Aktenzeichen VII ZB 8/10

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 27.10.2011

Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsmittelbeschränkung auf einen abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstandes; eigene Ansprüche des Gerichtsvollziehers gegen ein von ihm mit der Versteigerung einer Kunstsammlung beauftragtes Auktionshaus

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