Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. IX ZR 82/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 895

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 82/03
Verkündet am: 4. November 2004 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2004 durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des [X.]n werden die [X.]eile des 30. Zivilsenats des [X.] vom 8. Januar 2003 und der 11. Zivilkammer des [X.] vom 12. April 2002 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin vermietete und verkaufte Baugeräte und Baumaschinen an die [X.]GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) und zog die in Rechnung gestellten Beträge aufgrund einer ihr erteilten Einzugsermächtigung von einem Bankkonto der Schuldnerin ein. Am 2. März 2001 wurde der [X.] zum [X.]n Insolvenzverwalter bestellt; zugleich ordnete das Insolvenzgericht nicht weiter aufgeklärte Sicherungsmaßnahmen an. Am 9. März 2001 "[X.]" der [X.] sämtliche A[X.]uchungen, die vom Konto der Schuldnerin in - 3 - den letzten sechs Wochen vor dem 2. März 2001 erfolgt waren. Hiervon [X.] A[X.]uchungen der Klägerin in Höhe von 128.055,38 [X.] erfaßt. [X.] gegen die zugrundeliegenden Rechnungen werden nicht erhoben. In-folge der versagten Genehmigung gab die Bank diese Lastschriften (65.473,68 •) zurück. Für die Rückbelastung stellte sie der Klägerin 202,50 [X.] (103,54 •) in Rechnung. Über das Vermögen der Schuldnerin ist das Insol-venzverfahren eröffnet worden.

Die Klägerin hat den [X.]n persönlich in Höhe der Rücklastschriften sowie der Rückbelastungskosten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision begehrt der [X.] die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.]n hat Erfolg.

[X.]
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch den Widerruf der Lastschrif-ten habe der [X.] gegen die ihm gegenüber der Klägerin obliegenden Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters verstoßen, weil ihm ein Recht zum Widerruf nicht zugestanden habe. Die Schuldnerin sei nicht berechtigt gewesen, die Lastschriften zu widerrufen, weil hierfür keine berechtigten Gründe vorgelegen hätten. Dem [X.]n als dem - 4 - vorläufigen Insolvenzverwalter hätten keine über die Rechtsposition der Schuldnerin hinausgehenden Befugnisse zugestanden. Er habe alle Lasten und Beschränkungen, die bereits bestanden hätten, zu beachten gehabt und sei an die vorgefundene Rechtslage gebunden gewesen. Dies gelte auch für die Möglichkeit des Wi[X.]pruchs gegen eine das Konto der Schuldnerin bela-stende Lastschrift. Anderes ergebe sich nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]. Diese Vorschrift begründe für den Insolvenzverwalter gegenüber [X.] keine Rechte, die nicht bereits dem Schuldner zugestanden hätten.

I[X.]
Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der vorläufige In-solvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 [X.]) die Genehmigung von [X.] im Einzugsermächtigungsverfahren verhindern darf, ist bislang ungeklärt. Unter der Geltung der Konkursordnung ist in der [X.] die Auffassung vertreten worden, ein Konkursverwalter, der [X.] wi[X.]preche, um den [X.] des Gemeinschuldners zu verrin-gern, sei dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet ([X.] NJW 1985, 865, 866 f). Im Schrifttum war die Frage umstritten (zum [X.] vgl. [X.], [X.]. v. 4. November 2004 - [X.] ZR 22/03, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich der [X.] fortgesetzt (für Schadensersatzpflicht [X.] ZIP 2004, 814, 815; [X.], 1857; [X.]/[X.], HGB 31. Aufl. Zweiter Teil (7) - 5 - Bankgeschäfte Rn. [X.]8; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz 2002, Rn. 247, 250, 256 f; [X.]. [X.], 237; [X.]., Festschrift für [X.] 2004 S. 69 ff; [X.] Lastschriftverkehr 1.04; [X.]/Klanten, [X.]. Rn. 6.101; van Gelder, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] 2. Aufl. § 59 Rn. 11; [X.], in: [X.]/Weis/[X.], [X.] 2. Aufl. § 82 Rn. 65 f; [X.] 2004, 54; Knees/[X.] Z[X.] 2004, 5; [X.], in: [X.] Rn. 6/427; Obermüller, Insolvenzrecht in der [X.] 6. Aufl. Rn. 3.452; [X.]. Z[X.] 1998, 252, 258; [X.]. [X.] § 30 Nr. 2 KO 2.90; [X.], in: MünchKomm-[X.], § 82 Rn. 25; wohl auch [X.], [X.] 12. Aufl. § 82 Rn. 24; a.[X.] [X.] 2004, 255; Fehl [X.] 2004, 257, 259; [X.], Festschrift für [X.] 2004 S. 223 ff; Rattunde/ Berner [X.] 2003, 185; Rendels INDat Report 2004, 18).

