Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2000, Az. XI ZR 150/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2404

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:2. Mai 2000Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja[X.]R: ja_____________________BGB §§ 166, 172, 173; HTürGG § 1a) Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluß eines Darlehensver-trages kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nachdem [X.] jedenfalls grundsätzlich nicht auf [X.] des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondernauf die des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertrages an.b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte notariell beurkundete [X.] und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber darf [X.] davon ausgehen, daß dem Vertretenen ein Recht zum Widerruf [X.]s- und Vollmachtserklärung nicht zusteht (§ 1 Abs. 2 Nr. 3[X.]).[X.], Urteil vom 2. Mai 2000 - [X.] - [X.] 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat aufgrund dermündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2000 durch den [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das [X.] 6. Zivilsenats des [X.] 4. Mai 1999 aufgehoben und das Urteil [X.] des [X.] vom23. Oktober 1998 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Darlehensvertra-ges, den er mit der beklagten Sparkasse zur Finanzierung seiner [X.] an einem Immobilienfonds geschlossen hat.Aufgrund eines in seiner Wohnung geführten [X.] einem Anlagevermittler beauftragte der Kläger am 11. Juli 1986 dieM. Vermögensanlagen - Vermittlungsgesellschaft mbH (GmbH) mit der- 4 -Vermittlung eines entgeltlichen [X.]; die Treuhänderinsollte ihrerseits die für den Erwerb und die Finanzierung eines Anteilsan einer Immobilienfonds GbR erforderlichen Geschäfte mit einem [X.] von 50.000 DM im Namen und für Rechnung des [X.]abschließen. Der Treuhandvertrag und die - für die Dauer des [X.] unwiderrufliche - Vollmacht zu dessen Durchführungwurde, wie vereinbart, am 27. Juli 1986 notariell beurkundet.Die Treuhänderin schloß unter Vorlage der notariellen [X.] Namen des [X.] mit der [X.] einen Darlehensvertrag über50.000 DM zur Finanzierung des Fondsanteils. Der Darlehensbetragwurde vereinbarungsgemäß an die Fondsgesellschaft, der der Kläger,vertreten durch die Treuhänderin, beigetreten ist, ausgezahlt.Mit Schreiben vom 29. April 1998 widerrief der Kläger den [X.] unter Hinweis darauf, daß er nicht nach § 2 [X.] belehrtworden sei. Die [X.] hält diesen Widerruf für unwirksam.Das [X.] hat der Klage auf Rückzahlung der auf den [X.] erbrachten Leistungen des [X.] in [X.] von 35.786,46 DM und auf Feststellung, daß der [X.] aus [X.] keine Rechte zustehen, stattgegeben. Das Berufungsge-richt, dessen Urteil in [X.]/[X.] 1999, 288 veröffent-licht ist, hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der Revi-sion verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der [X.] -I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner [X.] wesentlichen ausgeführt:Die [X.] sei gemäß § 3 Abs. 1 [X.] zur Rückzahlung [X.] Kläger erbrachten Leistungen verpflichtet, weil der vom Kläger er-klärte Widerruf des Darlehensvertrages wirksam sei. Der Kläger seinämlich in einer Verhandlungssituation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1[X.] zur Abgabe der auf den Abschluß des Darlehensvertrages ge-richteten Willenserklärung bestimmt worden. Weil die Folgen der Erklä-rung der Treuhänderin nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB den Kläger trä-fen, komme es nicht darauf an, daß dieser die Erklärung nicht selbstabgegeben habe. Unerheblich sei auch, daß der widerrufene [X.] nicht in der Privatwohnung des [X.], sondern in [X.] der [X.] geschlossen worden sei. Durch [X.], zu dessen Abschluß der Kläger in seiner [X.] geworben worden sei, und die Erteilung der unwiderruflichenVollmacht sei ein "automatischer" Ablauf in Gang gesetzt worden, derletztlich zum Darlehensvertrag geführt habe. Zwar habe nicht die [X.], sondern ein unbeteiligter Dritter den Kläger zur Abgabe [X.] bestimmt; das Verhalten des [X.] müsse die [X.] sich aber nach § 123 Abs. 2 BGB analog zurechnen lassen, [X.] hätte erkennen müssen, daß Beteiligungserwerbungen der in Redestehenden Art vielfach nach einem Schema abliefen, das regelmäßigeinleitende Kontakte in der Wohnung des Kunden umfasse. Der [X.] sei auch nicht durch die notarielle Beurkundung von [X.] nebst Vollmacht ausgeschlossen, da der widerrufene [X.] 6 -vertrag nicht beurkundet und damit ein Grund für den [X.] nicht gegeben sei. Der Widerruf sei auch mangels Belehrungüber die Widerrufsmöglichkeit nicht verfristet und im übrigen nicht [X.]. Wegen des somit wirksamen Widerrufs sei auch das Feststel-lungsbegehren begründet.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung [X.]. § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.], wonach eine auf Abschluß eines Vertra-ges über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu derder Erklärende (Kunde) durch mündliche Verhandlungen im [X.] Privatwohnung bestimmt worden ist, erst wirksam wird, wenn [X.], falls ordnungsgemäß belehrt, sie nicht binnen einer Frist [X.] Woche schriftlich widerruft, gewährt dem Kläger kein Recht, dieDarlehensvertragserklärung zu widerrufen.1. Die auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete [X.] hat nicht der Kläger, sondern die von ihm [X.] bevollmächtigte Treuhänderin für ihn abgegeben. Die [X.] zur Abgabe dieser Erklärung nicht in oder aufgrund einer Verhand-lungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bestimmt worden.Daß ihre Erklärung nach § 164 Abs. 1 BGB unmittelbar für und gegenden Kläger wirkt, hat zwar zur Folge, daß der Kläger als "Kunde" der[X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] anzusehen ist. Daraus ergibtsich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber nicht, daß [X.] ohne weiteres das Recht hat, die von der Treuhänderin für ihnabgegebene Erklärung zu widerrufen, weil er zum Abschluß des [X.] -handvertrages sowie zur Erteilung einer Vollmacht für die [X.] oder aufgrund einer Haustürsituation veranlaßt worden [X.]) [X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1[X.] bei Abschluß eines Vertrages durch einen Vertreter für diesenoder aber für den Vertretenen vorliegen muß, regelt das [X.] nicht. Aus der Gleichsetzung des "Erklärenden" mit dem"Kunden" in der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 HWG istnicht zu folgern, daß auch bei Abgabe der Vertragserklärung durch ei-nen Vertreter darauf abzustellen ist, ob für den Vertretenen eineHaustürsituation vorgelegen hat. Der Begriff des "Kunden" legt nur fest,wen die rechtlichen Folgen der Vertragserklärung treffen ([X.][X.], [X.]. § 1 [X.]. 11).b) Auch der vom Berufungsgericht herangezogene § 164 Abs. 1BGB gibt auf die angesprochene Frage keine Antwort. Er regelt die Zu-rechnung der Rechtsfolgen einer von einem Vertreter im Rahmen sei-ner Vertretungsmacht für einen anderen abgegebenen Willenserklä-rung, nicht aber die hier bedeutsame Frage, ob bei Mängeln der [X.] oder aber auf die [X.] abzustellen ist.2. Diese Frage behandelt, jedenfalls für einen wesentlichen [X.], der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte § 166 BGB.a) Nach § 166 Abs. 1 BGB kommt es bei [X.] nichtauf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters an.Diese Regelung trägt dem Umstand, daß der Vertreter eine eigeneWillenserklärung abgibt, aber auch dem Verkehrsschutz Rechnung(Soergel/Leptien, [X.]. § 166 [X.]. 1). Der Geschäftspartner- 8 -verhandelt - wie auch im vorliegenden Fall - oftmals nur mit dem [X.] und kennt deshalb häufig nur dessen Verhandlungssituation.Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 [X.] setzt nun allerdingskeinen [X.] im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB voraus. Es solleinen situativen Übereilungsschutz gewähren ([X.] ZBB 1999, 161,163). Diesen hat der Gesetzgeber deshalb für notwendig erachtet, [X.] den Verhandlungssituationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]erfahrungsgemäß die Gefahr besteht, daß auf die Willensbildung des-sen, der sich in oder aufgrund einer Haustürsituation zum Abschluß ei-nes entgeltlichen Vertrags entschließt, in unzulässiger oder unange-messener Weise Einfluß genommen worden ist, also die Gefahr einermangelhaften Willensbildung gegeben ist.Der Einflußnahme des Vertragspartners oder eines [X.] aus-gesetzt ist grundsätzlich nur derjenige, der mit dem Vertragspartnerverhandelt und die Vertragserklärung abgibt. Dies ist bei einem [X.]geschäft der Vertreter. Aus dem Rechtsgedanken des § 166Abs. 1 BGB, den heranzuziehen der Senat keine Bedenken trägt, istdeshalb zu folgern, daß für die situationsbezogenen Voraussetzungendes Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 [X.] grundsätzlich allein diePerson des Vertreters maßgebend ist. Dies entspricht auch der ganzherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ([X.], [X.] 13. März 1991 Œ [X.]I ZR 71/90, [X.], 860, 861; [X.]