Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2008, Az. AnwZ (B) 2/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 382

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[X.][X.] ([X.]) 2/06 vom 8. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. [X.] am 8. Dezember 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwen-digen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 18. April 2005 seine Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 hat die Antragsgegnerin den Wider-rufsbescheid widerrufen. Die [X.]eteiligten haben daraufhin die Hauptsache über-einstimmend für erledigt erklärt. Danach war in entsprechender Anwendung der 3 - 3 - §§ 91 a ZPO, 13 a [X.] nur noch durch [X.]eschluss ohne mündliche Verhand-lung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem [X.] aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO erst im Laufe des [X.]eschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Rücknah-me des [X.] getragen hat. [X.] Frellesen [X.]
[X.] Stüer [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 21.10.2005 - 1 ZU 47/05 -

Meta

AnwZ (B) 2/06

08.12.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2008, Az. AnwZ (B) 2/06 (REWIS RS 2008, 382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 382

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