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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 11/15
vom
21. August 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 21. August 2015
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Diederichsen und
von
Pentz, [X.] und die Richterin Dr.
Oehler
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 14.
Juli 2015 auszulegende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14.
Juli 2015, mit dem sein
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, ist als Gegenvorstellung auszulegen. Denn eine Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des [X.] ist nicht statthaft.
Die Gegenvorstellung ist aus den im Beschluss vom 14. Juli 2015 ausgeführten Gründen zurückzuweisen. Auf den erstmals mit Schriftsatz vom 2.
April 2015 vorgetragenen Gesichtspunkt, der zu erwartende materielle Schaden belaufe sich auf mindestens 8.000
berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. [X.], Beschluss vom 24. September 2013 -
II
ZR 117/11, juris Rn. 4 mwN).
Galke
Diederichsen
von Pentz
[X.]
Oehler
Meta
21.08.2015
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2015, Az. VI ZA 11/15 (REWIS RS 2015, 6301)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6301
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