Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. IX ZR 124/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2757

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. Juni 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

[X.] § 129 Abs. 1

Zur Gläubigerbenachteiligung bei Verrechnungen im Kontokorrent und bei [X.] eines [X.].

[X.], [X.]eil vom 17. Juni 2004 - [X.] - OLG Stuttgart

LG Heilbronn - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2004 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Neıkovi

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 30. April 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 15. Februar 2000 am 1. April 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der verklagten [X.] ein Kontokorrentkonto, auf dem ihr bis zum 29. Januar 2000 ein Kreditrahmen von 170.000 DM und ab dem 30. Januar 2000 befristet bis zum 28. Februar 2000 (bankintern) ein solcher von 195.000 DM eingeräumt war. Tatsächlich beliefen sich die [X.] im Jahre 1999 auf im Durchschnitt über 220.000 DM.

Am 30. November 1999 verpfändete die damals bereits zahlungsunfähi-ge Schuldnerin ihre bestehenden sowie ihre künftigen Guthabenforderungen - 3 - gegen die Beklagte aus einem näher bezeichneten [X.] des jeweiligen Guthabens. Die Verpfändung diente zur Sicherung aller Forderungen der verklagten Bank gegen die Schuldnerin, insbesondere die aus laufender Rechnung und aus Kredit jeder Art. Am 30. November 1999 betrug das Guthaben auf dem verpfändeten Konto umgerechnet 5.200,29 •.

Am 15. Januar 2000 belief sich der [X.] des [X.] der Schuldnerin auf 229.843,45 DM (117.517,09 •). Am 27. Januar 2000 ging dort die Zahlung eines Drittschuldners in Höhe von 10.000 DM ein. Am selben Tag ließ die Beklagte vier Überweisungen (sämtlich Akontozahlungen) zugun-sten verschiedener Gläubiger über insgesamt 9.800 DM zu. Am 4. Februar 2000 wurde das Konto des weiteren mit einer Scheckzahlung über 500 DM be-lastet. Am 9. Februar 2000 überwies die damalige Geschäftsführerin der Schuldnerin einen Betrag von 29.000 DM von einem ebenfalls bei der [X.] geführten privaten Konto auf das streitgegenständliche Kontokorrentkonto. Der Betrag stammte aus dem Verkauf ihres privaten Wohnhauses an ihre Tochter. Nach dem 9. Februar 2000 führte die Beklagte nur noch zwei Über-weisungen aus: Am 15. März 2000 kam sie dem Verlangen des [X.] nach, einen irrtümlich gebuchten Zahlungseingang über 129 • auf ein von dem vorläufigen Verwalter eingerichtetes Konto bei einem anderen Geldinstitut weiterzuleiten. Am 31. März 2000 belastete die Beklagte das Kontokorrentkonto durch Verrechnung mit einer eigenen Forderung gegen die Schuldnerin, der eine länger zurückliegende Inanspruchnahme aus einer [X.] über 5.000 DM zugrunde lag.

Mit der Klage fordert der Kläger im Wege der Anfechtung die Rückzah-lung der Differenz der [X.] vom 15. Januar 2000 und 15. Februar 2000 - 4 - (117.517,09 • ./. 102.855,80 • = 14.661,29 •) sowie die Auskehr des verpfän-deten [X.] (5.200,29 •), insgesamt 19.861,58 •. Das Land-gericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

[X.]

1. Zur Verrechnung im Kontokorrent hat das Berufungsgericht ausge-führt:

Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 [X.]. In bezug auf die Gutschrift über 29.000 DM scheitere die Anfechtung am [X.] der von § 129 [X.] vorausgesetzten objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Gutschrift beruhe unstreitig auf einer Zahlung der damaligen Geschäftsfüh-rerin der Schuldnerin. Diese habe ein in ihrem Eigentum stehendes [X.], das zugunsten der Beklagten mit einer Grundschuld belastet gewesen sei, veräußert. Aus dem Erlös habe die Beklagte 50.000 DM gefordert, von de-nen 29.000 DM auf das Kontokorrentkonto der Schuldnerin gebucht worden seien. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei die Zahlung an die Stelle der Rechte der Beklagten aus der Grundschuld getreten. Diese Grundschuld betreffe nicht - 5 - Vermögen, welches der Schuldnerin zustehe. Ohne die Gutschrift über 29.000 DM habe sich der Saldo im [X.] nicht verringert. Durch das Zulassen weiterer Auszahlungen habe die Beklagte den [X.] fortgesetzt und (kongruente) Bargeschäfte (§ 142 [X.]) vorgenommen.

