Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.11.2018, Az. 1 BvR 415/13

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 2007

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

1. Das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2011 - L 8 LW 17/11 -, der Gerichtsbescheid des [X.] vom 14. April 2011 - [X.] LW 16/10 -, der Widerspruchsbescheid der [X.] vom 28. September 2010 - 1 075 557 3 - und der Bescheid der [X.] vom 27. April 2010 - 221/0015788663 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2011 - L 8 LW 17/11 - wird aufgehoben und das Verfahren an das [X.] zurückverwiesen. Damit werden die Beschlüsse des [X.] vom 29. August 2012 - [X.] LW 12/12 B - und vom 3. Januar 2013 - [X.] LW 8/12 C - gegenstandslos.

2. Hinsichtlich des Beschlusses des [X.] vom 28. Juli 2011 - [X.] LW 16/10 - wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Die [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. [X.] wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (sog. Hofabgabeklausel) als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ([X.]).

2

Der Erste Senat des [X.] hat durch Beschluss vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, www.bverfg.de, entschieden, dass § 11 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in der Fassung des Art. 17 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom 20. April 2007 ([X.] 554 <569>) mit Art. 14 Abs. 1 GG und in Verbindung mit § 21 Abs. 9 Satz 4 [X.] in der Fassung des Art. 7 Nr. 1a des [X.] und anderer Gesetze vom 5. August 2010 ([X.] 1127 <1132>) und in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des [X.] der [X.] ([X.] - [X.]) vom 12. April 2012 ([X.] 579 <589 f.>) mit Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist.

3

Die Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde entspricht dem bereits entschiedenen Verfahren 1 BvR 2392/14. Demnach war ebenso zu entscheiden.

4

Hinsichtlich des Beschlusses des [X.] vom 28. Juli 2011 - [X.] LW 16/10 - über die Nichtzulassung der Sprungrevision war die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor, da die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen von §23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] entspricht. Der Beschwerdeführer hat nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, inwiefern er wegen der Nichtzulassung der Sprungrevision in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnte.

5

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

6

Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. [X.] 79, 365 <369 f.>) war der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 50.000 € festzusetzen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 415/13

08.11.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 3. Januar 2013, Az: B 10 LW 8/12 C, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.11.2018, Az. 1 BvR 415/13 (REWIS RS 2018, 2007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2007

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