Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2000, Az. XI ZR 108/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2402

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:2. Mai 2000Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB §§ 166, 173; HTürGG § 1a) Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluß eines Darlehensvertrageskommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwi-derrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Ver-tretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei [X.]) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte [X.] geschützte Darlehensgeber hat grundsätzlich keine Ver-anlassung anzunehmen, der vertretene Darlehensnehmer sei bei [X.] Erklärungen nicht über sein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1[X.] belehrt worden.c) Der Treuhandvertrag und der vom Treuhänder für den Treugeber abge-schlossene Darlehensvertrag zur Finanzierung eines [X.] keine wirtschaftliche Einheit.[X.], Urteil vom 2. Mai 2000 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat aufgrund dermündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2000 durch den [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom5. März 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil der [X.] entschieden [X.] ist.Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivil-kammer des [X.] vom 21. [X.] wird in vollem Umfang zurückgewiesen.Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Kläger und die beklagten Banken streiten über die [X.] von zwei Darlehensverträgen zur Finanzierung einer Beteiligung aneinem geschlossenen Immobilienfonds.- 4 -Am 9. Mai 1990 unterzeichneten die Kläger in ihrer Wohnung aufVeranlassung eines Vermittlers einen "[X.]" über [X.] mit 100.000 DM an einer Immobiliengesellschaft bürgerli-chen Rechts (GbR). Der [X.] enthielt das Angebot [X.] mit der Treuhänderin des Fonds,einer GmbH, den Auftrag an diese, für die Kläger den Beitritt zur [X.] erklären, und die Bevollmächtigung der Treuhänderin zur Aufnahmeder erforderlichen [X.]. In einer gesondert unter-zeichneten Spalte unter dem [X.] wurden die Kläger un-ter der Überschrift "[X.]/Widerrufsbelehrung" über dieMöglichkeit belehrt, Auftrag und Vollmacht binnen einer Woche zu [X.]. Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 14. Mai 1990 bestä-tigten die Kläger das Angebot auf Abschluß eines [X.] wiederholten die Vollmachtserteilung. Die GmbH nahm das Treu-handvertragsangebot an und schloß Ende Dezember 1990 mit der [X.] zu 1) sowie der Rechtsvorgängerin der [X.] zu 2) [X.] für die Anteilseigner der GbR bzw. für die GbR. Von denbeiden Gesamtdarlehen in Höhe von jeweils 12.608.900 DM, die [X.] an die Treuhänderin bzw. die GbR ausgezahlt [X.], entfiel auf die Kläger jeweils ein Betrag von je 44.444,50 [X.] die GbR in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kündigtendie [X.] die Kreditverträge und forderten die Kläger im April 1996zur Darlehensrückführung auf. Die Kläger zahlten, nachdem die [X.] die Zwangsversteigerung des Fondsobjekts eingeleitet hatten,an die Beklagte zu 1) 45.806,71 DM und an die Rechtsvorgängerin [X.] zu 2) mindestens 44.444,50 [X.] Schreiben vom 1. Juli 1996 erklärten sie gegenüber [X.] den Widerruf des Auftrags und der Vollmacht mit der [X.] -dung, die Widerrufsbelehrung im [X.] habe nicht [X.] des [X.] entsprochen.Das [X.] hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) [X.] von 45.806,71 DM und gegen die Beklagte zu 2) auf [X.] 44.444,50 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, abgewiesen. Das [X.] hat ihr bis auf einen Teil der [X.]. Mit der - zugelassenen - Revision begehren die [X.] [X.] des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die bei einer Beschwer beider Beklagter in Höhe von [X.] auch ohne Zulassung durch das Berufungsgericht statt-hafte Revision (vgl. dazu [X.], Urteil vom 30. März 1998 - [X.]/96,WM 1998, 944, 945 m.Nachw.) ist begründet. Sie führt zur Abweisungder Klage in vollem Umfang.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner [X.] wesentlichen ausgeführt:Den Klägern stehe ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil sie ihre Erklärungen vom 9. Mai 1990 sowiedie in ihrem Namen geschlossenen Darlehensverträge mit den Beklag-ten wirksam nach §§ 1, 2 [X.] widerrufen hätten. Der entgeltlicheTreuhandvertrag, der Beitritt zur Immobiliengesellschaft und die [X.] mit den [X.] fielen in den Anwendungsbereich des- 6 -[X.]