2. Demgegenüber rügt die Revision:

Die Herkunft der Zahlung aus der Grundstücksveräußerung sei anfech-tungsrechtlich unerheblich. Entscheidend sei, daß mit der Überweisung auf das Kontokorrentkonto der Schuldnerin ein entspre[X.]der Betrag in das Vermö-gen der Schuldnerin übergegangen sei und damit dem "prinzipiellen Zugriff" durch deren Gläubiger unterlegen habe.

Die angebliche [X.] zwis[X.] der Beklagten und der Grundstückseigentümerin, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, stehe der Anfechtung der Verrechnung nicht entgegen. Sie habe zu keiner treuhänderis[X.] Bindung geführt. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Grundstückseigentümerin an die Beklagte - unanfechtbar - auch direkt hätte zahlen können. Deshalb würden die [X.] in Höhe des Betrages, um den im [X.] der [X.] unter Berücksichtigung der Gutschrift über 29.000 DM zugunsten der Beklagten ver-ringert worden sei, objektiv benachteiligt. In Ermangelung einer Kündigung der Kreditlinie habe die Beklagte in Höhe dieser Differenz eine inkongruente Dek-kung im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erlangt. Ein Bargeschäft scheide aus.
- 6 - 3. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Verrechnung der 29.000 DM eine objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 [X.] mit Recht verneint.

a) Der Revision ist allerdings darin Recht zu geben, daß die angefoch-tene Rechtshandlung nicht auf den alsbaldigen Austausch gleichwertiger [X.]en gerichtet war und deshalb nicht nach § 142 [X.] einer Anfechtung ent-zogen ist. Für den laufenden Zahlungsverkehr auf einem debitorisch geführten Konto setzt das nach dieser Vorschrift grundsätzlich unanfechtbare "Barge-schäft" unter anderem voraus, daß der [X.] in dem von der Anfechtung zu erfassenden Zeitraum vereinbarungsgemäß, also kongruent abgewickelt worden ist (vgl. [X.] 123, 320, 328 f; 150, 122, 130). Hieran fehlt es im Streitfall. Zwis[X.] der Gutschrift vom 27. Januar 2000 über 10.000 DM und den am selben Tage zugelassenen vier Überweisungen über insgesamt 9.800 DM bestand noch der erforderliche Zusammenhang zwis[X.] der [X.] der Beklagten und der Leistung der Schuldnerin. Nach der weiteren [X.] vom 9. Februar 2000 über 29.000 DM bricht der aufeinander abgestimm-te Leistungsaustausch jedoch ab. An nennenswerten Kontobewegungen ist nur noch die Belastung vom 31. März 2000 in Höhe von 5.000 DM zu verzeichnen, durch welche die Beklagte der Schuldnerin eine Rückgriffsforderung aus der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft in Rechnung gestellt hat.

Bei derartigen - eigennützigen - Verrechnungen handelt es sich nicht um grundsätzlich unanfechtbare "Bardeckungen". Der [X.] hat deshalb Ver-rechnungen, mit denen eigene Forderungen der [X.] getilgt werden, im Ergebnis der Anfechtung unterstellt ([X.] 150, 122, 129; [X.], [X.]. v. 25. Februar 1999 - [X.] ZR 353/98, [X.], 781, 784). - 7 -

b) Die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] scheitert indes daran, daß die Insolvenzgläubiger infolge der Rechtshandlung nicht benachteiligt [X.] sind. Die von der Revision angespro[X.]e Vereitelung der "prinzipiellen Zugriffsmöglichkeit" der Gläubiger auf den der Gutschrift zugrundeliegenden Überweisungsbetrag reicht für eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Streitfall nicht aus, weil die Beklagte den Gläubigern die treuhänderische Zweckbindung des gutgebuchten Betrages entgegenhalten kann.

