Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2000, Az. XI ZR 243/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2405

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 243/99Verkündet am:2. Mai 2000Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat aufgrund dermündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2000 durch den [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des12. Zivilsenats des [X.] vom14. Juli 1999 aufgehoben.Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.], 10. Zivilkammer, vom [X.] wird zurückgewiesen.Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittel zu tra-gen.Von Rechts [X.]: Die Kläger verlangen die Rückabwicklung eines [X.]es, den sie mit der beklagten Sparkasse zur Finanzierung [X.] an einem Immobilienfonds geschlossen haben.Aufgrund eines in ihrer Wohnung geführten Werbegesprächs miteinem Anlagevermittler beauftragten die Kläger am 16. August 1986 die- 3 -M. Vermögensanlagen - Vermittlungsgesellschaft mbH (GmbH) mit [X.] eines entgeltlichen [X.]; die Treuhänderinsollte ihrerseits die für den Erwerb und die Finanzierung eines Anteilsan einer Immobilienfonds GbR erforderlichen Geschäfte mit einem [X.] von 50.000 DM im Namen und für Rechnung der Klägerabschließen. Der Treuhandvertrag und die - für die Dauer des [X.] unwiderrufliche - Vollmacht zu dessen Durchführungwurde, wie vereinbart, am 23. August 1986 notariell beurkundet.Die Treuhänderin schloß unter Vorlage der notariellen [X.] Namen der Kläger mit der [X.] einen Darlehensvertrag über50.000 DM zur Finanzierung des Fondsanteils. Der Darlehensbetragwurde vereinbarungsgemäß an die Fondsgesellschaft, der die Kläger,vertreten durch die Treuhänderin, beigetreten sind, im Dezember 1986ausgezahlt.Mit Schreiben vom 29. April 1998 widerriefen die Kläger [X.] unter Hinweis darauf, daß sie nicht nach § 2 [X.] worden seien. Die [X.] hält diesen Widerruf für unwirksam.Das [X.] hat die Klage auf Rückzahlung der auf den [X.] erbrachten Leistungen der Kläger in [X.] 32.254,17 DM und auf Feststellung, daß der [X.] aus diesemVertrag keine Rechte zustehen, abgewiesen. Das Berufungsgericht hatihr stattgeben. Mit der Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabwei-sungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:- 4 -Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner [X.] wesentlichen ausgeführt:Die [X.] sei gemäß § 3 Abs. 1 [X.] zur Rückzahlung dervon den Klägern erbrachten Leistungen verpflichtet, weil der von [X.] erklärte Widerruf des Darlehensvertrages wirksam sei. Dieseseien nämlich in einer Verhandlungssituation im Sinne von § 1 Abs. 1Nr. 1 [X.] zum Abschluß des Darlehensvertrages veranlaßt worden.Es komme nicht darauf an, daß der Darlehensvertrag nicht von [X.], sondern von der von ihnen eingeschalteten Treuhänderin [X.] worden sei. Denn es genüge, daß in der Haustürsituationder Anstoß zu diesem Vertragsschluß gegeben worden und der [X.] zuzurechnen sei. Das sei hier der Fall, weil der [X.], diein einer Vielzahl von Fällen den Erwerb von [X.] habe, die Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1Nr. 1 [X.] infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei. Da [X.], wie in den beteiligten Kreisen allgemein bekannt sei,sehr häufig im Strukturvertrieb in Haustürsituationen vermittelt würden,habe sich die [X.] vor Abschluß des Darlehensvertrages über dieden [X.] erkundigen müssen.Der Widerruflichkeit stehe die notarielle Beurkundung von Treuhand-vertrag samt Vollmacht nicht entgegen; der widerrufene [X.] sei nicht beurkundet und damit die Warnfunktion als Grund für [X.] nicht gegeben. Der Widerruf sei auch [X.] über die Widerrufsmöglichkeit nicht verfristet und im übrigennicht verwirkt. Wegen des somit wirksamen Widerrufs sei auch [X.] begründet.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung [X.]. § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.], wonach eine auf Abschluß eines Vertra-ges über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu derder Erklärende (Kunde) durch mündliche Verhandlungen im [X.] Privatwohnung bestimmt worden ist, erst wirksam wird, wenn [X.], falls ordnungsgemäß belehrt, sie nicht binnen einer Frist [X.] Woche schriftlich widerruft, gewährt den Klägern kein Recht, dieDarlehensvertragserklärung zu widerrufen.1. Die auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete [X.] haben nicht die Kläger, sondern hat die von ihnen [X.] und bevollmächtigte Treuhänderin für sie abgegeben. [X.] ist zur Abgabe dieser Erklärung nicht in oder [X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] be-stimmt worden. Daß ihre Erklärung nach § 164 Abs. 1 BGB unmittelbarfür und gegen die Kläger wirkt, hat zwar zur Folge, daß die Kläger alsfiKundenfl der [X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] anzusehen sind.Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts abernicht, daß die Kläger ohne weiteres das Recht haben, die von [X.] für sie abgegebene Erklärung zu widerrufen, weil sie [X.] des [X.] sowie zur Erteilung einer Vollmachtfür die Treuhänderin in oder aufgrund einer Haustürsituation veranlaßtworden [X.] 6 -a) Ob die Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1[X.] bei Abschluß eines Vertrages durch einen Vertreter für diesenoder aber für den Vertretenen vorliegen muß, regelt das [X.] nicht. Aus der Gleichsetzung des "Erklärenden" mit dem"Kunden" in der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 HWG istnicht zu folgern, daß auch bei Abgabe der Vertragserklärung durch ei-nen Vertreter darauf abzustellen ist, ob für den Vertretenen eineHaustürsituation vorgelegen hat. Der Begriff des "Kunden" legt nur fest,wen die rechtlichen Folgen der Vertragserklärung treffen ([X.][X.], [X.] 2. Aufl. § 1 [X.]. 11).b) Auch der vom Berufungsgericht herangezogene § 164 Abs. 1BGB gibt auf die angesprochene Frage keine Antwort. Er regelt die Zu-rechnung der Rechtsfolgen einer von einem Vertreter im Rahmen sei-ner Vertretungsmacht für einen anderen abgegebenen Willenserklä-rung, nicht aber die hier bedeutsame Frage, ob bei Mängeln der [X.] oder aber auf die [X.] abzustellen ist.2. Diese Frage behandelt, jedenfalls für einen wesentlichen [X.], der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte § 166 BGB.a) Nach § 166 Abs. 1 BGB kommt es bei [X.] nichtauf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters an.Diese Regelung trägt dem Umstand, daß der Vertreter eine eigeneWillenserklärung abgibt, aber auch dem Verkehrsschutz Rechnung(Soergel/Leptien, [X.]. § 166 [X.]. 1). Der [X.] - wie auch im vorliegenden Fall - oftmals nur mit dem [X.] und kennt deshalb häufig nur dessen Verhandlungssituation.- 7 -Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 [X.] setzt nun allerdingskeinen [X.] im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB voraus. Es solleinen situativen Übereilungsschutz gewähren ([X.] ZBB 1999, 161,163). Diesen hat der Gesetzgeber deshalb für notwendig erachtet, [X.] den Verhandlungssituationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]erfahrungsgemäß die Gefahr besteht, daß auf die Willensbildung des-sen, der sich in oder aufgrund einer Haustürsituation zum Abschluß ei-nes entgeltlichen Vertrags entschließt, in unzulässiger oder unange-messener Weise Einfluß genommen worden ist, also die Gefahr einermangelhaften Willensbildung gegeben ist.Der Einflußnahme des Vertragspartners oder eines [X.] ist grundsätzlich nur derjenige, der mit dem Vertragspartnerverhandelt und die Vertragserklärung abgibt. Dies ist bei einem [X.]geschäft der Vertreter. Aus dem Rechtsgedanken des § 166Abs. 1 BGB, den heranzuziehen der Senat keine Bedenken trägt, istdeshalb zu folgern, daß für die situationsbezogenen Voraussetzungendes Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 [X.] grundsätzlich allein diePerson des Vertreters maßgebend ist. Dies entspricht auch der ganzherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ([X.], [X.] 13. März 1991 - [X.], [X.], 860, 861; [X.]/[X.], [X.]. § 1 [X.] [X.]. 16; [X.],[X.]. § 1 [X.] [X.]. 15; Soergel/Wolf, [X.]. § 1 [X.][X.]. 4; [X.]/[X.], [X.]. [X.]. [X.] [X.]. 3; Fischer/[X.], [X.]2. Aufl. § 1 [X.]. 63; [X.], Verbraucherkreditgeschäfte [X.] 1 [X.] [X.]. 63; [X.]/[X.], Kaufrecht 6. Aufl. [X.]. 1270;Teske BB 1988, 869, 870).