. Zwar seien letztere weder in einer Haustür-situation noch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den [X.] vom 9. Mai 1990 abgeschlossen worden. Sie [X.] jedoch ursächlich auf die Haustürsituation zurückzuführen und stün-den mit den von den Klägern abgegebenen Erklärungen in untrennba-rem Zusammenhang. Durch die Erklärungen vom 9. Mai 1990 sei [X.] in Gang gesetzt worden, die mit dem Erwerb der Gesell-schaftsbeteiligung durch den Treuhänder und den dafür erforderlichenDarlehensverträgen einen von den Klägern nicht mehr zu unterbre-chenden Verlauf genommen habe. Der Schutzzweck des [X.] gebiete es, bei wirtschaftlicher Einheit zwischen Kredit-vertrag und finanziertem Haustürgeschäft die [X.] auf beide Geschäfte zu erstrecken. Die [X.] wirtschaftlich und rechtlich untrennbar mit dem [X.].Die Kläger hätten mit ihrem Schreiben vom 1. Juli 1996 an [X.], jedenfalls aber mit den gleichzeitigen [X.] an die [X.], die Darlehensverträge auch wirksamwiderrufen; die Widerrufsbelehrung im [X.] entsprechenämlich schon wegen unzulässiger Zusätze nicht den gesetzlichen An-forderungen. Die [X.] könnten sich nicht darauf berufen, ihnengegenüber sei ein Widerruf nicht ausdrücklich erfolgt. Wegen der wirt-schaftlichen Einheit habe nämlich der Widerruf der Erklärungen vom9. Mai 1990 gleichzeitig die endgültige Unwirksamkeit der Darlehens-verträge zur Folge gehabt. Im übrigen genügten aber auch die Rückfor-derungsschreiben an die [X.] den Erfordernissen eines wirksa-men Widerrufs, weil der Wille zur Lösung vom [X.] halten rechtlicher Prüfung nicht stand. [X.] der Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern ge-genüber den [X.] keine [X.] gemäß § 812Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die von der Treuhänderin für die [X.] geschlossenen beiden Darlehensver-träge sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam.1. Die auf den Abschluß dieser Verträge gerichteten [X.] haben die Kläger nicht wirksam widerrufen. § 1 Abs. 1 Nr. 1[X.], wonach eine auf Abschluß eines Vertrages über eine entgeltli-che Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kun-de) durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnungbestimmt worden ist, erst wirksam wird, wenn der Kunde, falls ord-nungsgemäß belehrt, sie nicht binnen einer Frist von einer Wocheschriftlich widerruft, gewährt den Klägern kein Recht, die beiden [X.] zu widerrufen.a) Die auf den Abschluß der beiden Darlehensverträge gerichte-ten Willenserklärungen haben nicht die Kläger, sondern die von ihnenbeauftragte und bevollmächtigte Treuhänderin für sie und die anderen[X.]er der Immobilienfondsgesellschaft bzw. für die Gesell-schaft abgegeben. Die Treuhänderin ist zur Abgabe dieser Erklärungennicht in oder aufgrund einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1Abs. 1 Nr. 1 [X.] bestimmt worden. Daß ihre Erklärungen nach § 164Abs. 1 BGB auch für und gegen die Kläger als [X.]er der [X.] wirken, führt nicht dazu, daß die Kläger ohneweiteres das Recht haben, die von der Treuhänderin [X.] zu widerrufen, weil sie zum Abschluß- 9 -des [X.] sowie zur Erteilung einer Vollmacht für [X.] in oder aufgrund einer Haustürsituation veranlaßt wordensind. § 164 Abs. 1 BGB regelt die Zurechnung der Rechtsfolgen einervon einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht für einen an-deren abgegebenen Willenserklärung, nicht aber die hier bedeutsameFrage, ob bei Mängeln der Vertragserklärung auf die Person des [X.] oder aber die des Vertretenen abzustellen ist. Wie der Senat inseinen beiden Urteilen [X.] ZR 150 und 243/99 vom heutigen Tage näherdargelegt hat, ist auch dem [X.] nicht zu entneh-men, ob die Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]bei Abschluß eines Vertrages durch einen Vertreter für diesen oderaber für den Vertretenen vorliegen [X.]) Zur Beantwortung dieser Frage ist vielmehr ein Rückgriff aufden vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten § 166 BGB notwendig.aa) Nach § 166 Abs. 1 BGB kommt es bei [X.] nichtauf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters an. [X.] nach § 1 Abs. 1 [X.] setzt nun allerdings keinen [X.] voraus. Es soll einen situativen Übereilungsschutz gewäh-ren ([X.] ZBB 1999, 161, 163). Diesen hat der Gesetzgeber deshalbfür notwendig erachtet, weil in den Verhandlungssituationen im Sinnedes § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfahrungsgemäß die Gefahr besteht, daßauf die Willensbildung dessen, der sich in oder aufgrund einer Haus-türsituation zum Abschluß eines entgeltlichen Vertrags entschließt, [X.] oder unangemessener Weise Einfluß genommen wordenist, also die Gefahr einer mangelhaften Willensbildung gegeben ist.Der Einflußnahme des Vertragspartners oder eines [X.] ist grundsätzlich nur derjenige, der mit dem [X.] -verhandelt und die Vertragserklärung abgibt. Dies ist bei einem Ver-tretergeschäft der Vertreter. Aus dem Rechtsgedanken des § 166Abs. 1 BGB, den heranzuziehen der Senat keine Bedenken trägt, istdeshalb zu folgern, daß für die situationsbezogenen Voraussetzungendes Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 [X.] grundsätzlich allein diePerson des Vertreters maßgebend ist. Dies entspricht auch der ganzherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ([X.], [X.] 13. März 1991 Œ [X.]I ZR 71/90, [X.], 860, 861; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. § 1 [X.] [X.]. 16; [X.],[X.]. § 1 [X.] [X.]. 15; Soergel/Wolf, [X.]. § 1 [X.][X.]. 4; [X.]/[X.], [X.]. [X.]. [X.] [X.]. 3; Fischer/[X.], [X.]2. Aufl. § 1 [X.]. 63; [X.], Verbraucherkreditgeschäfte [X.] 1 [X.] [X.]. 63; [X.]/[X.], Kaufrecht 6. Aufl. [X.]. 1270;Teske BB 1988, 869, 870).bb) Ob es in besonders gelagerten Fällen ausreichen kann, daßsich nicht der Vertreter, sondern - wie hier die Kläger bei Erteilung [X.] und der Vollmacht an die Treuhänderin durch Unterzeichnungdes [X.]s in ihrer Privatwohnung - der Vertretene in [X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] befundenhat, bedarf keiner Entscheidung. Ausreichend ist eine Haustürsituationallein des Vertretenen, wie der Senat in seinen beiden Urteilen [X.] ZR150 und 243/99 vom heutigen Tage näher dargelegt hat, allenfallsdann, wenn der Vertretene dem Vertreter für den Abschluß des Rechts-geschäfts bestimmte Weisungen gegeben und deshalb sein Geschäfts-wille Abgabe und Inhalt der Willenserklärung des Vertreters entschei-dend bestimmt [X.] 11 -Davon kann hier keine Rede sein. Die Kläger haben der Treu-händerin ausweislich des vorgelegten [X.] und der [X.]surkunde für den Abschluß des Darlehensvertrages keine be-stimmten Weisungen erteilt. Die Treuhänderin war in der Auswahl [X.] vielmehr frei. Sie hat sich selbständig handelnd dafürentschieden, Darlehensverträge nicht nur mit einer Bank, sondern mitzwei Kreditinstituten zu schließen. Diese hat sie, ohne an eine Weisungder Kläger gebunden zu sein, ausgewählt und mit ihnen über die [X.] der Darlehen verhandelt. Die beiden Darlehensvertragserklä-rungen über jeweils 12.608.900 DM wurden dabei nicht gesondert nurfür die Kläger, sondern gegenüber der [X.] zu 1) für die Gesell-schafter der Immobilienfondsgesellschaft und gegenüber der Rechts-vorgängerin der [X.] zu 2) für die Immobilienfondsgesellschaftabgegeben und die Haftung der einzelnen [X.]er ihrem jeweili-gen Anteil an der [X.] entsprechend beschränkt. Die Vertrags-erklärungen beruhen, auch was die Höhe der Darlehen angeht, auf [X.] der Treuhänderin, nicht dem Geschäftswillen der Kläger.Ein Widerruf dieser Erklärungen durch die Kläger nach § 1 Abs. 1Nr. 1, § 2 Abs. 1 [X.] scheidet danach aus. Daß die Kläger durch diein ihrer Wohnung unterzeichnete Erklärung eine Kausalkette in [X.] haben, die ohne ihr weiteres Zutun auch zum Abschluß der bei-den Darlehensverträge mit den [X.] beigetragen hat, ändert ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts.2. Die beiden Darlehensverträge mit den [X.] sind entge-gen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unwirksam,weil die Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 1996 gegenüber der [X.] den im [X.] vom 9. Mai 1990 erteilten Auftrag [X.] unter Berufung auf das [X.] [X.] -Hierbei kann dahinstehen, ob die Widerrufserklärung, wie [X.] meint, bereits deshalb unbeachtlich ist, weil sie sich nichtausdrücklich auch auf die Bestätigung des Auftrags, des Antrags [X.] und die Wiederholung der [X.] durch die Kläger in der notariell beglaubigten Urkunde vom14. Mai 1990 erstreckt. [X.] kann auch, ob eine Vollmachtser-klärung als solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] überhaupt [X.] kann (vgl. dazu [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. § 1 [X.][X.]. 7; Fischer/[X.], [X.] 2. Aufl. § 1 [X.]. 15; [X.], 1586, 1587 f.) und ob und unter welchen [X.] Nichtigkeit oder Widerruflichkeit des Grundgeschäfts, d.h. [X.], die Unwirksamkeit der Vollmacht nach sich zieht (vgl.dazu [X.]Z 102, 60, 62; 110, 363, 369; [X.]