Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.12.2010, Az. 8 B 31/10

8. Senat | REWIS RS 2010, 9

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erstbetroffener als Berechtigter; Restitutionspflicht und wirtschaftliche Lage; Restitutionsanspruch als Erlösauskehr


Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukommt ([X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26). Dazu genügt nicht, geltend zu machen, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung übersehen, dass die Witwe des Verstorbenen einem persönlichen Geschäftsfreund ihres verstorbenen Mannes gegenüber auf die Rechte aus dem Kaufvertrag vom 14. Juni 1933 verzichtet und ausdrücklich anerkannt habe, dass die Kaufpreisforderung mit [X.] aufgerechnet werde. Es habe sich entgegen den Feststellungen im Urteil nicht um eine Vollendung eines Zwangsverkaufes gehandelt, sondern ausschließlich um die freie Vertragsgestaltung zwischen der Witwe des Verstorbenen und einem [X.] [X.]ürger. Es bestünden erhebliche [X.]edenken hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Menschen, wenn vorliegend pauschal von Zwangsverkäufen ausgegangen werde und grundsätzlich die Konkurrenzsituation bei mehrfacher Vermögenswertenteignung in § 3 Abs. 2 [X.] dahingehend gelöst werde, dass immer derjenige als [X.]erechtigter gelte, der den Vermögenswert zeitlich als Erster erlitten habe. Diese Konkurrenzsituation müsse dadurch gelöst werden, dass die [X.] als Ganzes dieses Unrecht entschädige, nicht aber zu Lasten des [X.]n. Mit diesem Vorbringen legt die [X.]eschwerde keine Rechtsfrage revisiblen Rechts dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie wendet sich vielmehr im Sinne einer [X.]erufungsbegründung gegen die Entscheidung des [X.] ohne im Einzelnen eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht herauszuarbeiten.

4

Soweit die [X.]eschwerde unter [X.]ezug auf Art. 3 Abs. 1, 3 GG in dem [X.] des § 3 Abs. 2 [X.] einen Verstoß gegen Verfassungsrecht anspricht, ist in der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] geklärt, dass verfassungsrechtliche [X.]edenken nicht bestehen.

5

§ 3 Abs. 2 [X.] regelt für Fälle konkurrierender Restitutionsansprüche, dass derjenige als [X.]erechtigter gilt, der von einer Maßnahme nach § 1 [X.] als Erster betroffen war. Die Sozialverträglichkeit dieser gesetzlichen Konkurrenzregelung, die für einen nachrangigen redlichen Erwerber mit einer gewissen Härte verbunden ist, wird durch § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 des [X.] vom 27. September 1994 ([X.]) gewährleistet. Diese Vorschrift stellt den nach § 3 Abs. 2 [X.] weichenden redlichen Erwerber hinsichtlich der Entschädigung einem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]erechtigten gleich (Urteil vom 23. Juni 1995 - [X.]VerwG 7 [X.] PKH 2.94 - [X.] 428 § 4 [X.] Nr. 20).

6

Nach der Rechtsprechung des [X.] darf der Gesetzgeber bei der [X.]emessung von [X.] im Rahmen des ihm ohnehin zustehenden [X.] darauf Rücksicht nehmen, welche finanziellen Möglichkeiten er unter [X.]erücksichtigung der sonstigen Staatsaufgaben hat. Angesichts der desolaten wirtschaftlichen Lage in den neuen [X.]ländern, deren [X.]ereinigung Zuschüsse in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrages erfordert, besteht eine (originäre) verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer Wiedergutmachung, die wertmäßig einer Restitution gleichkäme, nicht (Urteil vom 23. April 1991 - 1 [X.]vR 1170/90 u.a. - [X.] 84, 90 <130 f.>). Da der Gesetzgeber auch für [X.] einen Ausgleich als Wiedergutmachung für [X.] staatliches Unrecht vorgesehen hat, ist dem Gleichheitsgebot Rechnung getragen.

7

2. Der [X.] der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht dargelegt.

8

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] aufgestellten ebensolchen deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.]eschluss vom 21. Juni 1995 - [X.]VerwG 8 [X.] - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.]verwaltungsgericht oder das [X.]verfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] nicht ([X.]eschluss vom 17. Januar 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).

