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PDF anzeigen [X.] vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 22. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 16. März 2010 beantragt. Der Antrag ist mit Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt worden. Gegen diesen ihr am 15. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2010, eingegangen am 29. Juli 2010, Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, hilfsweise Gegenvorstellung erhoben. Sie beanstandet die Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör. 1 - 3 - I[X.] 2 [X.] ist als Gegenvorstellung statthaft (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juni 2010 - [X.], juris), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Verletzung des Anspruchs der Klä-gerin auf rechtliches Gehör geboten. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 3 Galke [X.] Pauge [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.02.2009 - 2 O 45/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]/09 -
Meta
21.09.2010
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2010, Az. VI ZA 7/10 (REWIS RS 2010, 3172)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3172
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