[X.]) Jede erfolgreiche Anfechtung setzt voraus, daß ihr Gegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört, also dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte ([X.] 72, 39, 42 f; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 129 Rn. 78). Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit auf die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger nachteilig aus. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der klagende Insolvenzverwalter, der die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen dartun muß ([X.], [X.]. v. 11. Mai 2000 - [X.] ZR 262/98, [X.], 1061, 1063; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 129 Rn. 226; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 129 Rn. 61).

[X.]) Für die Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs sind die Befriedi-gungsmöglichkeiten der (nicht voll gesicherten) Insolvenzgläubiger maßgeblich (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 129 Rn. 103; HK-[X.]/[X.], [X.]O § 129 Rn. 36). Diese hatten nach dem festgestellten Sachverhalt weder Zugriff auf das mit der Grundschuld belastete Grundstück der damaligen [X.] 8 - rin der Schuldnerin noch auf den zur Ablösung von Rechten an dem [X.] gezahlten Betrag.

(1) Zu den rechtli[X.] Hintergründen der Überweisung hatte die [X.] schon in erster Instanz - unwiderspro[X.] - vorgetragen, daß die [X.] aus einer Zahlung der Tochter der damaligen Geschäftsführerin [X.], die einen Teil des Kaufpreises für das Hausgrundstück auf das (im Soll ge-führte) Privatdarlehenskonto ihrer Mutter überwiesen habe; nach Auflösung dieses Kontos sei der Restbetrag auf das Geschäftskonto der Schuldnerin [X.] überwiesen worden. Diese Darstellung hat die Beklagte in ihrer Berufungs-begründung dahin ergänzt, daß die auf dem Objekt lastenden Grundschulden zugunsten der Beklagten in Höhe von 140.000 DM nach der Zweckerklärung auch für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gehaftet und die Beklagte von dem Verkaufserlös insgesamt 50.000 DM beansprucht habe. Hiervon seien vereinbarungsgemäß 13.564,20 DM sowie 7.435,80 DM zum Ausgleich debito-risch geführter Privatkonten und die restli[X.] 29.000 DM zur Verrechnung mit dem Kontokorrentkredit der Schuldnerin verwendet worden. Die in der schriftli-[X.] Revisionsbegründung erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte diesen ergänzenden Vortrag als verspätet zurückweisen müssen, hat die Revision in der mündli[X.] Verhandlung vor dem [X.] im Hinblick auf die zwis[X.]zeit-lich ergangene Rechtsprechung des [X.] ([X.], [X.]. v. 22. Januar 2004 - [X.], [X.], 699) fallengelassen.

(2) Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Ablösungs-vereinbarung zwis[X.] der durch Grundpfandrechte gesicherten beklagten Bank und der Geschäftsführerin der Schuldnerin festgestellt. Darf in einem sol-[X.] Fall der Käufer des Grundstücks den Kaufpreis (ganz oder teilweise) nur - 9 - auf ein debitorisch geführtes Konto bei der betreffenden Bank einzahlen, so unterliegt der Kaufpreisanspruch einer treuhänderis[X.] Bindung, die sogar ein Gläubiger des Verkäufers gegen sich gelten lassen muß (vgl. [X.], [X.]. v. 20. November 1997 - [X.] ZR 152/96, [X.], 294, 296 f; vom 16. Dezember 1999 - [X.] ZR 270/98, [X.], 265, 266 f). Dies gilt erst Recht für die [X.] eines Dritten, hier der in Insolvenz geratenen Gesellschaft, deren Ge-schäftsführerin die Verkäuferin war. Auch für sie stellt sich die Verwertung des Grundstücks als ein wirtschaftlich neutraler Vorgang dar.
I[X.]