9

Hinsichtlich des geltend gemachten [X.] wird die [X.]eschwerde den dargelegten Anforderungen nicht gerecht. Ohne einen Rechtssatzwiderspruch herauszuarbeiten, rügt sie pauschal, dass das Verwaltungsgericht von dem [X.]eschluss des [X.] vom 11. Februar 2003 ([X.]VerwG 8 [X.] 120.02) abweiche und sich stattdessen der Rechtsprechung des [X.] Dessau in dem Urteil vom 22. November 2005 (3 [X.]/03) angeschlossen habe, wonach die Übertragung eines einer Erbengemeinschaft zustehenden Vermögenswerts durch diese auf einen der Miterben keine restitutionsausschließende Verfügung über das Eigentum an dem Vermögenswert im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] darstelle.

Dessen ungeachtet hat das [X.]verwaltungsgericht in der Entscheidung vom 11. Februar 2003 ([X.]VerwG 8 [X.] 120.02) keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass in [X.], die vor einer Rückübertragungsentscheidung bezüglich des restitutionsbehafteten Vermögenswerts von Miterben geschlossen werden, eine Verfügung im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] zu sehen ist, die einen [X.]anspruch zur Folge hat. Das [X.]verwaltungsgericht war in der zitierten Entscheidung mit einer Grundsatzrüge zu der Frage befasst, ob die fehlende [X.]estandskraft eines [X.] zur Unwirksamkeit des Erwerbs durch Erbteilskaufvertrag eines Miterben führt. Es hat diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht entschieden. Vielmehr ist es aufgrund der Sachlage davon ausgegangen, dass die damalige Klägerin aufgrund eines notariellen Schenkungsvertrages, für den als Wirksamkeitsvoraussetzung eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden war, und der späteren Eintragung im Grundbuch Eigentum an dem Grundstück erworben hat. Im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Wirkung der [X.] des § 3 Abs. 3 [X.] und im Hinblick darauf, dass sich die Wirksamkeit einer Eigentumsübertragung "allein zivilrechtlich bestimmt" und selbst die bestandskräftige Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nur ein schuldrechtliches Abwicklungsverhältnis begründet, hat es auf § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] unter [X.]ezug auf seine Entscheidung vom 28. August 1997 (- [X.]VerwG 7 C 63.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 20) hingewiesen. [X.]ei dieser Aussage handelt es sich nicht um einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz, sondern um eine zusätzliche Überlegung (obiter dictum) im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Wirkung der [X.] in § 3 Abs. 3 [X.].

Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]eschluss vom 29. Januar 2004 - [X.]VerwG 8 [X.] - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 50) geht der [X.] nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] unter und verwandelt sich in einen Anspruch auf [X.], wenn über das Eigentum an einem restitutionsbefangenen Gegenstand verfügt worden ist. Ebenso wie nach dem restitutionsrechtlichen Konnexitätsgrundsatz die Gleichartigkeit von [X.] und [X.] gegeben sein muss, setzt auch die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] voraus, dass derselbe Vermögenswert, über den durch Veräußerung verfügt worden ist, zugleich auch Gegenstand des [X.]s ist. Dementsprechend hat das [X.]verwaltungsgericht in dem [X.]eschluss vom 28. August 1995 (- [X.]VerwG 7 [X.] - [X.] 428 § 6 [X.] Nr. 13) entschieden, dass bei Veräußerung eines Unternehmens im Wege des [X.] ein [X.] nicht bereits deswegen erlischt, weil er sich auf einen Vermögensgegenstand bezieht, der zu dem veräußerten Unternehmen gehört. Vielmehr ist bei der Veräußerung eines Unternehmens nur ein unternehmensbezogener [X.] betroffen. [X.]ezieht sich der [X.] nicht auf den Nachlass, sondern auf einen zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstand, fehlt es an der erforderlichen Identität zwischen dem veräußerten und restitutionsbelasteten Vermögenswert. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass sich der [X.] auf ein Grundstück bezieht und der veräußerte Vermögenswert einen Erbanteil betrifft. Im vorliegenden Fall waren nach der Feststellung des [X.] von der Veräußerung nicht die restitutionsbehafteten Grundstücke erfasst, sondern der jeweilige Miterbenanteil am Nachlass von [X.] Erben, so dass eine Gleichartigkeit von [X.] und [X.] nicht gegeben ist. Im Übrigen hindert eine unentgeltliche Verfügung über das Eigentum an dem restitutionsbefangenen Vermögenswert dessen Rückübertragung nach der Rechtsprechung des [X.] nicht ([X.]eschluss vom 23. Mai 2000 - [X.]VerwG 8 [X.] 31.00 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 37).

3. Der [X.] gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

Die [X.]eschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung gefällt, weil es von seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht diametral abgewichen sei und sich der Rechtsauffassung des [X.] Dessau angeschlossen habe.