/[X.], [X.]. § 1 [X.] [X.]. 16; [X.],[X.]. § 1 [X.] [X.]. 15; Soergel/Wolf, [X.]. § 1 [X.][X.]. 4; [X.]/[X.], [X.]. [X.]. [X.] [X.]. 3; Fischer/[X.], [X.]2. Aufl. § 1 [X.]. 63; [X.], Verbraucherkreditgeschäfte 2. [X.] -§ 1 [X.] [X.]. 63; [X.]/[X.], Kaufrecht 6. Aufl. [X.]. 1270;Teske BB 1988, 869, 870).b) Ob es in besonders gelagerten Fällen ausreichen kann, daßsich nicht der Vertreter, sondern - wie hier der Kläger bei [X.] und der Erteilung der Vollmacht - der Vertretene ineiner Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] be-funden hat, bedarf keiner Entscheidung.Nach § 166 Abs. 2 BGB kann sich der Vertretene auf die Un-kenntnis des Vertreters von solchen Umständen nicht berufen, die erselbst kannte, wenn er dem Vertreter für den Abschluß des [X.] bestimmte Weisungen erteilt hat. Daraus und aus § 166 Abs. 1BGB hat der [X.] für den Fall der arglistigen Täuschungdes Vertretenen den Grundgedanken entnommen, es komme bei einem[X.] jeweils auf die Person und die Bewußtseinslage desje-nigen an, auf dessen Interessenbewertung und Entschließung der [X.] beruhe. Das sei, handele er selbständig, der Vertreter.Dagegen sei es der Vertretene, wenn er dem Vertreter eine besondereWeisung erteilt und damit sein Geschäftswille Abgabe und Inhalt [X.] entscheidend bestimmt habe ([X.]Z 51, 141, 147).Die Frage, ob dies auch in anderen Fällen von [X.] oderunzulässiger oder unangemessener Willensbeeinflussung des [X.] gilt (dafür: [X.], [X.]. § 166 [X.]. 41;[X.]/[X.], [X.]. § 166 [X.]. 12; dagegen: [X.]/Schilken, [X.]. § 166 [X.]. 27; Soergel/Leptien, [X.]. § 166 [X.]. 33), hat der [X.] noch nicht ent-schieden. Sie kann auch hier [X.] 10 -Der Kläger hat der Treuhänderin ausweislich des [X.] für den Abschluß des Darlehensvertrages keine be-stimmten Weisungen erteilt. Die Treuhänderin hat die [X.] [X.] handelnd als Partnerin des Darlehensvertrages ausgewählt undauch über die Konditionen des Darlehens ohne Vorgaben des [X.]verhandelt. Die abgegebene Darlehensvertragserklärung beruht auf ih-rer Entschließung. Daß dem Treuhandvertrag, der vom Kläger [X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ge-schlossen wurde, die Verpflichtung der Treuhänderin entnommen wer-den kann, zur Finanzierung des Immobilienanteils einen Vertrag überein Darlehen in Höhe von 50.000 DM für den Kläger abzuschließen,ändert unter Berücksichtigung des Verkehrsschutzes, dem [X.] tragen ist, nichts. Wollte man dies anders sehen, wäre es der [X.]n trotz noch so sorgfältiger und umsichtiger Verhandlung unmög-lich, einen Widerruf der Darlehensvertragserklärung zu vermeiden.Dem kann nicht entgegengehalten werden, die [X.] habe [X.] eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] erreichen [X.]. Dabei wird insbesondere unberücksichtigt gelassen, daß [X.] und die darin enthaltene Vollmacht notariell beurkun-det waren, so daß die [X.] angesichts des § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.]keinen Anlaß hatte, eine Widerrufsbelehrung vorzunehmen. [X.] hätte eine solche hier auch keinen Schutz des [X.] bewirkt.Die Widerrufsbelehrung konnte nämlich allein gegenüber der Vertrete-rin des [X.] erfolgen ([X.]/[X.], [X.]. § 2 [X.][X.]. 48; Fischer/[X.], [X.]. § 2 [X.]. 43).c) Auch unter Berücksichtigung des § 166 Abs. 2 BGB steht [X.] danach kein Recht zu, die Darlehensvertragserklärung zu [X.]. Daß der Kläger das Geschehen mit dem Abschluß des [X.] -handvertrages und der Vollmachtserteilung aus der Hand gegeben hat,ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insoweit ohne rechtli-che Bedeutung.[X.] Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründenals richtig dar (§ 563 ZPO).1. Insbesondere ist der Darlehensvertrag, den die Treuhänderinnamens und in Vollmacht des [X.] geschlossen hat, für ihn nichtdeshalb unwirksam, weil er die [X.] und die damit ver-bundene Vollmachtserklärung aufgrund einer Verhandlungssituation [X.] des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] abgegeben hat.Für einen Widerruf der [X.] und/oder der Voll-machtserklärung gegenüber der Treuhänderin hat der Kläger nichtsvorgetragen. Ob er diese Erklärungen noch widerrufen kann, ist für [X.] des Darlehensvertrages ohne Belang. Nach dem unbe-strittenen Vorbringen