- 8 -b) Ob es in besonders gelagerten Fällen ausreichen kann, daßsich nicht der Vertreter, sondern - wie hier die Kläger bei Abschluß des[X.] und der Erteilung der Vollmacht - der Vertretene ineiner Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] be-funden hat, bedarf keiner Entscheidung.Nach § 166 Abs. 2 BGB kann sich der Vertretene auf die Un-kenntnis des Vertreters von solchen Umständen nicht berufen, die erselbst kannte, wenn er dem Vertreter für den Abschluß des [X.] bestimmte Weisungen erteilt hat. Daraus und aus § 166 Abs. 1BGB hat der [X.] für den Fall der arglistigen Täuschungdes Vertretenen den Grundgedanken entnommen, es komme bei einem[X.] jeweils auf die Person und die Bewußtseinslage desje-nigen an, auf dessen Interessenbewertung und Entschließung der [X.] beruhe. Das sei, handele er selbständig, der Vertreter.Dagegen sei es der Vertretene, wenn er dem Vertreter eine besondereWeisung erteilt und damit sein Geschäftswille Abgabe und Inhalt [X.] entscheidend bestimmt habe ([X.]Z 51, 141, 147).Die Frage, ob dies auch in anderen Fällen von [X.] oderunzulässiger oder unangemessener Willensbeeinflussung des [X.] gilt (dafür: [X.], [X.]. § 166 [X.]. 41;[X.]/[X.], [X.]. § 166 [X.]. 12; dagegen: [X.]/Schilken, [X.]. § 166 [X.]. 27; Soergel/Leptien, [X.]. § 166 [X.]. 33), hat der [X.] noch nicht ent-schieden. Sie kann auch hier dahinstehen.Die Kläger haben der Treuhänderin ausweislich des vorgelegten[X.] für den Abschluß des Darlehensvertrages keine be-stimmten Weisungen erteilt. Die Treuhänderin hat die [X.] [X.] handelnd als Partnerin des Darlehensvertrages ausgewählt und- 9 -auch über die Konditionen des Darlehens ohne Vorgaben der [X.]. Die abgegebene Darlehensvertragserklärung beruht auf ih-rer Entschließung. Daß dem Treuhandvertrag, der von den Klägernaufgrund einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1[X.] geschlossen wurde, die Verpflichtung der Treuhänderin entnom-men werden kann, zur Finanzierung des Immobilienanteils einen [X.] über ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM für die Kläger abzu-schließen, ändert unter Berücksichtigung des [X.], [X.] zu tragen ist, nichts. Wollte man dies anders sehen, wäre esder [X.] trotz noch so sorgfältiger und umsichtiger Verhandlungunmöglich, einen Widerruf der [X.]. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die [X.] habe [X.] eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] erreichen [X.]. Dabei wird insbesondere unberücksichtigt gelassen, daß [X.] und die darin enthaltene Vollmacht notariell beurkun-det waren, so daß die [X.] angesichts des § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.]keinen Anlaß hatte, eine Widerrufsbelehrung vorzunehmen. [X.] hätte eine solche hier auch keinen Schutz der Kläger bewirkt.Die Widerrufsbelehrung konnte nämlich allein gegenüber der Vertrete-rin der Kläger erfolgen ([X.]/[X.], [X.]. § 2 [X.][X.]. 48; Fischer/[X.], [X.] 2. Aufl. § 2 [X.]. 43).c) Auch unter Berücksichtigung des § 166 Abs. 2 BGB steht [X.] danach kein Recht zu, die Darlehensvertragserklärung zu [X.]. Daß die Kläger das Geschehen mit dem Abschluß des [X.] und der Vollmachtserteilung aus der Hand gegeben ha-ben, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insoweit ohnerechtliche Bedeutung.- 10 -II[X.] Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründenals richtig dar (§ 563 ZPO).1. Insbesondere ist der Darlehensvertrag, den die Treuhänderinnamens und in Vollmacht der Kläger geschlossen hat, für sie nicht des-halb unwirksam, weil sie die [X.] und die damit verbun-dene Vollmachtserklärung aufgrund einer Verhandlungssituation [X.] des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] abgegeben haben.Für einen Widerruf der [X.] und/oder der Voll-machtserklärung gegenüber der Treuhänderin haben die Kläger nichtsvorgetragen. Ob sie diese Erklärungen noch widerrufen können, ist fürdie Wirksamkeit des Darlehensvertrages ohne Belang. Nach dem unbe-strittenen Vorbringen der [X.] ist ihr die notariell [X.] von der Treuhänderin vor Abschluß des [X.] worden. Zugunsten der [X.] greift deshalb § 172 Abs. 1BGB ein. Die [X.] durfte danach auf den Inhalt der Urkunde ver-trauen, es sei denn, sie hätte die Unwirksamkeit der