Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. II ZB 5/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3574

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[X.]/00vom12. Februar 2001in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Februar 2001 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],[X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß [X.] Zivilsenats des [X.] vom 6. März 2000 wird auf Kosten der Kläger zu-rückgewiesen.[X.]: 240.000,-- [X.]:[X.]hat mit Urteil vom 25. Februar 1999 dasSchadensersatzbegehren der Kläger gegen die Beklagten abgewiesen. [X.] ihrem Prozeßbevollmächtigten am 3. März 1999 zugestellte [X.] die Kläger per Telefax am 22. April 1999 Berufung eingelegt und zu-gleich wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den [X.] Stand beantragt.Zur Begründung des [X.] haben sie vorgebracht:Ihr Prozeßbevollmächtigter habe das Urteil ebenso wie weitere sechs am [X.] 3 -ben Tage in Parallelverfahren ergangene Urteile des [X.]ih-rem [X.] mit Schreiben vom 5. März 1999 unter [X.] auf die am 6. April 1999 ablaufende Berufungsfrist übersandt. Trotz ent-sprechender allgemeiner Anweisung habe die Sekretärin des Korrespondenz-anwalts die Berufungsfrist nebst der dazu gehörigen Vorfrist nicht sogleich inihren Fristenkalender eingetragen. Das sei dem [X.] jedochbei einer routinemäßigen Überprüfung bzw. anläßlich der Bearbeitung in [X.] in der [X.] (= 15. bis 21. März) 1999 aufgefallen.Er habe seine Sekretärin daraufhin mündlich angewiesen, alle Berufungsfristender Urteile des [X.]vom 25. Februar 1999 noch zu notieren.Der Anweisung sei die Sekretärin bei den anderen sechs Urteilen nachgekom-men, nicht aber bei dem gegen die hiesigen Kläger ergangenen. Der [X.] habe demzufolge nur in den sechs Parallelsachen am31. März 1999 jeweils die Berufungsschrift diktiert. Ihrem Prozeßbevollmäch-tigten, der an jenem Tage telefonisch an den Fristablauf am 6. April 1999 erin-nert habe, habe der [X.] erklärt, er werde die [X.] noch am selben Tage per Fax erhalten, Berufung solle nur in [X.] eingelegt werden, wie es sich aus den Schriftsätzen ergebe. An dieseWeisung habe sich ihr Prozeßbevollmächtigter gehalten und nur die ihm hin-sichtlich der anderen sechs Fälle übermittelten Berufungsschriften am [X.] bei Gericht eingereicht. Ihr [X.] habe den Fehler [X.], als er am 8. April 1999 die ihm mit Schreiben vom 6. April 1999 von ih-rem Prozeßbevollmächtigten übersandten Abschriften der Berufungsschriftenerhalten [X.] -Das [X.] hat durch Beschluß vom 6. März 2000 den Wie-dereinsetzungsantrag der Kläger zurückgewiesen und ihre Berufung als unzu-lässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger.[X.] in formeller Hinsicht einwandfreie Rechtsmittel ist nicht begründet.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Klägern mit Recht nicht ge-währt worden, so daß ihre Berufung wegen Versäumung der Monatsfrist des§ 516 ZPO verworfen werden mußte.Nach § 233 ZPO ist einer [X.] Wiedereinsetzung gegen die Versäu-mung der Berufungsfrist zu bewilligen, wenn sie ohne ihr Verschulden an [X.] der Frist gehindert war. Verschulden ihrer Bevollmächtigten stehtdem Verschulden der [X.] gleich, § 85 Abs. 2 ZPO. Sowohl der bei den Gerichten zugelassene Prozeßbevollmächtigte der Kläger als auch ihr [X.] ist in diesem Sinne Bevollmächtigter der Kläger.Beide trifft an der Fristversäumung ein Verschulden.Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hätte trotz der ihm am [X.] erteilten Weisung, Berufung nur in dem sich aus den ihm per Telefax zu-gehenden [X.] ergebenden Umfang einzulegen, nachfragenmüssen, ob tatsächlich in einer der sieben Parallelsachen überhaupt keine Be-rufung eingelegt werden sollte. Unter den gegebenen Umständen mußte [X.] ihn als mit allen Verfahren befaßter Rechtsanwalt nämlich der Verdachtaufdrängen, es könne sich insoweit um ein Versehen handeln. Daß die [X.] -fung in den anderen sechs Verfahren aus Kostengründen nicht hinsichtlich al-ler Beklagten eingelegt wurde, war keine nachvollziehbare Erklärung dafür,daß in dem siebten Verfahren nicht einmal einer von insgesamt elf [X.] gegen einen Beklagten einlegen wollte. Die nach Sachlage ge-botene Nachfrage hätte die fristgerechte Einlegung der Berufung ermöglicht,selbst wenn sie erst in dem Telefonat vom 6. April 1999 erfolgt wäre, in demder Prozeßbevollmächtigte der Kläger auf die Anfrage des Büros des [X.] den Erhalt der ihm am 31. März 1999 übermittelten Beru-fungsschriften bestätigte.Das Verschulden des [X.]s der Kläger liegt in der [X.] Überwachung seiner Sekretärin. Mit der bloßen Anweisung, [X.] noch zu notieren, genügte er seinen [X.] nicht.[X.] er auch bis zur [X.] 1999 noch davon ausgehen dürfen,daß seine Sekretärin eine geschulte und zuverlässige Rechtsanwalts- [X.] war, so mußte er, nachdem er die fehlende Eintragung der Beru-fungsfristen aller sieben Verfahren entdeckt hatte, sich von der Ausführungseiner Anweisung durch Nachprüfung überzeugen. Denn zeitnah hatte er voneinem anderen Vorgang Kenntnis erhalten, der auf eine mangelnde Zuverläs-sigkeit der Angestellten jedenfalls zu jener [X.] hinwies: Sie hatte nicht für diein der Sozietät des [X.]s übliche Eintragung einer - bis [X.] März 1999 verlängerten - Berufungsbegründungsfrist in der vorgesehenenWeise gesorgt, so daß die Frist nicht eingehalten wurde. Hiervon erfuhr der[X.] durch am 16. März 1999 [X.] Schreiben des- 6 - [X.]s . Wenn er gleichwohl von einerÜberprüfung der Berufungsfristeintragungen in den sieben Parallelverfahrenabsah, so rechtfertigt das ihm gegenüber ebenfalls den Vorwurf [X.].RöhrichtGoetteKurzwelly [X.] Münke

Meta

II ZB 5/00

12.02.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. II ZB 5/00 (REWIS RS 2001, 3574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3574

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