Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. I ZB 6/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2564

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[X.] ZB 6/00vom6. April 2000in der [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 6. April 2000 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und [X.], Prof.[X.], [X.] und Raebelbeschlossen:Die gegen den [X.]uß des [X.] in [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 5. November 1999 ge-richtete weitere Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin als [X.] verworfen.Gründe:Die weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig (§ 793 Abs. 2, § [X.]. 4 ZPO). Sie kann auch als außerordentliche Beschwerde nicht zum [X.]. Der angefochtene [X.]uß enthält, soweit er sich auf entsprechendeAnwendung von § 775 Nr. 1, § 776 ZPO stützt, keine greifbare Gesetzwidrig-keit.Die von der weiteren Beschwerde im übrigen gerügte Verletzung rechtli-chen Gehörs genügt regelmäßig gleichfalls nicht, um unter dem [X.] Gesetzwidrigkeit den Rechtszug zum [X.] zu eröffnen(vgl. [X.], [X.]. v. 28.10.1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290, 291). [X.] liegt es schon deshalb nicht anders, weil die Begründung der weiteren- 3 -(außerordentlichen) Beschwerde nicht darlegt, daß die angefochtene Entschei-dung des Beschwerdegerichtes auf der gerügten Verletzung rechtlichen [X.] beruht. Es ging in dem Beschwerdeverfahren lediglich um Rechtsfragen.Die Antrags- und Erstbeschwerdegegnerin hatte ihre Rechtsauffassung [X.] vom 30. Dezember 1998 und 15. Juni 1999 insoweit bereits [X.] und auch die weitere Beschwerde selbst enthält keine Argumente, dievom Beschwerdegericht ersichtlich nicht bereits berücksichtigt worden sind,wenngleich es sich dadurch nicht zu einer anderen Auffassung hat [X.].Erdmann[X.]Bornkamm [X.]

Meta

I ZB 6/00

06.04.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. I ZB 6/00 (REWIS RS 2000, 2564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2564

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