Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2012, Az. 3 B 8/12

3. Senat | REWIS RS 2012, 3628

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Gegenstand

"BierBike"; Gemeingebrauch von öffentlichen Straßen; Abgrenzung zu Sondernutzung; objektiver Maßstab


Leitsatz

Der Betrieb eines "BierBike" auf öffentlichen Straßen ist straßenrechtlich dann nicht mehr Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass es vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen das Verbot, ohne [X.]serlaubnis sog. "[X.]" auf öffentlichen [X.]n, Wegen und Plätzen zu benutzen.

2

Die von der Klägerin vermieteten "[X.]" sind vierrädrige Fahrzeuge mit einer Länge von rund 5,30 m, einer [X.]reite von etwa 2,30 m und einer Höhe von ca. 2,70 m. Das Leergewicht beträgt rund 1 000 kg. Ein solches "[X.]" bietet Platz für bis zu 16 Personen. Jeweils bis zu sechs Personen können auf Hockern an den beiden Längsseiten eines in der Mitte des Fahrzeugs angebrachten Tisches sitzen. [X.]is zu drei Personen finden Sitzmöglichkeiten auf einer [X.]ank am Heck des Fahrzeugs. Gelenkt und gebremst wird das "[X.]" von einem von der Klägerin gestellten Fahrer, der mit [X.]lick in Fahrtrichtung im Frontbereich des Fahrzeugs sitzt. Das "[X.]" ist mit einem [X.]ierfass mit einem Fassungsvermögen von bis zu 50 Litern, einer [X.] sowie einer Musikanlage ausgestattet. Angetrieben wird das Gefährt durch Pedale mit Freiläufen, die von bis zu zehn der an den Längsseiten sitzenden [X.]enutzern bedient werden; die Fahrtgeschwindigkeit beträgt rund 6 km/h. Die Klägerin bietet ihre "[X.]" im [X.] für jeden Anlass, z.[X.]. Städtetouren, Firmen- und Abteilungsfeiern oder private Feiern aller Art an.

3

Im November 2009 untersagte die [X.]eklagte der Klägerin unter Anordnung des [X.] die [X.]enutzung ihrer "[X.]" auf den öffentlichen [X.]n, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet. Es handele sich um eine [X.], die nicht genehmigt sei; zudem ergäben sich Gefahren und Störungen für die öffentliche Sicherheit.

4

Die hiergegen erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Zur [X.]egründung heißt es im [X.]erufungsurteil: Hauptzweck des "[X.]" sei es, Partys, Feiern oder ähnliche Veranstaltungen auf der [X.] durchzuführen, nicht aber eine Ortsveränderung zum Personentransport; die [X.]enutzung eines "[X.]" sei insofern mit Kutschfahrten oder dergleichen nicht vergleichbar. Der [X.]etrieb des "[X.]" auf öffentlichen [X.]n werde danach vom Gemeingebrauch nicht umfasst, sondern stelle eine erlaubnispflichtige [X.] dar. Sie dürfe, nachdem die Klägerin eine solche [X.]serlaubnis nicht vorweisen könne, gemäß § 22 Satz 1 [X.] [X.] und, soweit Ortsdurchfahrten von [X.]undesstraßen betroffen seien, gemäß § 8 Abs. 7a Satz 1 [X.] untersagt werden.

5

Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe werden von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt; soweit dem [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt wurde, liegen sie nicht vor.

6

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das ist nur dann der Fall, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

7

a) Die Klägerin hält zum einen die Frage für klärungsbedürftig,

ob der [X.]etrieb des "[X.]" auf öffentlichen Wegen und Plätzen eine straßenrechtliche [X.] oder straßenrechtlichen Gemeingebrauch darstellt.

8

Diese Frage lässt sich auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts sowie der zur Abgrenzung von straßenrechtlichem Gemeingebrauch und [X.] bereits ergangenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten; ein weitergehender revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf wird von der Klägerin nicht dargetan. Dabei unterliegt die vom [X.]erufungsgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des [X.]gesetzes ([X.]) als [X.]undesrecht ohne Weiteres der revisionsgerichtlichen Überprüfung; das [X.]n- und Wegegesetz des [X.] ([X.] [X.]) gehört zwar zum nicht revisiblen Landesrecht, doch wird auch der landesstraßenrechtlich geregelte Inhalt des Gemeingebrauchs durch [X.]undesrecht mitbestimmt, nämlich u.a. durch das bundesrechtlich geregelte [X.]nverkehrsrecht sowie durch [X.]undesverfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte (vgl. u.a. Urteile vom 7. Juni 1978 - [X.]VerwG 7 [X.] 5.78 - [X.]VerwGE 56, 63 <65> = [X.] 11 Art. 5 GG Nr. 42 S. 6 f., vom 3. Juni 1982 - [X.]VerwG 7 [X.] 73.79 - [X.] 442.151 § 12 [X.] Nr. 5 S. 2 und vom 12. Dezember 1969 - [X.]VerwG 7 [X.] 76.68 - [X.]VerwGE 34, 320 <321>). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Gebrauch der [X.] jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch); nach Satz 3 liegt kein Gemeingebrauch vor, wenn jemand die [X.] nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Dem entspricht die Regelung in § 14 Abs. 1 und 3 [X.] [X.]. [X.] ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowie § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] die [X.]nnutzung über den Gemeingebrauch hinaus.

9

Hierzu hat das [X.]erufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die überwiegende Zweckbestimmung der von der Klägerin vermieteten "[X.]" das Durchführen von Feiern, Partys und ähnlichen Veranstaltungen auf der [X.] ist, dass also der Eventcharakter gegenüber der Ortsveränderung überwiegt. Es handele sich um eine rollende Veranstaltungsfläche; nach seiner [X.]auweise und Konzeption sei das "[X.]" eine mit Rädern versehene Theke (vgl. [X.] f.). Diese Feststellungen zum Nutzungszweck binden den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO. Aus dem Überwiegen eines anderen Nutzungszweckes als dem der Verkehrsteilnahme folgt, dass es sich um eine straßenrechtliche [X.] handelt. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] kein Gemeingebrauch vorliegt, wenn jemand die [X.] nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 1971 - [X.]VerwG 7 [X.] 61.70 - [X.] 442.15 § 5 [X.] Nr. 3 S. 3; zum Vorliegen von [X.] beim Aufstellen eines Verkaufswagens: Urteil vom 15. Juli 1988 - [X.]VerwG 7 [X.] 5.87 - [X.]VerwGE 80, 36 <39>).

b) Außerdem möchte die Klägerin geklärt wissen,

ob eine straßenrechtliche [X.] vorliegen kann, wenn Personen am fließenden Verkehr zwecks Ortsveränderung teilnehmen oder ob in solchen Fällen stets Gemeingebrauch vorliegt.

Auch insoweit zeigt die [X.]eschwerdebegründung keinen Klärungsbedarf auf, der über die in der bisherigen Rechtsprechung bereits herausgearbeiteten Grundsätze hinausgeht. Nach den bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgerichts dient bei einer Gesamtschau die [X.]enutzung der von der Klägerin vermieteten "[X.]" nicht vorwiegend der Teilnahme am Verkehr zum Zweck des Transports von Personen oder Gütern. Das wäre jedoch - wie gezeigt - nach ständiger Rechtsprechung eine der Voraussetzungen dafür, dass der Einsatz dieser Fahrzeuge im öffentlichen [X.]nraum noch als Gemeingebrauch eingestuft werden kann. Dass die von der Klägerin vermieteten "[X.]" daneben auch [X.]eförderungszwecken dienen mögen, reicht - wie sich aus der bisherigen Rechtsprechung ebenfalls ohne Weiteres ableiten lässt - für die Annahme von Gemeingebrauch nicht aus. Ebenso liegt auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung auf der Hand, dass ein solcher zusätzlicher nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts allenfalls untergeordneter weiterer Nutzungszweck nicht daran hindert, den Gebrauch der "[X.]" als straßenrechtliche [X.] einzuordnen.

c) Schließlich sieht die Klägerin revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage,

ob es bei einem Fortbewegungsmittel, auf dem rein äußerlich Personen am [X.]nverkehr teilnehmen, für die [X.]eurteilung der Frage, ob [X.] oder Gemeingebrauch vorliegt, ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild in den Augen eines objektiven [X.]etrachters ankommt oder zumindest auch auf die subjektiven [X.]eweggründe der sich bewegenden Personen.

