Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2018, Az. VI ZA 23/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12909

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:050318BVI[X.]23.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.] 23/17
vom

5. März 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
5. März
2018
durch den [X.] [X.], die
Richterinnen von [X.], [X.], [X.] und [X.] Klein
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung auszulegende [X.] des [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 6. Februar 2018 wird [X.].

Gründe:
Die als Gegenvorstellung auszulegende [X.] hat in der Sache keinen Erfolg. Der den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ableh-nende Beschluss des [X.]s vom 6. Februar 2018 verletzt den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht. Der [X.] hat das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang geprüft. Die beabsich-tigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Nicht-zulassungsbeschwerde des [X.] wäre als unzulässig zu verwerfen, da der übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. [X.] geltend zu machenden Beschwer [X.] sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 19. Oktober 1
2
-
3
-
2017 -
VI ZR 19/17, juris Rn. 5; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 -
VI [X.]/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 -
VI [X.] 11/15, juris Rn. 2 mwN). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeit-punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Se-natsbeschluss vom 27. August 2008 -
VI [X.], [X.], 279 mwN; [X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 -
VII ZR 253/12, aaO Rn. 3). Einem Be-schwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den [X.] vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts -
und einer entsprechend höheren Beschwer -
rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. [X.]sbeschluss vom 19.
Oktober 2017 -
VI ZR 19/17, juris Rn. 5; [X.], Beschlüsse vom 24. Juni 2014 -
II ZR 195/13, juris Rn. 4 mwN; vom 29. Juli 2014 -
II ZR 73/14, juris Rn.
10; vom 9. Dezember 2014 -
VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; vom 19. Februar 2015 -
VII ZR 176/14, [X.], 1009 Rn. 7).
2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übersteigt der
t-gesetzt und die Sache an das Amtsgericht abgegeben. Hiergegen hat der Klä-ger keine Einwände erhoben. Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und den mit der Klage u.a. geltend gemachten Anspruch auf Ersatz außerge-richtlicher Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts n-hilfe für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger den Wert seines [X.], dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände die [X.]
-
4
-
zung eines höheren Streitwerts -
und einer entsprechend höheren Beschwer -
rechtfertigen und bei der Festsetzung des Streitwerts nicht ausreichend berück-sichtigt worden seien.
Galke
von [X.]
Roloff

[X.]
Klein

Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 19.09.2016 -
55 [X.] (11) -

LG [X.], Entscheidung vom 07.06.2017 -
21 [X.]/16 -

Meta

VI ZA 23/17

05.03.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2018, Az. VI ZA 23/17 (REWIS RS 2018, 12909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12909

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Nichtzulassungsbeschwerde: Berücksichtigungsfähigkeit neuer Angaben zum Erreichen der Mindestbeschwer


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VI ZR 19/17

VII ZR 253/12

VIII ZR 160/14

VII ZR 176/14

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