1. Zur Rückzahlung des auf dem [X.] befindli[X.] und am 30. November 1999 verpfändeten Guthabens meint das Berufungsgericht: Es könne dahinstehen, ob dem geltend gemachten Zahlungsanspruch eine Prolongation bis Ende des Jahres 2003 entgegenstehe. Durch die [X.] des Festgeldkontos sei jedenfalls keine Gläubigerbenachteiligung einge-treten. Der Geschäftsbeziehung hätten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (fortan: [X.]) zugrunde gelegen. Nach deren Nr. 14 hätte die Beklagte zur Sicherung ihrer Ansprüche ohnehin schon ein Pfandrecht un-ter anderem an dem Kontoguthaben erlangt. Es sei mit der Forderung des Kunden gegen die Bank entstanden, hier also, sobald die Beklagte das [X.] erhalten habe. Durch die (erneute) Verpfändung des Festgeldguthabens am 30. November 1999 anläßlich der Erhöhung einer [X.] sei das entstandene Pfandrecht nur modifiziert worden; eine zusätzliche Befriedi-gungsmöglichkeit habe die Beklagte nicht erhalten. Die (zeitlich frühere) Ent-stehung des [X.] habe der Kläger nicht angefochten. - 10 - 2. Demgegenüber rügt die Revision:

Das [X.] stehe der Anfechtbarkeit der Verpfändung als inkongruente Deckung nicht entgegen. Die Inkongruenz werde nur durch einen bestimmten [X.] ausgeschlossen, der sich auf einen von [X.] individualisierbaren Gegenstand beziehen müsse. Der allgemeine An-spruch aus den [X.] auf Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten genüge nicht. Einen zeitli[X.] und sachli[X.] Zusammenhang zwis[X.] der Erhöhung der [X.] und der Verpfändung habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Im Falle einer kongruenten Deckung ergebe sich die Anfechtbarkeit - was das Berufungsgericht noch hätte prüfen müssen - aus § 133 Abs. 1 [X.]. [X.] folge aus ihrem auf die [X.] gesetzten Vermerk ("[X.] veranlaßt 12/99!").

3. Die angefochtene Verpfändung des [X.] durch Vertrag vom 30. November 1999 hat im Streitfall das Aktivvermögen der Schuldnerin nicht verringert.

a) Eine Verkürzung des [X.] lag nach bisherigem Recht grundsätzlich nicht vor, wenn an dem [X.] Absonde-rungsrechte bestehen, die diesen wirtschaftlich voll ausschöpfen (vgl. [X.] 90, 207, 212; [X.], [X.]. v. 17. Dezember 1998 - [X.] ZR 196/97, [X.], 196, 197; v. 21. März 2000 - [X.] ZR 138/99, [X.], 898; v. 1. Oktober 2002 - [X.] ZR 360/99, [X.], 2182, 2183; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 129 Rn. 78, 109, 152; HK-[X.]/[X.], [X.]O § 129 Rn. 53). Im Insolvenzverfahren nach der [X.] ist dieser Grundsatz im Hinblick darauf in Frage gestellt worden, daß mit der Insolvenzeröffnung das Verwertungsrecht von Ab-- 11 - sonderungsrechten (§§ 49 ff [X.]) an bewegli[X.] Sa[X.] im Besitz des [X.] und an Forderungen auf den Insolvenzverwalter nach § 166 [X.] übergeht (vgl. HK-[X.]/[X.], [X.]O § 129 Rn. 57). Der [X.] hat dieses der Masse verbliebene Recht in einer noch zur Konkursordnung ergangenen Entscheidung als einen selbständigen, im [X.] geschützten Vermögenswert bezeichnet ([X.] 147, 233, 239). In einer weiteren Entscheidung ([X.], [X.]. v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZR 28/03, [X.], 2370, 2372) hat er das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 [X.] trotz des bestehenden Ab-sonderungsrechts der Bank - im dort entschiedenen Fall an Teilen der Ge-schäftsausstattung und an Warenvorräten - bejaht.

Demgegenüber scheidet eine Gläubigerbenachteiligung nach wie vor aus, wenn der Schuldner das Absonderungsrecht durch Zahlung ablöst, soweit deren Höhe den Erlös nicht überschreitet, den der [X.] bei einer Verwertung des mit dem Absonderungsrecht belasteten [X.] hätte erzielen können (vgl. HK-[X.]/[X.], [X.]O § 129 Rn. 58). Gleiches gilt, wenn das Absonderungsrecht von vornherein an einem Geldbetrag oder an einem Bankguthaben besteht. Bleibt in einem sol[X.] Fall der verpfändete Geldbetrag oder das verpfändete Guthaben hinter der Höhe der gesicherten Forderung zurück, ist das eigene Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ohne jeden wirtschaftli[X.] Wert. Für die Insolvenzmasse verbleibt kein auch nur im [X.] geschützter Vermögenswert.

b) Ein solcher Fall ist hier gegeben.

