Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2013, Az. VII ZB 58/12

7. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8325

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren: Statthaftigkeit bei Zulassung durch das Beschwerdegericht; Umdeutung in eine weitere Beschwerde


Leitsatz

1. Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren auch dann nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002, IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 und Beschluss vom 27. Oktober 2011, VII ZB 8/10, DGVZ 2012, 208).

2. Eine unstatthafte Rechtsbeschwerde kann regelmäßig in eine weitere Beschwerde umgedeutet und die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abgegeben werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. September 2008, I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187).

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Gerichtskasse [X.] gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 17. September 2012 an das Oberlandesgericht [X.] abgegeben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 622,24 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte ist unter anderem auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen worden. Ihr ist für den Rechtsstreit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden, mit dem die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben worden sind.

2

Die Gerichtskasse hat die Beklagte mit Kostenrechnung vom 17. November 2011 zur Zahlung von 622,24 € aufgefordert. Hierbei handelt es sich um verschiedene Gerichtskosten (Gebühren, Auslagen für Zustellung, Sachverständigenvergütung). Die Kostenrechnung enthält den Hinweis, dass die Beklagte als Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG hafte.

3

Hiergegen hat die Beklagte Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht zurückgewiesen hat. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht ([X.]) die Kostenrechnung aufgehoben und die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Gerichtskasse, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die amtsgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen.

II.

4

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das statthafte Rechtsmittel ist die weitere Beschwerde zum [X.]. In eine solche ist das Rechtsmittel umzudeuten und die Sache ist an das zuständige [X.] abzugeben.

5

1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.] über den [X.] ist die Rechtsbeschwerde zum [X.] nicht statthaft.

6

Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den [X.] ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02, [X.], 70; Beschluss vom 11. September 2008 - [X.], [X.] 2008, 187 Rn. 7, jeweils m.w.[X.] aus der Gesetzesbegründung; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - [X.], [X.] 2012, 208 Rn. 6).

7

Gegen eine Entscheidung über die Beschwerde nach einer Erinnerung gegen einen [X.] ist nach § 66 Abs. 4 GKG (nur) die weitere Beschwerde zulässig, wenn das [X.] als Beschwerdegericht entschieden und es die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Das beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, die Rechtsbeschwerde zum [X.] zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung nur im Kostenfestsetzungsverfahren zu ermöglichen, während er zur Klärung von Grundsatzfragen im [X.]verfahren die weitere Beschwerde eingeführt und die Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen hat ([X.], Beschluss vom 11. September 2008 - [X.], aaO Rn. 14 m.w.[X.]).

8

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert daran nichts. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02, [X.], 70; Beschluss vom 27. Februar 2003 - [X.], [X.]Z 154, 102 m.w.[X.]; Beschluss vom 11. September 2008 - [X.], aaO Rn. 15; Beschluss vom 8. Juli 2010 - [X.] 36/08, [X.], 1791 f.).

9

3. Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.] nicht die Rechtsbeschwerde zum [X.], sondern nur die weitere Beschwerde zum [X.] statthaft ist, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Bei [X.] ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen ([X.], Beschluss vom 11. September 2008 - [X.], aaO Rn. 17 m.w.[X.]). So verhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des [X.] durch ein übergeordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbeschwerde voraus, dass das [X.] die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die weitere Beschwerde an das [X.] Frankfurt am Main abzugeben. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

[X.]                          [X.]

                 Kosziol                      Jurgeleit

Meta

VII ZB 58/12

07.02.2013

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Frankfurt, 17. September 2012, Az: 2-9 T 316/12

§ 66 Abs 3 GKG, § 66 Abs 4 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2013, Az. VII ZB 58/12 (REWIS RS 2013, 8325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8325

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