Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
1. Das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2011 - L 8 LW 15/11 -, der Gerichtsbescheid des [X.] vom 13. April 2011 - [X.] LW 5/10 -, der Widerspruchsbescheid der [X.] vom 21. April 2010 - 3 008 743 7 - und der Bescheid der [X.] vom 17. März 2010 - 0015853071 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2011 - L 8 LW 15/11 - wird aufgehoben und das Verfahren an das [X.] zurückverwiesen. Damit werden die Beschlüsse des [X.] vom 29. August 2012 - [X.] LW 8/12 B - und vom 3. Januar 2013 - [X.] LW 4/12 C - gegenstandslos.
2. Hinsichtlich des Beschlusses des [X.] vom 28. Juli 2011 - [X.] LW 5/10 - und des Bescheids der [X.] vom 12. September 2008 - 30087437 - wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Die [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. [X.] wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (sog. Hofabgabeklausel) als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ([X.]).
Der Erste Senat des [X.] hat durch Beschluss vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, www.bverfg.de, entschieden, dass § 11 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in der Fassung des Art. 17 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom 20. April 2007 ([X.] 554 <569>) mit Art. 14 Abs. 1 GG und in Verbindung mit § 21 Abs. 9 Satz 4 [X.] in der Fassung des Art. 7 Nr. 1a des [X.] und anderer Gesetze vom 5. August 2010 ([X.] 1127 <1132>) und in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des [X.] der [X.] ([X.] - LSV-NOG) vom 12. April 2012 ([X.] 579 <589 f.>) mit Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist.
Die Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde entspricht dem bereits entschiedenen Verfahren 1 BvR 2392/14. Demnach war ebenso zu entscheiden.
Hinsichtlich des Beschlusses des [X.] vom 28. Juli 2011 - [X.] LW 5/10 - über die Nichtzulassung der Sprungrevision und des Bescheids der [X.] vom 12. September 2008 - 30087437 - über die Ablehnung der Rentenbewilligung war die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat nicht schlüssig und substantiiert dargelegt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]), inwiefern er wegen der Nichtzulassung der Sprungrevision in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnte. Der Bescheid der [X.] vom 12. September 2008 - 30087437 - war nicht Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens. Der Rechtsweg ist somit nicht erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens waren lediglich der Bescheid der [X.] vom 17. März 2010 - 0015853071 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der [X.] vom 21. April 2010 - 3 008 743 7 -, der auf den Antrag des Beschwerdeführers nach § 44 [X.] ergangen ist.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. [X.] 79, 365 <369 f.>) war der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 50.000 € festzusetzen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
08.11.2018
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BSG, 3. Januar 2013, Az: B 10 LW 4/12 C, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.11.2018, Az. 1 BvR 461/13 (REWIS RS 2018, 1979)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 1979
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 408/13 (Bundesverfassungsgericht)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Verfassungswidrigkeit der Hofabgabeklausel als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem ALG (§ …
1 BvR 415/13 (Bundesverfassungsgericht)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
1 BvR 436/13 (Bundesverfassungsgericht)
Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
1 BvR 437/13 (Bundesverfassungsgericht)
Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
1 BvR 462/13 (Bundesverfassungsgericht)
Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung