Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZR 125/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1356

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[X.] ZR 125/02vom1. Oktober 2002in dem [X.]:[X.]: neinZPO §§ 566 Abs. 1, 511 Abs. 2a) Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil iststatthaft, wenn der Wert des [X.] Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt.b) Betrifft die Beschwer durch das angefochtene Urteil mehrere selbständige [X.] und kommt ein Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines Streitgegenstan-des in Betracht, ist der Antrag unzulässig, wenn die davon ausgehende Beschwerden Betrag von 600 rsteigt.[X.] §§ 96, 95 Abs. 1 Satz 3Widerspricht der Insolvenzverwalter Belastungen des im Soll geführten Kontos [X.], die im Lastschriftverfahren erfolgt sind, kann er lediglich deren Beseiti-gung verlangen; ein Auszahlungsanspruch steht ihm nicht zu. Mit der Erfüllung die-ser Verpflichtung nimmt das Kreditinstitut daher keine Verrechnung vor.[X.], Beschluß vom 1. Oktober 2002 - [X.]/02 - AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Oktober 2002 durch [X.] Kreft und [X.], [X.], [X.]:Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das [X.] [X.] vom 30. April 2002 (117 [X.]/01) wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Gründe:[X.] Kläger ist Verwalter in dem am 19. Februar 2001 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der [X.] Die Schuldnerin unter-hielt bei der beklagten [X.] ein Geschäftskonto.Der Kläger widersprach mehreren auf dem Konto gebuchten Lastschrif-ten. Die Beklagte machte die beanstandeten Buchungen im Gesamtbetrag von1.933,65 DM auf dem Konto rückgängig. Außerdem erteilte sie eine [X.] 440 DM zum Ausgleich beanstandeter [X.] sowie in Rech-nung gestellter Gebühren für die Ausfertigung von [X.]. [X.] verringerte sich der Sollsaldo des Kontos um 2.373,65 [X.] -Der Kläger verlangt von der Beklagten Auszahlung dieses Betrages mitder Begründung, sie habe eine gemäß § 96 [X.] unzulässige Verrechnungvorgenommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrtdie Zulassung der Sprungrevision gegen dieses Urteil.I[X.] Antrag ist zulässig.1. § 566 Abs. 1 ZPO eröffnet nunmehr allgemein die Sprungrevision ge-gen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen. Dem [X.] nicht entgegen, daß die hier ergangene Entscheidung durch das Amtsge-richt erlassen worden ist, weil die Revision jetzt gegen landgerichtliche Urteilezugelassen werden kann.Schon für das bisher geltende Recht war anerkannt, daß die Sprungre-vision auch für die Urteile in Betracht kam, welche die in § 546 ZPO normierteRevisionssumme nicht erreichten ([X.]Z 69, 354). Daran hat sich im [X.] die Umgestaltung des Revisionsrechts nichts geändert. In den vom [X.] entschiedenen Rechtssachen hat dieses in der Regel über [X.] der Revision zu befinden. Wollen die Parteien die [X.], fehlt es an einer entsprechenden Zulassungsentscheidung, weileine solche für das erstinstanzliche Gericht im Gesetz nicht vorgesehen ist.Dies trifft für alle Sachen zu, in denen das Berufungsgericht die [X.] hätte fällen müssen, wenn die Sache bei ihm rechtshängig ge-- 4 -worden und in der Hauptsache ein Urteil mit gleichem Inhalt ergangen wäre.Hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, soll für sie der [X.] sein, unabhängig davon, ob das Berufungsverfahren durchgeführt oderdie zweite Instanz übergangen wurde.Aus dem gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO gegenwärtig geltenden Ausschlußder Nichtzulassungsbeschwerde für Rechtssachen mit einer Beschwer, [X.] g-revision für Sachen innerhalb dieses Wertbereichs entnehmen; denn dieseRegelung ändert nichts daran, daß in jeder berufungsfähigen Sache einmalgeprüft werden soll, ob die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung odereines anderen gesetzlich vorgesehenen Grundes zuzulassen ist.2. Die weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesonderedie Berufungssumme sowie die Zustimmung des Gegners, sind gegeben. [X.] entspricht inhaltlich den in § 566 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzun-gen.II[X.] Antrag ist jedoch nicht begründet; denn die Sache hat keine grund-sätzliche Bedeutung. Die vom Kläger angesprochene Frage, ob die Aufrech-nung gegen einen erst nach Verfahrenseröffnung unbedingt und fällig gewor-denen Masseanspruch durch § 95 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausgeschlossen wird,stellt sich [X.] -1. Hat die [X.] des Schuldners im Einziehungsermächtigungsverfahrendas debitorisch geführte Konto ihrer Kundin belastet, so steht ihr, solange dieBelastung nicht genehmigt worden ist, ein Aufwendungsersatzanspruch nach§ 670 BGB nicht zu. Nach dem Inhalt des [X.] ist der Kunde ohneweiteres berechtigt, der Kontobelastung zu widersprechen und Gutschrift desbelastenden Betrages zu verlangen. Der Widerspruch bringt zum Ausdruck,daß die Genehmigung nicht erteilt wird ([X.]Z 95, 103, 106; 101, 153, 156; vgl.auch van Gelder, [X.] Nr. 7/2001 S. 7). Der auf den Verwalterübergegangene Anspruch der Schuldnerin geht bei debitorisch [X.] nur auf Korrektur der ungenehmigten Belastung. Weitergehende [X.] dem Kontoinhaber nicht zu; insbesondere ein Zahlungsanspruch istnicht entstanden (vgl. van Gelder, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]rechts-Handbuch 2. Aufl. § 59 Rdn. 6). Damit fehlt es schon im Ansatz an einer Auf-rechnungslage.2. Soweit der Kläger die Auszahlung von 440 DM begehrt, weil sich [X.] verpflichtet habe, wegen strittiger Abrechnungen und Abschlüsse die-sen Betrag dem Konto gutzubringen, richtet sich der Anspruch ebenfalls nurauf die Korrektur der im Ergebnis unberechtigten Kontobelastung.Im übrigen hätte der Kläger diesen Punkt allein nicht mit der [X.] können, weil der [X.] (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine auf diesen Anspruch beschränkte Zulassungder Sprungrevision kommt deshalb nicht in Betracht. Ebenso wie bei [X.] Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil (vgl. dazu [X.],Beschluß vom 27. Juni 2002 - [X.], NJW 2002, 2720, 2721) reicht esnicht aus, daß ein Zulassungsgrund lediglich hinsichtlich eines selbständigen- 6 -Anspruches besteht, welcher nicht die Höhe des nach dem Gesetz mindestenserforderlichen Beschwerdegegenstandes erreicht.[X.]

Meta

IX ZR 125/02

01.10.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZR 125/02 (REWIS RS 2002, 1356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1356

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