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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 9/15
vom
5. März 2015
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
5. März 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschlüsse des [X.] vom 12. Juli 2013 und 5. August 2013
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I-11 [X.] -
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 19. Januar 2015 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbe-schwerde gegen die Beschlüsse des [X.] vom 12. Juli 2013 (Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 29. Mai 2013) und vom 5. August 2013 (Zurückweisung der Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Be-schluss des [X.] vom 10. Juli 2013).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Be-schluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier 1
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nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 -
III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 -
III ZA 26/13, juris).
Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.05.2013 -
4 [X.]/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.08.2013 -
I-11 [X.] -
4
Meta
05.03.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. III ZA 9/15 (REWIS RS 2015, 14486)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14486
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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