Auch das rechtfertigt keine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das [X.]erufungsgericht geht davon aus, dass es für die [X.]eurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen [X.]nraum befindet, nur auf objektive Merkmale ankommen kann. [X.]ei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- oder Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven [X.]eobachters nach seinem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels habe, handele es sich um eine verkehrsfremde Sache ([X.] f.). Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich, dass ein solches Abstellen auf einen objektiven Maßstab revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. etwa [X.]eschluss vom 4. Juli 1996 - [X.]VerwG 11 [X.] - [X.] 407.56 NStrG Nr. 5 S. 7 f. = NJW 1997, 406 <407>, wonach es auf Motive, die in den konkreten Umständen der [X.]nbenutzung nicht hervortreten, nicht ankommt). Ein solcher auf äußerlich erkennbare Merkmale und deren [X.]ewertung durch einen objektiven [X.]eobachter abstellender Ansatz ist schon deshalb geboten, um möglichen Schutzbehauptungen des Nutzers in [X.]ezug auf seine Motivation keinen Raum zu geben. Dementsprechend hat der Senat in seinem [X.]eschluss vom 17. Mai 2006 - [X.]VerwG 3 [X.] 145.05 - (juris) keine Einwände gegen das dort angegriffene [X.]erufungsurteil erhoben, in dem die Frage, ob eine verkehrsfremde Nutzung vorliegt - dort ging es um das Abstellen eines Fahrzeugs als Werbeanlage -, ebenfalls auf der Grundlage einer auf die objektiven Gegebenheiten abstellenden Gesamtschau beantwortet worden war.

2. Aus der [X.]eschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Urteil des [X.]erufungsgerichts - wie die Klägerin geltend macht - von einer Entscheidung des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem sich die Vorinstanz in Widerspruch zu einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift setzt (vgl. [X.]eschluss vom 21. Juni 1995 - [X.]VerwG 8 [X.] 61.95 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 18).

Nach Auffassung der Klägerin ist dem Urteil des [X.] vom 22. Januar 1971 - [X.]VerwG 7 [X.] 61.70 - (a.a.[X.]) der Rechtssatz zu entnehmen, es komme bei der [X.]eantwortung der Frage, ob [X.] oder Gemeingebrauch vorliege, maßgeblich darauf an, was der Verkehrsteilnehmer mit der Verkehrsteilnahme (subjektiv) bezwecke. [X.] kann, ob die [X.] der Klägerin schon daran scheitert, dass dieses Urteil nicht die Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] oder - soweit das der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt - einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung zum Gegenstand hatte, sondern § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. betrifft. Diese [X.]estimmung unterwarf Veranstaltungen, für die öffentliche [X.]n mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnispflicht; dem entspricht der heutige § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Im damaligen Urteil ging es insofern um den [X.]egriff der "verkehrsüblichen" Nutzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F.; der dort zugleich enthaltene ergänzende Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] allein dürfte nicht ausreichen, um den von der Klägerin genannten Rechtssatz als in Anwendung dieser Vorschrift ergangen zu verstehen. Letztlich kann das aber offen bleiben, nachdem sich dem Urteil vom 22. Januar 1971 (a.a.[X.]) der von der Klägerin aufgeführte abstrakte Rechtssatz, so wie sie ihn versteht, weder wörtlich noch sinngemäß entnehmen lässt. Gegen den von ihr dort [X.] "subjektiven" Ansatz spricht vielmehr schon, dass das [X.]undesverwaltungsgericht im genannten Urteil ausführt, es sei, wenn eine Teilnahme am Verkehr zum Zweck erfolge, eine Ortsveränderung zum Personen- oder Güterverkehr durchzuführen, im allgemeinen gleichgültig, aus welchen Motiven heraus eine Ortsveränderung erfolge (vgl. auch bereits [X.]eschluss vom 4. Juli 1996 a.a.[X.]). Auf diese Aussage bezieht sich das [X.]erufungsgericht ausdrücklich für die [X.]egründung seiner Auffassung, es komme für die [X.]estimmung des Nutzungszwecks auf objektive Merkmale und die Sicht eines objektiven [X.]eobachters an ([X.]).

