Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2019, Az. 10 AZR 371/18

10. Senat | REWIS RS 2019, 2049

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Gegenstand

Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft -SokaSiG


Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2018 - 2 Sa 1563/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge zu den [X.].

2

Der Kläger ist die Urlaubs- und [X.] der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den [X.] verpflichtet. Der Kläger begehrt von dem [X.]n auf der Grundlage der Tarifverträge für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) in den Fassungen vom 18. Dezember 2009 ([X.] 2009), 21. Dezember 2011 ([X.] 2011), 17. Dezember 2012 ([X.] 2012), 3. Mai 2013 ([X.] 2013 I) und 3. Dezember 2013 ([X.] 2013 II) Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2011 bis Januar 2014. Er berechnete den Sozialkassenbeitrag anhand der von den einzelnen Arbeitnehmern konkret im jeweiligen Monat geleisteten Arbeitsstunden und legte nicht den tatsächlich gezahlten Stundenlohn, sondern den höheren tariflichen Mindestlohn zugrunde. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 21. September 2016 und 25. Januar 2017 festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des [X.] in den hier maßgeblichen Fassungen unwirksam sind (- 10 ABR 33/15 - [X.] 156, 213; - 10 [X.] - [X.] 156, 289; - 10 [X.] -; - 10 ABR 43/15 -).

3

Der keinem der tarifvertragsschließenden Verbände angehörende [X.] unterhielt bis zur Einstellung seines Betriebs Ende Januar 2014 einen Baubetrieb, in dem arbeitszeitlich überwiegend ua. Maurerarbeiten, Verputzarbeiten sowie Stemm- und Schachtarbeiten und andere bauliche Leistungen erbracht wurden.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der [X.] sei verpflichtet, am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen. Er hat seine Ansprüche zunächst auf die Allgemeinverbindlicherklärungen der jeweiligen [X.] gestützt. Bereits im Verlauf des ersten Rechtszugs hat er sich jedoch auch auf das am 25. Mai 2017 in [X.] getretene [X.] berufen.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den [X.]n zu verurteilen, an ihn 10.221,78 Euro zu zahlen.

6

Der [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung verletzt § 7 [X.] das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden. Beim [X.] handele es sich im Übrigen um ein unzulässiges Einzelfallgesetz iSv. Art. 19 Abs. 1 GG. Das [X.] sei auch nicht notwendig, um ein bedeutendes soziales Sicherungssystem aufrechtzuerhalten. Das Gesetz betreffe nur rund 2 % aller Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber regele kein gesellschaftlich relevantes Problem.

7

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der [X.] weiterhin das Ziel, dass die Klage abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.]n zu Recht zurückgewiesen. Die Beitragsklage ist zulässig und begründet.

9

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zusammensetzung der Beitragsforderungen ergibt sich aufgeschlüsselt nach Monaten aus dem Schriftsatz des [X.] vom 10. Juli 2017 iVm. der dort konkret in Bezug genommenen Anlage. Die Bezugnahme auf Anlagen ersetzt zwar grundsätzlich keinen Sachvortrag ([X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 40). Anlagen können jedoch dazu dienen, schriftsätzlichen Vortrag zu erläutern und zu belegen ([X.] 23. Oktober 2013 - 5 [X.] - Rn. 14). Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebotene Individualisierung der [X.] kann auch durch eine konkrete Bezugnahme auf beigefügte Anlagen erfolgen ([X.] 17. März 2016 - III ZR 200/15 - Rn. 19).

II. Die Klage ist begründet.

1. Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer aus § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 iVm. Anlagen 28 bis 32 [X.] Die Anlagen 28 bis 32 enthalten den vollständigen Text der [X.] in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen (vgl. den Anlageband zum [X.]. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 283 bis 350). Die Beitragspflicht des [X.]n folgt für die [X.] vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II und Abschn. V, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009, für die [X.] vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II und Abschn. V, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2011 und für die [X.] vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II und Abschn. V, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2012. Für die [X.] vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 ergibt sich die Beitragspflicht des [X.]n aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II und Abschn. V, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 15 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2013 I und für die [X.] vom 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2014 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II und Abschn. V, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 15 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2013 II.

a) Der in [X.] gelegene Betrieb des [X.]n unterfällt nach § 1 Abs. 1 der [X.] ihrem räumlichen Geltungsbereich. Die bei dem [X.]n beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer werden nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der [X.] von ihrem persönlichen Geltungsbereich erfasst.

b) Der betriebliche Geltungsbereich der [X.] ist eröffnet. Nach den Feststellungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, auf die das [X.] Bezug genommen hat, unterhielt der [X.] im Streitzeitraum einen Baubetrieb. In ihm wurden arbeitszeitlich überwiegend Maurerarbeiten, Verputzarbeiten, Stemm- und Schachtarbeiten, Abbrucharbeiten, Fliesenverlegearbeiten, Tiefbauarbeiten (Erdaushub), Pflasterarbeiten, Isolierarbeiten (Dämmarbeiten gegen Wärme, Kälte, Feuchtigkeit), Betonarbeiten und der Einbau von Baufertigteilen (Fenster und Türen) geleistet. Diese Tätigkeiten fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 15, Nr. 23, Nr. 26, Nr. 29, Nr. 34, Nr. 36 und Nr. 37 der [X.]. Daneben wurden Malerarbeiten durchgeführt, die als bauliche Leistungen von § 1 Abs. 2 Abschn. II der [X.] erfasst werden. Ein vom betrieblichen Anwendungsbereich der [X.] ausgenommener Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] der [X.] liegt schon deswegen nicht vor, weil nicht arbeitszeitlich überwiegend Malerarbeiten erbracht wurden (vgl. [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 30 [X.]).

