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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 159/13
vom
9. Oktober 2014
in dem Rechtsstreit
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Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2014 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Kirchhoff, Dr.
Koch, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10.
Juli 2014 wird auf Kosten der Klägerinnen und der [X.] zu-rückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Klägerinnen und der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist durch die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Senats vom 10. Juli 2014 nicht verletzt.
[X.] Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten ei-nes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass
der Ent-scheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 144; [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunk-te des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 -
III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die 1
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Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2011 -
I [X.], [X.], 314 Rn. 12 -
Medicus.log).
I[X.] Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 10. Juli 2014 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen und der [X.] in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.
1. Soweit die
Klägerinnen und die [X.]
ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde zusammengefasst wiederholen, kann die An-hörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfas-sungsgericht gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Kammerbe-schluss
vom 5.
Mai 2008 -
1 [X.], [X.], 2635 f.; [X.], Beschluss vom 19. Juli 2012 -
I [X.], [X.], 766 Rn. 2). Eine [X.] gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. April 2014 -
I [X.], [X.] 2014, 343 Rn. 4).
2. In der Rechtsprechung des [X.] ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare [X.] gerichtliche Entscheidung von [X.] wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf ([X.], [X.] vom 8.
Dezember 2010
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1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Dies gilt auch für Entscheidungen des [X.], mit denen -
wie hier -
eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden ist ([X.], NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begründung ist nur dann aus-3
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nahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulas-sungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prü-fung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der [X.] als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist ([X.], NJW 2011, 1497 Rn. 3). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder von den Klägerinnen und den [X.] dargetan noch sonst ersichtlich.
Büscher
Kirchhoff
Koch
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.09.2012 -
103 [X.]/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2013 -
5 [X.] -
Meta
09.10.2014
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. I ZR 159/13 (REWIS RS 2014, 2286)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2286
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