Die [X.] der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Erlasses einer Überraschungsentscheidung greift nicht durch. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verbietet, dass ein [X.]eteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne "überrascht" wurde. Eine solche Entscheidung liegt vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fernliegend anzusehen ist (Urteil vom 19. Juli 1995 - [X.]VerwG 4 C 62.82 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 170; [X.]eschlüsse vom 23. Dezember 1991 - [X.]VerwG 5 [X.] 80.91 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 241 und vom 9. Dezember 1999 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 16). Nach der Rechtsprechung des [X.] verbietet das Verbot von Überraschungsentscheidungen, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der die [X.]eteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten ([X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.] 86, 133 <144 f.>). Das ist vorliegend nicht der Fall. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des [X.] vom 4. Dezember 2009 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Der [X.]evollmächtigte der [X.] verwies zur Frage des Verkaufs von [X.] auf die Entscheidungen des [X.] vom 13. September 2000 ([X.]VerwG 8 C 12.99) und des [X.] Dessau vom 22. November 2005 (3 [X.]/03). Selbst wenn das Verwaltungsgericht entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, nicht der Entscheidung des [X.] Dessau zu folgen ([X.]), nunmehr doch dem in dieser Entscheidung vertretenen Standpunkt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] folgt, war das Gericht an den in der mündlichen Verhandlung gegebenen rechtlichen Hinweis bei seiner Urteilsfindung nicht gebunden; denn hierbei kann es sich nur um seine vorläufige Rechtsauffassung handeln, deren Mitteilung der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, damit sich die [X.]eteiligten dazu äußern können. Im Übrigen entscheidet das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO).

Soweit sich die [X.]eschwerde dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht keinerlei Prüfung bezüglich der möglichen Verfassungswidrigkeit vorgenommen habe und auch keine Differenzierung hinsichtlich einer freiwilligen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen einem [X.] Mitbürger und einem nicht nationalsozialistisch eingestellten und nicht [X.] [X.]ürger, sondern einem [X.] [X.]ürger, seinem Geschäftsfreund, im Vergleich zu [X.] vorgenommen habe, wendet sich die [X.]eschwerde gegen die richterliche Überzeugungsbildung, die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Maßgeblich ist hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bezüglich beider Rechtsgeschäfte, die [X.] und seine Witwe mit [X.] abgeschlossen haben, die Vermutungsregel des Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. b der Anordnung [X.] (49)180 der Alliierten Kommandantur [X.]erlin vom 26. Juli 1949 greift und diese Rechtsgeschäfte ungerechtfertigte Entziehungen des Vermögens sind. Diese Vermutung hat das Verwaltungsgericht als nicht widerlegt angesehen. Feststellungen zu einem Verkauf unter "Freunden" hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht getroffen. Diesbezüglich hat die [X.]eschwerde auch keine Verfahrensrügen erhoben, so dass der Senat an die Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).

Zu Fragen der Verfassungswidrigkeit, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und 3 GG musste sich das Verwaltungsgericht im Urteil nicht äußern, weil nach seinen Feststellungen diese Fragen für die [X.]eteiligten nicht relevant waren. In Anbetracht der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] zur Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 2 [X.] und der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht von einem Zwangsverkauf ausgegangen ist, mussten sich ihm derartige Fragen auch nicht aufdrängen.

Was die [X.] anbelangt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ein bestandskräftiger [X.] vom 4. Mai 1992 mit dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2006 aufgehoben worden ist, dringt die [X.]eschwerde ebenfalls nicht durch. Auszugehen ist von der maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.]. Das Verwaltungsgericht hat den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt, weil es nach Ansicht des [X.] wesentlichen Sachverhalt unbeachtet gelassen habe. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der [X.]escheid vom 4. Mai 1992, mit dem die streitgegenständlichen Grundstücke an die Erbengemeinschaft nach [X.] waren, nicht bestandskräftig geworden ist, weil dieser [X.]escheid an die Erben nach [X.] nicht zugestellt worden ist und diese nach [X.]ekanntgabe des [X.]escheides am 7. Januar 1994 am 10. Januar 1994 rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben. Der [X.]escheid vom 4. Mai 1992 wurde demzufolge in Nummer 1 des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2006 aufgehoben und nicht gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Interesse des [X.] am [X.]estand des aufgehobenen [X.]escheides berücksichtigt. Diesem Interesse hat es jedoch unter Hinweis auf die konkurrierenden Restitutionsansprüche früherer Eigentümer und mangels einer Verfügung über das Eigentum an den Grundstücken im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] kein vorrangiges Gewicht eingeräumt ([X.] 8).