c) Die vom Kläger für die einzelnen Kalendermonate jeweils in Ansatz gebrachten Beitragssätze entsprechen den tariflichen Bestimmungen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009, [X.] 2011 und [X.] 2012 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2013 I und [X.] 2013 II).

d) Der Kläger ist berechtigt, die geschuldeten Beiträge nicht nach den tatsächlich gezahlten Bruttolöhnen, sondern anhand der höheren tariflichen Mindestlöhne zu berechnen ([X.] 13. November 2013 - 10 [X.] 842/12 - Rn. 27). Die Beiträge sind für Arbeitnehmer, die dem [X.] Lohnsteuerrecht unterliegen, nach dem Bruttolohn zu berechnen, der für die Lohnsteuer zugrunde zu legen und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragen ist (§ 18 Abs. 4 Buchst. a [X.] 2009, [X.] 2011 und [X.] 2012 sowie § 15 Abs. 4 Buchst. a [X.] 2013 I und [X.] 2013 II). Darunter ist der vom [X.] geschuldete, nicht der geringere tatsächlich gezahlte [X.] zu verstehen (vgl. [X.] 14. Februar 2007 - 10 [X.] 63/06 - Rn. 25).

2. Gegen die Geltungserstreckung der [X.] auf den nicht originär tarifgebundenen [X.]n durch § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 iVm. Anlagen 28 bis 32 [X.] bestehen aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken ([X.] 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 20 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] 549/18 - Rn. 84 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] 550/18 - Rn. 23 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 39 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] 499/17 - Rn. 81 ff.; 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 29 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 32 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 42 ff., [X.]E 164, 201).

a) § 7 [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.]n mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ([X.] 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 21 [X.]).

aa) Etwaige Eingriffe in die Tarifautonomie wären jedenfalls gerechtfertigt. Sie erwiesen sich als verhältnismäßig. Dem Gesetzgeber steht ein Prognose- und Beurteilungsspielraum zu. Nach Auffassung des Senats hat der Gesetzgeber mit den Erwägungen, die dem [X.] zugrunde liegen, den ihm eröffneten Spielraum nicht überschritten ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 41 [X.]).

bb) Der [X.] kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, § 7 [X.] sei nicht erforderlich gewesen, weil die Vorschrift nicht notwendig gewesen sei, um ein bedeutendes soziales Sicherungssystem aufrechtzuerhalten, und nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Arbeitnehmern betroffen sei. Der Beurteilungs- und Prognosespielraum umfasst auch die Einschätzung, ob ein Gesetz erforderlich ist (vgl. [X.] 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 [X.], 1 [X.], 1 BvR 1477/16 - Rn. 162, [X.]E 146, 71; [X.] 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 40). Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Fortbestand der Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft zu sichern, hält sich in den Grenzen, die ihm für die Beurteilung der Erforderlichkeit eröffnet sind.

b) § 7 [X.] verletzt nach Auffassung des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden ([X.] 24. September 2019 - 10 [X.] 562/18 - Rn. 23 ff. [X.]). Der gegenteiligen Ansicht des [X.]n ist nicht zuzustimmen.

aa) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vortrag des [X.]n, er habe nicht erkannt, dass die Tarifverträge der Bauwirtschaft auf ihn anwendbar seien. Ihm könne daher nicht vorgehalten werden, dass er keinen Vertrauensschutz genieße, weil er jahrelang den [X.]n der Bauwirtschaft unterlegen sei und Sozialkassenbeiträge gezahlt habe. Die subjektive Sicht des [X.]n ist nicht maßgebend. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen ([X.] 17. Dezember 2013 - 1 [X.] - Rn. 64, [X.]E 135, 1; [X.] 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 47).

bb) Der [X.] beruft sich ohne Erfolg darauf, die „Ersetzung“ der unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärung durch eine gesetzliche Regelung sei nicht vorhersehbar gewesen. Dem Gesetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 [X.] geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen. Ein Vertrauen darauf, nur aufgrund einer wirksamen Allgemeinverbindlicherklärung in Anspruch genommen zu werden, ist nicht schutzwürdig ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] 498/17 - Rn. 47 [X.]).

c) Nach Auffassung des Senats ist § 7 [X.] kein nach Art. 19 Abs. 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz. Die Bestimmung greift nicht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle einen einzelnen Fall oder eine bestimmte Gruppe heraus ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 64; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 105 ff., [X.]E 164, 201).

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Brune    

        

    Pulz    

        

        

        

    Scheck    

        

    Schürmann    

                 

Meta

10 AZR 371/18

30.10.2019

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 5. Oktober 2017, Az: 66 Ca 80810/17, Urteil

§ 7 SokaSiG, Anl 28 SokaSiG, Anl 32 SokaSiG, Art 9 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 19 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2019, Az. 10 AZR 371/18 (REWIS RS 2019, 2049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2049

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