlich in diesem Sinne ist aber nur eine zuständige, sachkundige, unvoreingenommene Person, die mit der Erteilung der Auskunft kein Eigeninteresse verfolgt und die Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Aus-kunftserteilung bietet ([X.], Urteil vom 13. September 1994 - 1 [X.], [X.]St 40, 257, 264). Diese Kriterien erfüllen weder der gesondert verfolgte [X.] , der dem Angeklagten nach einer Rücksprache mit Rechtsanwälten [X.] haben soll, dass —alles legal seifi, noch der Apotheker [X.], der dem Angeklagten gesagt haben soll, dass eine Versendeerlaubnis der Regierung von [X.] für die Versendung der Medikamente ausreichend sei. Denn beide hatten als Tatbeteiligte ein erhebliches Eigeninteresse an der Tat und konnten daher nicht unvoreingenommen sein. Der Angeklagte durfte sich [X.] auf die Auskünfte von [X.] und [X.]

nicht verlassen. Angesichts des von ihm maßgeblich mitgestalteten komplexen Geflechts aus mehreren Unter-nehmen mit unterschiedlichen Betätigungsfeldern, wie [X.]auftritt, [X.] und Abrechnung mit den Kreditkartenunternehmen, traf ihn vielmehr eine eigene, erhöhte Erkundigungspflicht bei den hierfür in Betracht kommenden unabhängigen Stellen (z.B. des [X.]) hinsichtlich der Zulässigkeit der [X.] - 27 - dungen ins Ausland. Dieser Pflicht ist der Angeklagte schuldhaft nicht nachge-kommen. II[X.] 1. Hinsichtlich des Ausspruchs über die Einzelstrafen und die Gesamt-strafe wirken sich die Abänderung der Schuldsprüche im ersten und dritten [X.] (—Versand durch [X.] fi, —Versand durch [X.]. fi) sowie die Aufhebung der Schuldsprüche im zweiten [X.] (—Versand durch [X.] fi) wie folgt aus: 70 a) Im ersten [X.] (—Versand durch [X.] fi) führt die [X.] in den drei Fällen, in denen das [X.] rechtsfehlerhaft die Überschreitung der Grenzwerte zur nicht geringen Menge angenommen hat (siehe oben unter II 3. a) zu einer Aufhebung der hierfür verhängten [X.]. In den übrigen - 18.992 - Fällen können die verhängten Einzelstrafen da-gegen bestehen bleiben. 71 b) Im zweiten [X.] (—Versand durch St.

fi) zieht die Auf-hebung der Schuldsprüche die Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafen nach sich. 72 c) Im dritten [X.] führt die Abänderung der Schuldsprüche in den [X.] (—Versand durch [X.]. fi), Lieferungen [X.]. 14 und 22, zur Aufhebung der hierfür verhängten [X.] (jeweils ein Jahr und acht Monate). In den übrigen 69 Fällen können die Einzelstrafen bestehen bleiben, da sich der Strafrahmen hierdurch nicht verändert hat. Da das [X.] bei der Strafzu-messung im Einzelnen nicht auf die jeweilige Höhe der versendeten Wirkstoff-mengen abgestellt hat, kann der [X.] zudem ausschließen, dass es bei der 73 - 28 - Zugrundelegung der vom [X.] zutreffend erachteten höheren Grenzwerte ge-ringere Freiheitsstrafen verhängt hätte. d) Die - teilweise - Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtstrafe nach sich. 74 2. Der Verfall von Wertersatz hat Bestand. Die vom [X.] rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen die Vermögenswerte, die der An-geklagte aus seiner Beteiligung an den Medikamentenlieferungen ins Ausland [X.]. § 33 Abs. 1 BtMG, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB erlangt hat. Das [X.] hat zudem das ihm nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Aufhebung der Schuldsprüche im zweiten [X.] (—Versand durch [X.]

fi) steht dem nicht entgegen, da die Aufhebung lediglich aufgrund von Wertungsfehlern erfolgt ist und danach auf jeden Fall feststeht, dass sich der Angeklagte auch in diesem [X.] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat. 75 IV. Da die Feststellungen zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch insge-samt rechtsfehlerfrei getroffen sind, können diese bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende weitere Feststellungen, die hierzu nicht in [X.] stehen, sind möglich. 76 - 29 - Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache daher der erneuten [X.] und Entscheidung. 77 [X.] Wahl Graf [X.] [X.]

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1 StR 581/09

02.11.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2010, Az. 1 StR 581/09 (REWIS RS 2010, 1787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1787

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