/[X.], BGB13. Bearb. § 139 [X.]. 56; [X.], [X.]. § 164[X.]. 94). Der Bestand der beiden Darlehensverträge von [X.] bleibt auch dann unberührt, wenn die Kläger alle ihre [X.] Vertrags- und Vollmachtserklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2Abs. 1 [X.] im Juli 1996 wirksam widerrufen haben.Zugunsten der [X.] greift nämlich in jedem Falle § 172 [X.], da die Treuhänderin nach dem unbestrittenen Vorbringen der [X.] vor Abschluß der Darlehensverträge die notariell [X.] der Kläger vorgelegt hat und die [X.] eine et-waige Unwirksamkeit oder Widerruflichkeit der Vollmacht weder kann-ten noch kennen mußten. Einem gutgläubigen [X.] kann weder [X.] oder die Unwirksamkeit noch das Erlöschen oder eineEinschränkung der Vollmacht entgegengehalten werden ([X.], [X.]. § 172 [X.]. 11). §§ 172, 173 BGB, in derenRahmen eine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht- 13 -nicht besteht ([X.] aaO § 173 [X.]. 3), gelten überihren Wortlaut hinaus auch dann, wenn eine Vollmacht von Anfang annicht wirksam erteilt ist ([X.], Urteil vom 8. November 1984 - [X.]/83, [X.], 10, 11 m.[X.] hat keine Feststellungen getroffen, [X.] [X.] eine Widerruflichkeit der Auftrags- sowie der [X.] und der Vollmachtserklärung bei Abschluß der Darlehensver-träge bekannt war. Auch Feststellungen, daß sie den [X.] [X.] hätte bekannt sein müssen, fehlen. Insbesondere hat das [X.] nicht festgestellt, daß den [X.] infolge [X.] geblieben ist, daß die vorbezeichneten ([X.] von den Klägern in oder aufgrund einer Verhandlungssi-tuation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] abgegeben worden waren.Erst recht ist nichts dafür festgestellt, vorgetragen oder ersichtlich, [X.] [X.] beim Abschluß der Darlehensverträge, der erst Monatenach dem Treuhandvertrag und der Erteilung der Vollmacht an [X.] erfolgt ist, hätte bekannt sein müssen, daß die Kläger im[X.] vom 9. Mai 1990 über ihr Widerrufsrecht zwar [X.] worden waren, die Belehrung aber, wie das Berufungsgerichtrechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1[X.] entsprach. Eine Pflicht der [X.], insoweit Ermittlungen an-zustellen, bestand [X.] Die beiden für die [X.]er der [X.] bzw. für die [X.] abgeschlossenen Darlehensverträgeüber jeweils 12.608.900 DM wären auch dann nicht unwirksam, wennsie, wie das Berufungsgericht gemeint hat, mit dem finanzierten [X.], der Beteiligung der Kläger mit 100.000 DM an der Immobilien-fondsgesellschaft, eine wirtschaftliche Einheit bildeten und deshalb- 14 -dessen rechtliches Schicksal teilten (vgl. Senatsurteil [X.]Z 133, 254,261). Der Beitritt zu der [X.] ist bisher nicht widerrufenworden und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht wider-ruflich oder gar unwirksam. Auch der [X.]sbeitritt ist von [X.], die im Falle der Überzeichnung des Fonds einen Beitrittzu einer anderen [X.] für die Kläger vornehmen durfte,für sie erklärt worden. Daß dabei für die Treuhänderin eine Verhand-lungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorlag, ist [X.] noch vorgetragen. In einem solchen Fall kommt ein Wider-rufsrecht des Vertretenen, wie dargelegt, grundsätzlich nicht in [X.] Soweit das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der [X.] aus einer wirtschaftlichen Einheit mit [X.] und der Vollmacht ableitet, kann seiner Argumentationschon deshalb nicht gefolgt werden, weil zwischen den [X.] einerseits und dem Treuhandverhältnis und der Vollmacht ande-rerseits keine wirtschaftliche Einheit bestand. Diese Rechtsverhältnissewaren nicht wechselseitig aufeinander bezogen. Den Treuhandvertraghätten die Kläger auch dann abgeschlossen, wenn die späteren [X.] nicht erfolgt wären. [X.] Vorbringen [X.], daß die Einschaltung der Treuhänderin der Umgehung des[X.] diente (§ 5 Abs. 1 [X.]), [X.] 15 -II[X.] Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründenals richtig darstellt, war daher auszuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). [X.] Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in [X.] selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage ab-weisen.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Joeres

Meta

XI ZR 108/99

02.05.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2000, Az. XI ZR 108/99 (REWIS RS 2000, 2402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2402

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