2. Der Senat ist der Auffassung, daß ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit [X.] grundsätzlich berechtigt ist, einer Belastung, die der Schuldner noch nicht genehmigt hat, zu wi[X.]prechen. Welche Rechte dem [X.]n bei seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter verliehen worden sind, ist zwar im einzelnen nicht vorgetragen worden. Die Klägerin, die dem [X.]n vorwirft, er habe sein Wi[X.]pruchsrecht "mißbraucht", geht jedoch davon aus, daß er insoweit mindestens die Rechtsstellung eines vorläu-figen Insolvenzverwalters mit [X.] hatte.

a) Allerdings hat ein Schuldner außerhalb der Insolvenz anerkennens-werte Gründe für einen Wi[X.]pruch gegen eine auf eine Einzugsermächtigung gestützte Belastungsbuchung grundsätzlich nur dann, wenn er keine Einzugs-ermächtigung erteilt hat oder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder zwar an sich begründet ist, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm - 6 - der Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, zu Recht Leistungsver-weigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend machen will. Ein Schuldner, welcher der Belastung seines Girokontos im [X.] zu dem Zwecke wi[X.]pricht, Zahlungen auf begründete und von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgän-gig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt grundsätzlich die ihm seiner Bank gegenüber zustehende Wi[X.]pruchsmöglichkeit zweck-fremd aus. Gegebenenfalls handelt er, wenn er damit vorsätzlich das [X.] der ersten [X.] zuschiebt, dieser gegenüber sittenwidrig ([X.]Z 74, 300, 306 = [X.], 82; [X.], [X.]. v. 28. Mai 1979 - [X.], [X.], 689, 690). Desgleichen handelt er sittenwidrig, wenn er die [X.] zu dem Zweck einsetzt, einen einzelnen Gläubiger zu [X.], indem er dessen Insolvenzrisiko auf den [X.] über-trägt ([X.]Z 101, 153, 156 f = NJW 1987, 2370; [X.], [X.]. v. 29. Mai 2001 - [X.]/00, NJW 2001, 2632, 2633).

Ob ein Schuldner gegenüber dem [X.] auch dann [X.] handelt, wenn der Wi[X.]pruch gegen die Belastung seines Girokontos nicht einen einzelnen Gläubiger begünstigen, sondern unmittelbar vor dem Insolvenzantrag die künftige Masse "zusammenhalten" soll, hat der [X.] noch nicht entschieden (vgl. hierzu [X.], 428, 429). Auch im vorliegenden Fall bedarf es dazu keiner Stellungnahme.

b) Denn ein Insolvenzverwalter, auch ein vorläufiger, hat weitergehende Rechte zum Wi[X.]pruch, als sie zuvor der Schuldner hatte. Die verbreitete Ansicht, daß jenem das Wi[X.]pruchsrecht nur in dem Umfang zustehe, in dem - 7 - es bei Stellung des [X.] der Schuldner gehabt habe, ist unzutref-fend.

