Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.02.2020, Az. B 14 AS 9/19 B

14. Senat | REWIS RS 2020, 2426

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zurückweisung der Berufung als unbegründet wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten - Bindung des Gerichts an das klägerische Begehren - Auslegung der Berufungsschrift - Verpflichtung zur Korrektur einer offenbar falschen Beklagtenbezeichnung


Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1 wird der Beschluss des [X.] vom 26. November 2018 - L 8 AS 273/18 - aufgehoben, soweit er ihre Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2018 - [X.] A[X.]43/14 - zurückweist. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Klägerin zu 1 wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin [X.] bewilligt. Es sind weder Monatsraten aus dem Einkommen noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu leisten.

Die Beschwerden der Kläger zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 26. November 2018 - L 8 AS 273/18 - werden zurückgewiesen. Ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin [X.] werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten der Kläger zu 2 und 3 sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Kläger begehren höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende für die Klägerin zu 1 von dem beklagten Jobcenter [X.] [X.]. Der Beklagte hat dies ua mit [X.] vom 1.9.2014 abgelehnt. Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben, die das [X.] abgewiesen hat (Urteil vom [X.]). Mit der dagegen erhobenen Berufung haben die Kläger das angegriffene [X.]-Urteil vorgelegt, als Beklagten in der Berufungsschrift aber das Jobcenter Vorpommern-Greifswald [X.] genannt. Das L[X.] hat dieses Jobcenter als Beklagten eingetragen und ihm die Berufung zugestellt. Die Kläger wurden gebeten, die Berufung zu begründen, was nicht erfolgte. In seiner Berufungserwiderung hat das Jobcenter Vorpommern-Greifswald [X.] darauf hingewiesen, dass die Kläger bei ihm nicht im Leistungsbezug seien und im [X.]-Urteil der Beklagte genannt sei. Das L[X.] hat die Berufung mit Beschluss nach § 153 Abs 4 [X.]G wegen fehlender Passivlegitimation des Jobcenters Vorpommern-Greifswald [X.] zurückgewiesen (Beschluss vom 26.11.2018). Hiergegen richten sich die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger.

2

II. 1. Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des L[X.] vom 26.11.2018 ist zulässig und iS der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 160a Abs 5 [X.]G) begründet. Die Klägerin zu 1 hat in ihrer Beschwerdebegründung Tatsachen substantiiert dargetan, die eine Verletzung der gerichtlichen Bindung an das klägerische Begehren (§ 123 [X.]G; vgl hierzu B[X.] vom 29.3.2001 - B 7 [X.] 214/00 B - [X.] 3-1500 § 123 [X.]) ergeben. Dieser Verfahrensmangel liegt auch vor. Die Berufungsschrift war im Lichte des beigefügten erstinstanzlichen Urteils auszulegen. Danach hätte das L[X.] die offenbar falsche Beklagtenbezeichnung mittels Rubrumsberichtigung korrigieren müssen. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1 mit der Berufung einen Beklagtenwechsel vornehmen wollte, zumal das Jobcenter Vorpommern-Greifswald [X.] für sie nicht zuständig war.

3

Die angegriffene Entscheidung kann auf dem Verfahrensmangel beruhen (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 [X.]G), weil dem geltend gemachten Anspruch jedenfalls nicht die fehlende Passivlegitimation des Beklagten entgegensteht.

4

2. Die Beschwerden der Kläger zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des L[X.] sind jedenfalls unbegründet, weil ein schutzwürdiges Interesse ihrerseits an der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens nicht ersichtlich ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des [X.] haben die Kläger zu 2 und 3 ihre Klagen in der mündlichen Verhandlung vom [X.] zurückgenommen, wodurch der Rechtsstreit - soweit er sie betraf - in der Hauptsache erledigt (§ 102 Abs 1 Satz 2 [X.]G) und nicht mehr rechtshängig war. Warum sie gleichwohl sowohl in der Berufungs- als auch in der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift als Kläger genannt sind, erschließt sich nicht.

5

PKH ist den Klägern zu 2 und 3 nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 114 ZPO). Da die Kläger zu 2 und 3 keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 121 ZPO).

6

3. Im Hinblick auf die Klägerin zu 1 wird das L[X.] auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung im Hinblick auf die Kläger zu 2 und 3, die aufgrund des teilbaren Streitgegenstands gesondert zu ergehen hat (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.] 20a), beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 9/19 B

20.02.2020

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Neubrandenburg, 8. Mai 2018, Az: S 12 AS 1243/14, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 123 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.02.2020, Az. B 14 AS 9/19 B (REWIS RS 2020, 2426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2426

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