3. Ein nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führender Verfahrensfehler ist nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schlüssig dargetan. Die Klägerin leitet eine Verletzung der [X.]egründungspflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO daraus her, dass das [X.]erufungsgericht ihren Vortrag, mit den "[X.]" würden auch Touren ohne Alkoholkonsum, Teambuildingmaßnahmen und sonstige Fahrten, wie etwa Stadtrundfahrten, durchgeführt, außer [X.] gelassen habe.

Zwar müssen die in der gerichtlichen Entscheidung ausgeführten Gründe die für diese Entscheidung wesentlichen Fragen behandeln oder jedenfalls zum Ausdruck bringen, weshalb von einer Auseinandersetzung abgesehen wurde; das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens eines [X.]eteiligten zu befassen (vgl. [X.]eschlüsse vom 28. Januar 2010 - [X.]VerwG 6 [X.] 50.09 - [X.] 442.066 § 135 TKG Nr. 1 Rn. 18 m.w.N. und vom 1. Dezember 1994 - [X.]VerwG 3 [X.] 66.94 - [X.] 427.2 § 35 FG Nr. 9 S. 1 f.). Gemessen hieran liegt der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen die [X.]egründungspflicht nicht vor. Das [X.]erufungsgericht hat sich in seinem Urteil mit dem genannten Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt; es hat dabei ausdrücklich berücksichtigt, dass mit den "[X.]" neben Partys und Feiern auch andere, ähnliche Veranstaltungen durchgeführt werden ([X.]). Weitere von der Klägerin genannte Einsatzmöglichkeiten, wie [X.]etriebsausflüge und [X.]lub- oder Mannschaftstouren, werden ebenfalls genannt, ebenso wie die Tatsache, dass teils auch nichtalkoholische Getränke gereicht werden ([X.] 12). Es kann also nicht die Rede davon sein, dass das [X.]erufungsgericht diesen Vortrag der Klägerin übergangen hat. Weder die von der Klägerin in [X.]ezug genommene gerichtliche [X.]egründungspflicht noch die Pflicht des Gerichts, ihr rechtliches Gehör zu gewähren, vermitteln ihr indes einen Anspruch darauf, dass das Gericht ihrem Vorbringen auch in der Sache folgt.

Abgesehen davon macht die Klägerin mit dieser Rüge im [X.] keinen Verfahrensfehler geltend, sondern greift die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts an. Dessen Wertung, dass als Verwendungszweck der "[X.]" die Durchführung von Partys und Ähnlichem auf der [X.] überwiege, hält die Klägerin für unzutreffend. Die entsprechende [X.]eweiswürdigung durch das [X.]erufungsgericht ist aber revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Sie kann nur mit der [X.]ehauptung angegriffen werden, sie beruhe auf der Verletzung von gesetzlichen [X.]eweisregeln, Denk- oder allgemeinen [X.], auf einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder sie sei offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 29. Juni 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 7.11 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 3 und vom 2. November 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] 710.94 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Das wird mit der [X.]eschwerde nicht dargelegt.

Meta

3 B 8/12

28.08.2012

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. November 2011, Az: 11 A 2325/10, Urteil

§ 7 Abs 1 FStrG, § 8 Abs 1 S 1 FStrG, § 14 Abs 1 StrG NW, § 14 Abs 3 StrG NW, § 18 Abs 1 S 1 StrG NW

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2012, Az. 3 B 8/12 (REWIS RS 2012, 3628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3628

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