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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 64/09 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 25. Juni 2009 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 10. März 2009 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Es ist weder aus der Begründung des [X.] noch sonst ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht daher nicht. 2 Das Urteil des Berufungsgerichts stellt eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesar-beitsgerichts dar, die keiner revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf. 3 Ganter Raebel [X.]
Pape [X.]
Meta
25.06.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. IX ZR 64/09 (REWIS RS 2009, 2869)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2869
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