[X.]) Zwar ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich an die vom Schuldner getroffenen Abreden gebunden. Er tritt in die bei Verfahrenseröffnung beste-hende Rechtslage ein ([X.]Z 44, 1, 4; [X.], [X.]. v. 4. November 2004 Œ [X.] ZR 22/03, [X.]O). Indem der Schuldner seinem Gläubiger eine Einziehungsermäch-tigung erteilt, verschafft er diesem jedoch nicht das Recht, über sein Konto zu verfügen. Daher bedarf die Belastungsbuchung, um rechtlich wirksam zu sein, der Genehmigung des Schuldners ([X.]Z 69, 82, 85; 144, 349, 353; [X.], [X.]. v. 14. Februar 1989 - [X.], [X.], 520, 521). Solange er die Bela-stungsbuchung nicht ausdrücklich oder konkludent genehmigt hat, kann der Schuldner die Lastschrift durch seinen Wi[X.]pruch rückgängig machen ([X.]Z 144, 349, 354; [X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002 - [X.] ZR 377/99, [X.], 524, 526). Der Wi[X.]pruch besagt im Grunde nichts anderes, als daß die Genehmigung versagt wird. Grundsätzlich gilt das Schweigen auf etwa zu-gegangene [X.] nicht als Genehmigung (vgl. [X.]Z 144, 349, 356). Über den Einfluß der neuen Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken - wonach die [X.] sechs Wochen nach dem Zugang entsprechender [X.] als genehmigt gelten - ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Diese Bestimmung wurde erst zum 1. April 2002 eingeführt. Auf den [X.] ist sie nicht anwendbar.

Deshalb hat der Gläubiger, wie der Senat in dem Parallelverfahren [X.] ZR 22/03 [X.]O im einzelnen dargelegt hat, auch nach der Gutschrift auf sei-nem Konto und der Belastungsbuchung auf dem [X.] immer noch lediglich den schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung. Die-- 8 - ser Anspruch ist nunmehr darauf gerichtet, daß der Schuldner die [X.] genehmigt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die dem Schuldner zustehende Möglichkeit des Wi[X.]pruchs gegen im [X.] vorgenommene Belastungsbuchungen auf den Insol-venzverwalter über ([X.]Z 144, 349, 351). Nach Insolvenzeröffnung kann eine Zahlung, die bis dahin noch nicht erfolgt ist, nicht mehr wirksam werden (§ 81 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Demgemäß darf der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung grund-sätzlich keine Belastungsbuchung mehr genehmigen.

Da weder die Abrede über die Einziehungsermächtigung noch die Aus-übung der daraus folgenden Befugnisse die Rechtsstellung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner verbessert, gibt es keinen Grund, ihn insolvenz-rechtlich vor Erteilung der Genehmigung besser zu stellen als solche Gläubi-ger, deren Forderung auf herkömmlichem Wege erfüllt werden sollen und [X.] die geschuldete Zahlung noch nicht erhalten haben. In jedem Falle haben die Gläubiger lediglich nicht erfüllte schuldrechtliche Ansprüche, die mit Ver-fahrenseröffnung zu Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 [X.] werden. Ebensowenig wie der Gläubiger einer vom Schuldner nicht bezahlten Forde-rung Ansprüche gegen die Masse hat, weil das Unterbleiben der Zahlung als positive Forderungsverletzung oder als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzusehen sei, kann er vom Insolvenzverwalter die Genehmigung einer im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung mit der [X.] verlangen, das Unterlassen der Genehmigung sei rechtsmißbräuch-lich. Vielmehr ist das Gegenteil richtig: Da dem Gläubiger nur eine [X.] Insolvenzforderung zusteht, darf der Insolvenzverwalter nicht durch Erteilung der Genehmigung deren Erfüllung bewirken. Dies wäre ebenso insolvenz-- 9 - zweckwidrig wie die Zahlung an einen einzelnen Insolvenzgläubiger außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens.

[X.]) Aufgrund der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben ist auch der [X.] Insolvenzverwalter mit [X.] zum Wi[X.]pruch be-rechtigt.