Vollmacht bei [X.] gekannt oder kennen müssen (§ [X.]). Davon kann indes selbst dann keine Rede sein, wenn auf diemögliche Widerruflichkeit des [X.] abgestellt und zu-gunsten der Kläger außerdem noch davon ausgegangen wird, auch [X.] als solche sei widerruflich oder teile nach § 139BGB das rechtliche Schicksal des [X.].Nach den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungendes Berufungsgerichts mußte der [X.] zwar bekannt sein, daß der- 11 -entgeltliche Treuhandvertrag aufgrund einer Verhandlungssituation [X.] des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zustande gekommen war. Daraus [X.] sich indes noch nicht, daß sie bei dem erst Monate später erfolgtenAbschluß des Darlehensvertrages die Widerruflichkeit des [X.] und der darin enthaltenen Vollmachtserklärung kennen muß-te, zumal eine allgemeine Überprüfungs- oder Erkundigungspflicht [X.] des § 173 BGB nicht besteht ([X.], [X.] Aufl. § 173 [X.]. 3).Die [X.] und die Vollmachtserklärung der Klägerwaren notariell beurkundet. Bei solchen Erklärungen besteht nach demklaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ein Widerrufsrecht nicht.Darauf durfte die [X.], ohne daß ihr der Vorwurf der [X.] werden kann, ohne weiteres vertrauen. Das gilt selbst dann,wenn § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] mit der Richtlinie 85/577/[X.] vom20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von au-ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ([X.] 372/31 vom 31. Dezember 1985), die einen Ausschluß des Wider-rufsrechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht vorsieht, nichtvereinbar oder aber unter Berücksichtigung der Richtlinie, die für [X.] über Immobilien nicht gilt (Art. 3 Abs. 2 a)), einschränkend aus-zulegen sein sollte.Die Streitfrage, ob dies möglich und notwendig ist (vgl. dazu[X.]/[X.], [X.], § 1 [X.] [X.]. 150; [X.], [X.]. § 1 [X.] [X.]. 49; Fischer/[X.], [X.]2. Aufl. § 1 [X.]. 207; [X.] NJW 1999, 1586, 1589) bedarf [X.] wenig der Entscheidung wie die Fragen, ob eine Vollmachtser-klärung als solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] überhaupt [X.] kann (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.]. § 1 [X.]- 12 -[X.]. 7; Fischer/[X.], [X.] 2. Aufl. § 1 [X.]. 15; [X.], 1586, 1587 f.) und ob und unter welchen [X.] Nichtigkeit oder Widerruflichkeit des Grundgeschäfts die Unwirk-samkeit der Vollmacht nach sich zieht (vgl. dazu [X.]Z 102, 60, 62;110, 363, 369; [X.]/[X.], [X.]. § 139 [X.]. 56;[X.], [X.]. § 164 [X.]. [X.] Der Darlehensvertrag ist ferner auch nicht deshalb unwirksam,weil er mit dem finanzierten Vertrag, der Beteiligung an einem Immobi-lienfonds, nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhangrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine wirtschaftliche Einheitbildet und deshalb dessen rechtliches Schicksal teilt (vgl. Senatsurteil[X.]Z 133, 254, 261). Für die Widerruflichkeit oder gar die Unwirksam-keit der Fondsgesellschaftsbeteiligung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] istnichts festgestellt. Auch der Gesellschaftsbeitritt ist nicht von den [X.], sondern von der Treuhänderin für sie erklärt worden. Daß für [X.] eine Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1[X.] vorlag, ist weder festgestellt noch vorgetragen. In einem solchenFall kommt ein Widerrufsrecht des Vertretenen, wie dargelegt, grund-sätzlich nicht in Betracht.3. Der Darlehensvertrag ist auch nicht nach §§ 5, 1 und 2 [X.]widerruflich. Eine Umgehung der Vorschriften des [X.] durch Einschaltung eines Bevollmächtigten kommt hier schondeshalb nicht in Betracht, weil bei geschlossenen Immobilienfonds inder Investitionsphase die Einschaltung eines Treuhänders aus organi-satorischen Gründen sinnvoll [X.] -IV.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in [X.] selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage ab-weisen.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Joeres

Meta

XI ZR 243/99

02.05.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2000, Az. XI ZR 243/99 (REWIS RS 2000, 2405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2405

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