Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2002, Az. XII ZB 102/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2059

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[X.] ZB 102/00vom31. Juli 2002in der [X.]:[X.]:ja BGB §§ 1587o, [X.] § 53g Abs. 1Zur verfahrensbeendenden Wirkung einer den Versorgungsausgleich an-ordnenden Entscheidung, die auf einer nach Eintritt der Rechtskraft [X.] Parteivereinbarung nach § 1587o BGB beruht.[X.], Beschluß vom 31. Juli 2002 - [X.] 102/00 -OLGFrankfurt am [X.] [X.] 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Juli 2002 durch die [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],Dr. [X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats fürFamiliensachen des [X.]s Frankfurt am [X.] vom15. Februar 2000 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückge-wiesen.[X.]: 7.498 Gründe:I.Durch Verbundurteil hatte das Familiengericht die Ehe der Parteien [X.] und unter anderem den Versorgungsausgleich dergestalt durchge-führt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegnersbei der [X.] Rentenanwartschaften für die Antragstel-lerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 131,64 DM monatlichbegründete und die Anwartschaften des Antragstellers bei der [X.] in der Weise real teilte, daß der Antragstellerin auseigenem Recht monatliche Anwartschaften in Höhe von 1.090,46 DM zustehen.Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Beschwerde ein mitdem Ziel, einen Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, und berief sich auf- 3 -einen zwei Monate vor der Eheschließung notariell vereinbarten Ausschluß [X.], den die Antragstellerin indes wegen ihrer zu diesemZeitpunkt bestehenden Schwangerschaft für sittenwidrig hielt.Im Beschwerdeverfahren vereinbarten die Parteien durch gerichtlichprotokollierten Vergleich, der Versorgungsausgleich solle dergestalt durchge-führt werden, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des [X.] bei der [X.] Rentenanwartschaften für die [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 226 DM mo-natlich begründet und die Anwartschaften des Antragstellers bei der [X.] in der Weise real geteilt werden, daß der [X.] aus eigenem Recht monatliche Anwartschaften in Höhe von374 DM zustehen.Durch Beschluß vom 7. Juni 1999, der seit dem 15. Juli 1999 rechtskräf-tig ist, genehmigte das [X.] diesen Vergleich und führte denVersorgungsausgleich entsprechend durch.Mit einem am 1. September 1999 bei Gericht eingegangenen Antrag [X.] der Antragsgegner die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens underklärte zugleich die Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs unter Hinweisdarauf, daß die [X.] die an ihn zu zahlende Rente aufgrundder Entscheidung zum Versorgungsausgleich um einen Betrag von 834,80 [X.] gekürzt habe, nämlich unter Rückrechnung der zugunsten der [X.] zu begründenden Anwartschaft von monatlich 226 DM in eine voll-dynamische Anwartschaft. Diese Rückrechnung sei von den Parteien nicht ge-wollt [X.] 4 -Durch den angefochtenen Beschluß hat das [X.] [X.] des Antragsgegners nicht stattgegeben, sondern [X.], daß das Beschwerdeverfahren durch den Beschluß vom 7. Juni 1999 be-endet worden sei, und dies damit begründet, daß für eine Fortsetzung des Be-schwerdeverfahrens nach diesem Beschluß ungeachtet der Frage der Wirk-samkeit des gerichtlichen Vergleichs kein Raum mehr sei.Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Antrags-gegners, mit der er seinen Antrag auf Fortsetzung des [X.].II.Die Beschwerde hat keinen Erfolg.Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Antragsgegner den gerichtlichenVergleich der Parteien wirksam angefochten hat oder nicht, oder ob dieser we-gen veränderter Umstände nach den Grundsätzen über den Wegfall der Ge-schäftsgrundlage anzupassen ist, wie die weitere Beschwerde hilfsweise gel-tend macht. Denn das Beschwerdeverfahren ist nicht durch diesen Vergleichbeendet worden, sondern durch den Beschluß des [X.], mitdem es den Versorgungsausgleich nach Maßgabe dieses Vergleichs geregelthat.Diese Entscheidung über den nach seiner Durchführung grundsätzlichunumkehrbaren öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. BVerwGDVBl. 