der [X.] ist ihr die notariell [X.] von der Treuhänderin vor Abschluß des [X.] worden. Zugunsten der [X.] greift deshalb § 172 Abs. 1BGB ein. Die [X.] durfte danach auf den Inhalt der Urkunde ver-trauen, es sei denn, sie hätte die Unwirksamkeit der Vollmacht bei [X.] gekannt oder kennen müssen (§ [X.]). Davon kann indes selbst dann keine Rede sein, wenn auf diemögliche Widerruflichkeit des [X.] abgestellt und zu-gunsten des [X.] außerdem noch davon ausgegangen wird, auch- 12 -die Vollmachtserklärung als solche sei widerruflich oder teile nach§ 139 BGB das rechtliche Schicksal des [X.].Nach den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungendes Berufungsgerichts mußte der [X.] zwar bekannt sein, daß derentgeltliche Treuhandvertrag aufgrund einer Verhandlungssituation [X.] des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zustande gekommen war. Daraus [X.] sich indes noch nicht, daß sie bei dem erst Monate später erfolgtenAbschluß des Darlehensvertrages die Widerruflichkeit des [X.] und der darin enthaltenen Vollmachtserklärung kennen muß-te, zumal eine allgemeine Überprüfungs- oder Erkundigungspflicht [X.] des § 173 BGB nicht besteht ([X.], [X.] Aufl. § 173 [X.]. 3).Die [X.] und die Vollmachtserklärung des [X.]waren notariell beurkundet. Bei solchen Erklärungen besteht nach demklaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ein Widerrufsrecht nicht.Darauf durfte die [X.], ohne daß ihr der Vorwurf der [X.] werden kann, ohne weiteres vertrauen. Das gilt selbst dann,wenn § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] mit der Richtlinie 85/577/[X.] vom20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von au-ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ([X.] 372/31 vom 31. Dezember 1985), die einen Ausschluß des [X.]srechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht vorsieht, nichtvereinbar oder aber unter Berücksichtigung der Richtlinie, die für [X.] über Immobilien nicht gilt (Art. 3 Abs. 2 a)), einschränkend aus-zulegen sein sollte.Die Streitfrage, ob dies möglich und notwendig ist (vgl. dazu[X.]/[X.], [X.], § 1 [X.] [X.]. 150; MünchKomm/- 13 -Ulmer, [X.]. § 1 [X.] [X.]. 49; Fischer/[X.], [X.]2. Aufl. § 1 [X.]. 207; [X.] NJW 1999, 1586, 1589) bedarf [X.] wenig der Entscheidung wie die Fragen, ob eine Vollmachtser-klärung als solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] überhaupt [X.] kann (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.]. § 1 [X.][X.]. 7; Fischer/[X.], [X.]. § 1 [X.]. 15; [X.], 1586, 1587 f.) und ob und unter welchen [X.] Nichtigkeit oder Widerruflichkeit des Grundgeschäfts die Unwirk-samkeit der Vollmacht nach sich zieht (vgl. dazu [X.]Z 102, 60, 62;110, 363, 369; [X.]/[X.], [X.]. § 139 [X.]. 56;[X.], [X.]. § 164 [X.]. [X.] Der Darlehensvertrag ist ferner auch nicht deshalb unwirksam,weil er mit dem finanzierten Vertrag, der Beteiligung an einem Immobi-lienfonds, nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhangrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine wirtschaftliche Einheitbildet und deshalb dessen rechtliches Schicksal teilt (vgl. Senatsurteil[X.]Z 133, 254, 261). Für die Widerruflichkeit oder gar die Unwirksam-keit der Fondsgesellschaftsbeteiligung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] istnichts festgestellt. Auch der Gesellschaftsbeitritt ist nicht vom Kläger,sondern von der Treuhänderin für ihn erklärt worden. Daß für sie eineVerhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorlag, istweder festgestellt noch vorgetragen. In einem solchen Fall kommt [X.] des Vertretenen, wie dargelegt, grundsätzlich nicht inBetracht.3. Der Darlehensvertrag ist auch nicht nach §§ 5, 1 und 2 [X.]widerruflich. Eine Umgehung der Vorschriften des [X.] durch Einschaltung eines Bevollmächtigten kommt hier schondeshalb nicht in Betracht, weil bei geschlossenen Immobilienfonds in- 14 -der Investitionsphase die Einschaltung eines Treuhänders aus organi-satorischen Gründen sinnvoll [X.] -IV.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in [X.] selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage ab-weisen.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Joeres

Meta

XI ZR 150/99

02.05.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2000, Az. XI ZR 150/99 (REWIS RS 2000, 2404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2404

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