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§ 892 [X.]G[X.]) und den "Rechtsgrundsatz der Sicherheit des Grundstücksverkehrs" in seiner Entscheidung nicht beachtet habe. Wer in der Vergangenheit oder gegenwärtig im Grundbuch eingetragen war bzw. ist, spielt im vorliegenden Rechtsstreit keine entscheidungstragende Rolle, weil die Tatsache, wer im Grundbuch als Eigentümer steht, auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Restitutionsentscheidung keine Auswirkungen hat. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 18a [X.] gehen die Rechte an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert auf den [X.]erechtigten über. [X.]ei der Rückübertragung von Eigentum an Grundstücken ersucht die [X.]ehörde das Grundbuchamt um die erforderliche [X.]erichtigung des Grundbuches. § 873 [X.]G[X.] (Einigung und Eintragung) ist nicht anwendbar, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] als [X.] vorgeht. Der Eigentumsübergang auf den [X.] kann damit nicht durch Verweigerung von Mitwirkungshandlungen des im Grundbuch Eingetragenen verzögert oder vereitelt werden.

Die [X.], das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft die den Streitgegenstand betreffenden identischen Verfahren nicht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 93 VwGO), kann die Zulassung der Revision schon deswegen nicht rechtfertigen, weil [X.]eschlüsse über die Trennung und Verbindung von Verfahren nach § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar sind, dass sie nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; [X.]eschluss vom 19. November 1982 - [X.]VerwG 9 [X.] 674.82 - [X.] 310 § 132 Nr. 217). Unbeschadet dessen kann die [X.]eschwerde Mängel rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (Urteil vom 17. Februar 1972 - [X.]VerwG 8 C 74.70 - [X.]VerwGE 39, 319 <324>; [X.]eschluss vom 6. Dezember 2007 - [X.]VerwG 9 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43). Solche Mängel sind von der [X.]eschwerde nicht hinreichend dargelegt worden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie trägt vor, durch die unterlassene gebotene Verbindung sei keine einheitliche letztinstanzliche Entscheidung möglich, weil nicht gewährleistet sei, dass alle [X.]eteiligten gegen die einzelnen Urteile Rechtsmittel einlegten. Einen Mangel, der in der Entscheidung selbst begründet ist, bezeichnet die [X.]eschwerde damit nicht. Unabhängig davon bietet eine einheitliche Entscheidung verbundener Verfahren auch nicht die Gewähr, dass alle [X.]eteiligten Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegen.

Soweit die [X.]eschwerde mit Schriftsatz vom 9. August 2010 geltend macht, der notarielle [X.] zwischen [X.] und seiner Tochter stelle rechtlich keinen reinen Schenkungsvertrag dar, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich eine falsche rechtliche [X.]ewertung vorgenommen, ist dieser Vortrag im vorliegenden [X.]eschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Ebenso verhält es sich mit dem Hinweis auf die Argumentation des Kollegen [X.] in dem Verfahren [X.]VerwG 8 [X.] 33.10. Im Übrigen genügt eine [X.]ezugnahme des Rechtsanwalts auf Schriftsätze von Kollegen der [X.]egründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur, wenn aus ihr erkennbar wird, dass der Rechtsanwalt eine eigene Prüfung und Sichtung und rechtliche Durchdringung des [X.] vorgenommen hat ([X.]eschlüsse vom 19. Juli 1977 - [X.]VerwG 8 [X.] 84.76 - [X.] 310 § 67 VwGO Nr. 47 und vom 13. Juli 1989 - [X.]VerwG 4 [X.] 140.88 - [X.] 406.11 § 236 [X.]auG[X.] Nr. 1). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Meta

8 B 31/10

29.12.2010

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Weimar, 4. Dezember 2009, Az: 8 K 484/06 We, Urteil

§ 1 Abs 2 S 1 EntschG, § 1 Abs 1 EntschG, § 1 VermG, § 2 Abs 1 S 2 VermG, § 3 Abs 2 VermG, § 3 Abs 4 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.12.2010, Az. 8 B 31/10 (REWIS RS 2010, 9)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 B 32/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Prüfung einer Verfahrensverbindungsentscheidung im Revisionsverfahren


8 B 30/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Restitution; Abtretung von Rückübertragungsansprüchen


8 B 84/10, 8 B 84/10 (8 PKH 9/10) (Bundesverwaltungsgericht)

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


5 B 16/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen; Abzug für zurückerlangte Grundstücke; Zugehörigkeit zum Unternehmen


8 B 48/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Referenzen
Wird zitiert von

II R 18/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.