1994, 1080, 1081) ist sowohl in formelle wie in materielle Rechtskrafterwachsen. Außerhalb der durch § 10a [X.] eröffneten Möglichkeit [X.] 5 -späteren Abänderung kann eine solche Entscheidung - abgesehen von Berich-tigungen und Ergänzungen analog den §§ 319 bis 321 ZPO, die hier ersichtlichnicht in Betracht kommen - als Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit [X.] den besonderen Voraussetzungen der §§ 579, 580 ZPO nochmals Ge-genstand der gerichtlichen Prüfung werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom12. Oktober 1988 - [X.]/86 - FamRZ 1989, 264 und vom 21. April 1982 - IV b ZB 584/91 - FamRZ 1982, 687, 688 m.w.[X.] tritt die Rechtskraft einer Entscheidung über den [X.], mit der ein Ausgleich durch Begründung von [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden ist, unab-hängig davon ein, ob eine Vereinbarung der Parteien, auf der sie beruht, fort-besteht oder nicht. Denn wenn das Gericht rechtskräftig über den [X.] entschieden hat, kommt eine einverständliche Ausgleichsre-gelung nach § 1587o BGB nicht mehr in Betracht (vgl. [X.] NJW 1977,844 m.w.N.). Nichts anderes kann gelten, wenn nach Eintritt der [X.] Entscheidung eine solche Vereinbarung einverständlich aufgehoben odervon einer der Parteien angefochten wird.Ohne Erfolg macht die weitere Beschwerde geltend, die familiengericht-liche Genehmigung des Vergleichs gemäß § 1587o BGB benachteilige [X.], weil das Beschwerdeverfahren ohne diese Genehmigung hättefortgeführt werden können. Denn auch dann, wenn das Beschwerdegerichtdiese Genehmigung verweigert oder seine Notwendigkeit übersehen hätte, [X.] das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung des [X.]über den Versorgungsausgleich beendet gewesen, und zwar auch dann, wenndieser Entscheidung rechtsfehlerhaft ein nicht genehmigter Vergleich zugrundegelegt worden [X.] 6 -Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde stehen dem auchnicht die von ihr angeführten Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 1991 - [X.]125/88 - FamRZ 1991, 679, 680, vom 6. März 1991 - [X.] 88/90 - FamRZ1991, 681 und vom 27. Oktober 1993 - [X.] 158/91 - FamRZ 1994, [X.]. In allen diesen Fällen war vereinbart worden, daß ein Versorgungsaus-gleich nicht stattfinden solle; die gleichlautende Entscheidung des [X.] erwies sich daher lediglich als ein (an sich nicht erforderlicher) Hinweisauf die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge des § 53d Satz 1 [X.], die [X.] über den Versorgungsausgleich entbehrlich macht. Da dieverfahrensbeendende Wirkung in diesen Fällen schon dem Abschluß der [X.] in Verbindung mit ihrer Genehmigung durch das Gericht zukommt,ist das Verfahren weiterzuführen, wenn sich herausstellt, daß die [X.] war und das Verfahren infolgedessen tatsächlich nicht beendet [X.] ist (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 aaO). Das vorliegende Ver-fahren ist hingegen durch eine den Versorgungsausgleich durchführende ab-schließende Sachentscheidung beendet worden, die für eine weitere Entschei-dung keinen Raum läßt.Ob der Entscheidung [X.] FamRZ 1998, 373 zu folgen ist, [X.] bei einem unwirksamen Teilausschluß des Versorgungsausgleichs, näm-lich dem Verzicht auf Ausgleich von beiden Parteien erworbener betrieblicherAltersversorgungen, der abschließend vom Familiengericht getroffenen Rege-lung über den Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi-cherung die Entscheidungsgrundlage entzogen wird und das Verfahren unterEinbeziehung der vermeintlich ausgeschlossenen betrieblichen Versorgungs-anrechte fortzusetzen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil [X.] durchgeführte Versorgungsausgleich sämtliche von den Parteien erworbe-nen Versorgungsanrechte erfaßte und lediglich der Höhe nach von dem ab-- 7 -wich, was bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auszugleichen gewe-sen wäre. Dem Eintritt der materiellen Rechtskraft dieser Entscheidung stehtdie Unwirksamkeit einer im Verfahren für wirksam angesehenen Vereinbarungnach § 1587o BGB ebensowenig entgegen wie etwa eine falsche, vom Renten-versicherungsträger nachträglich korrigierte Rentenauskunft; eine solche stelltauch keinen Restitutionsgrund dar (vgl. Senatsbeschluß [X.]Z 89, 114, 116).Hahne[X.] [X.] [X.]Vézina

Meta

XII ZB 102/00

31.07.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2002, Az. XII ZB 102/00 (REWIS RS 2002, 2059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2059

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