[X.]) Das durch die angefochtene Rechtshandlung verpfändete [X.] war zugunsten der verklagten Bank bereits mit einem vertragli-- 12 - [X.] Pfandrecht belastet. Nach dem festgestellten Sachverhalt, den die Revi-sion auch nicht in Zweifel zieht, waren in die Geschäftsverbindung zwis[X.] der Schuldnerin und der Beklagten die [X.] einbezogen worden. Nach Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 dieser Bedingungen sind sich der Kunde und die Bank darüber einig, daß die Bank ein Pfandrecht unter anderem auch an den An-sprü[X.] erwirbt, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen [X.] zustehen oder zustehen werden. Zu diesen Ansprü[X.] gehören im Streitfall diejenigen aus dem [X.]. Daß die Schuldnerin dieses Konto bereits vor dem 15. November 1999, also außerhalb der kritis[X.] Zeit, eingerichtet hatte, hat das Berufungsgericht ebenfalls fest-gestellt; auch hiergegen wendet sich die Revision nicht.

Der auf das [X.]eil vom 3. Dezember 1998 ([X.] ZR 313/97, [X.], 76, 77) gestützte Einwand, das zeitlich früher begründete [X.] stehe der Anfechtbarkeit nicht entgegen, weil es nicht auf einen von vornherein indi-vidualisierbaren Gegenstand gerichtet sei und der sich aus Nr. 13 [X.] ergebende allgemeine Anspruch auf Bestellung und Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten nicht genüge, die Inkongruenz auszuschließen, trifft hier nicht zu. Die Entscheidung bezieht sich auf die schuldrechtliche Abrede eines (unbe-stimmten) [X.]s und nicht auf die schon vollzogene Bestellung einer Sicherheit. In ihr ging es darum, daß die Schuldnerin der verklagten Bank die Grundschulden, deren Bestellung angefochten war, zunächst nicht bestellt hatte. In der Krise bestand die Bank unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einer Verstärkung der Sicherheiten. Erst daraufhin gab die Schuldnerin die angefochtene Grundschuldbestellungserklärung ab (ähnlich im Fall [X.] 33, 389, 393 f).
- 13 - [X.]) Das dem [X.] der Beklagten unterliegende Terminein-lagenkonto war vor der gesetzli[X.] Krise schon wertausschöpfend belastet worden. Maßgeblich für die Berechnung der Belastung ist die Höhe der zu [X.] Forderung (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 129 Rn. 152). Nach Nr. 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] dient das Pfandrecht der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der [X.] Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Die bestehenden Ansprüche beliefen sich im gesamten [X.] auf unstreitig mehr als 200.000 DM. Für ein vorübergehendes Absinken des [X.]es auf einen Betrag unterhalb des von dem Kläger beanspruchten [X.] besteht keinerlei Anhalt.

[X.]) Eine Gläubigerbenachteiligung durch die Verpfändung des [X.]s am 30. November 1999 kommt danach nur in Betracht, wenn die vorausgegangene Verpfändung desselben Kontos aufgrund § 14 Abs. 1 [X.] ihrerseits anfechtbar ist. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat hierfür, insbesondere für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.], nichts dargetan. Aus dem bankinternen Vermerk auf der Verpfändungsurkunde vom 30. November 1999 ("[X.] veranlaßt 12/99!") ergibt sich die Anfecht-barkeit einer Verpfändung vor der kritis[X.] Zeit nicht.

[X.] Ganter [X.]

[X.] am Bundesgerichtshof

Neıkovi ist wegen Ortsabwesen-

heit verhindert, seine Unterschrift

beizufügen. - 14 -

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 124/03

17.06.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. IX ZR 124/03 (REWIS RS 2004, 2757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2757

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