(1) Zunächst gelten für ihn die Ausführungen unter [X.]) entsprechend. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat, falls dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, die künftige Masse zu sichern und zu erhal-ten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]). Daraus folgt, daß er Forderungen einzelner Gläubiger nur erfüllen - und somit das Schuldnervermögen nur vermindern - darf, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa zur Fortführung des [X.], im Interesse der Gläubigerge-samtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint (vgl. [X.]Z 118, 374, 379; 146, 165, 172 f). An diesem Ziel hat sich grundsätzlich auch der [X.] Insolvenzverwalter zu orientieren, der lediglich mit einem Zustimmungs-vorbehalt ausgestattet wurde (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]; vgl. [X.], [X.]O § 22 Rn. 13 a.E.; HK-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 31). Da der vorläufige Insolvenzverwalter in beiden Erscheinungsformen die [X.] zu sichern und zu erhalten hat, kann es nicht seine Sache sein, eine vor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit des Schuldners vollständig zu erfüllen oder einer Erfüllungshandlung des Schuldners durch seine Zustimmung Wirksamkeit zu verleihen, falls dies nicht im Interesse aller Gläubiger liegt.
- 10 - (2) Die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen erweist sich auch daran, daß die Lage für den Gläubiger dann, wenn der Wi[X.]pruch unterblie-be, nach Insolvenzeröffnung kaum günstiger wäre, weil die Erfüllung der Gläu-bigerforderung durch Genehmigung der Belastungsbuchung nach Insolvenzer-öffnung anfechtbar sein kann. Zur näheren Begründung verweist der Senat auch insoweit auf das genannte Parallelverfahren.

[X.]) Aus den dort dargestellten Gründen benachteiligt diese Rechtsfolge Gläubiger, die sich einer Einziehungsermächtigung bedienen, nicht unbillig und kann auch das Insolvenzrecht durch das "[X.]" nicht außer [X.] gesetzt werden.

b) Ob der Wi[X.]pruch sittenwidrig sein könnte, wenn der [X.] dadurch keinerlei Vorteil erwachsen wäre, bedarf keiner abschließen-den Entscheidung.

Allerdings war der Wi[X.]pruch zunächst einmal ohne Einfluß auf die Passivmasse. Er bewirkte, daß es bei der Forderung der Klägerin verblieb. Wäre der Wi[X.]pruch unterlassen - und die Belastungsbuchung genehmigt - worden, wäre die Forderung der Klägerin erloschen; dafür wäre eine Forderung der Schuldnerbank in gleicher Höhe aus § 670 BGB entstanden. Indes hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 [X.]), der sein Amt antritt und sich erst einen Überblick über die erfahrungsgemäß oft ungeordneten rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners verschaffen muß, ein rechtlich geschütztes Interesse daran, zunächst einmal jede Veränderung dieser Verhältnisse zu unterbinden, also den "status quo" zu bewahren. Dazu gehört auch, daß er Zahlungen des Schuldners, die noch - 11 - nicht wirksam erfolgt sind, "einfriert". Denn er ist regelmäßig nicht in der Lage, etwa vorliegende unerledigte Rechnungen rasch und zuverlässig auf ihre Be-rechtigung zu überprüfen. Hinzu kommt, daß Abflüsse von dem [X.], um Forderungen von (Alt-) Gläubigern zu befriedigen, selbst dann, wenn sie (weil das [X.] debitorisch ist) lediglich zu einer Umschuldung füh-ren, in mehrfacher Hinsicht nachteilig sind. Zum einen wird dadurch die Liquidi-tät des [X.] geschmälert. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn das [X.] debitorisch ist, weil möglicherweise ein noch nicht ausgeschöpftes Kreditlimit eingeräumt ist. Die Liquidität kann für die Fort-führung des [X.] unerläßlich sein. Zum andern wird es für die Insolvenzmasse vielfach günstiger sein, wenn eine Schuld bei einem (In-solvenz-) Gläubiger nicht durch eine Schuld bei der Bank abgelöst worden ist. Denn regelmäßig hat sich die [X.] bestellen lassen. Der erfolgreiche Wi[X.]pruch gegen eine Lastschrift kann deshalb dazu führen, daß Sicherheiten nicht in Anspruch genommen werden. Dies verbessert die Aussichten einer Sanierung des [X.].

c) Da der vorläufige Insolvenzverwalter sonach berechtigt war, der im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Kontobelastung zu wi[X.]prechen, liegt von seiner Seite weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB noch eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 60 [X.] vor. - 12 - II[X.]

Die [X.]eile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache spruchreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage abweisen.

Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 82/03

04.11.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. IX ZR 82/03 (REWIS RS 2004, 895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 895

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