Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. I ZB 36/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2059

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[X.] vom 11. September 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 5 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 2 bis 4 Gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.] über den [X.] des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum [X.], sondern allein die weitere Beschwerde zum [X.] statthaft (im [X.] an [X.], [X.]. v. 1.10.2002 - [X.] 271/02, [X.], 70). [X.], [X.]. v. 11. September 2008 - [X.] - [X.] Mitte - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.]s hat am 11. September 2008 durch [X.] und [X.] Schaf-fert, Dr. Bergmann, [X.] und [X.] beschlossen: Die Sache wird zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden der Gläubigerin und des [X.] gegen den [X.]uss der 82. Zivilkammer des [X.] [X.] vom 28. Februar 2007 an das [X.] abgegeben. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 129.253 • festgesetzt. - 3 - Gründe: 1 I. Der Schuldner hatte in der Nähe des —[X.] in [X.] Grundstücke gepachtet und dort 108 Originalteile der [X.]er Mauer sowie 1.065 Holzkreuze als [X.] aufgestellt. Nach Kündigung der [X.] hatte die Gläubigerin gegen den Schuldner einen Titel auf Räumung und Herausgabe erwirkt und den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung be-auftragt. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner nach der Räumung Vollstre-ckungskosten in Höhe von 129.635,40 • in Rechnung gestellt. Gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers hat der Schuldner Erinnerung beim Amtsgericht und - nach deren Zurückweisung - Beschwerde zum [X.] eingelegt. Das [X.] hat die Kostenrechnung mit [X.] vom 28. Februar 2007 auf 382,40 • herabgesetzt. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Gläubigerin und der Be-zirksrevisor die Aufhebung dieses [X.]usses. Der Schuldner beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen. 2 II. Gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.] über den [X.] des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bun-desgerichtshof (dazu unter 1), sondern allein die weitere Beschwerde zum [X.] (hierzu unter 2) statthaft. Die Rechtsbeschwerden sind [X.] in weitere Beschwerden umzudeuten und die Sache ist zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden an das [X.] (hier: Kammerge-richt) abzugeben (dazu unter 3). 3 1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.] über den [X.] des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum [X.]ge-richtshof nicht statthaft. 4 - 4 - a) Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den [X.] des Gerichtsvollziehers gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Regelung in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Be-schwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den [X.] ausgeschlossen ([X.], [X.]. v. 1.10.2002 - [X.] 271/02, [X.], 70; vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 14/4722, [X.] zu Art. 32 Nr. 1a). 5 b) Dieser Ausschluss gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, die - wie hier - [X.] sind. Aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelten Vorrang des § 766 Abs. 2 ZPO folgt nicht, dass sich die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den [X.] allein nach dieser Vorschrift richtet und damit der gegen die Ent-scheidung über die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO vorgesehene [X.] eröffnet ist. Soweit § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf § 766 Abs. 2 ZPO verweist, ist damit allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinne-rung geregelt. Der [X.] gegen Entscheidungen über die Erinnerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG. 6 aa) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] entscheidet über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den [X.] das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, so-weit nicht nach § 766 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig ist. [X.] § 766 Abs. 2 ZPO ist das Vollstreckungsgericht unter anderem für die Ent-scheidung über Erinnerungen wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten zuständig. Damit sind, wie sich aus der Stellung dieser [X.] in § 766 ZPO (—Erinnerung gegen Art und Weise der [X.]) und im [X.] der Zivilprozessordnung (—[X.]) ergibt, die Kosten der Zwangsvollstreckung gemeint. Zur Entscheidung über Erinne-rungen gegen den [X.] des Gerichtsvollziehers ist demnach das Voll-streckungsgericht - also regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 2 ZPO) - zuständig, wenn es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt. Geht es nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung, sondern beispielsweise um Gerichtsvollzieherkosten für Zustellungen oder Versteigerungen außerhalb der Zwangsvollstreckung, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der [X.] seinen Amtssitz hat. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] regelt demnach allein, welches Gericht für die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Kostenan-satz des Gerichtsvollziehers zuständig ist. Sie weist die Entscheidung über [X.] gegen den Ansatz von Kosten der Zwangsvollstreckung in Überein-stimmung mit § 766 Abs. 2 ZPO - aus Gründen des [X.] - dem nach § 764 Abs. 1 ZPO für die Anordnung von und für die Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen zuständigen Vollstreckungsgericht zu und belässt es ansonsten - mit Rücksicht auf die Ortsnähe - bei der Zuständigkeit des Amtsge-richts, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. 8 bb) Im Übrigen sind auf die Erinnerung und die Beschwerde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] unter anderem die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend anzuwenden. Danach findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung nach Maßgabe des § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Be-schwerde statt. Ferner ist gegen die Entscheidung über die Beschwerde unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Erinnerung oder die Beschwerde 9 - 6 - gegen den Ansatz von [X.] oder gegen den Ansatz von ande-ren Kosten richtet. 10 Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über eine Erinnerung gegen den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Gerichtsvollzieher ist daher weder nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO die sofortige Beschwerde zum [X.] (§ 72 [X.]) statthaft, noch kann das [X.] gegen seine Beschwerdeentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zum [X.] (§ 133 [X.]) zulassen (a.[X.]/[X.], [X.] der Gerichtsvollzieher, § 5 [X.] [X.]. 18 ff.; [X.], [X.], § 5 [X.]. 12 und Vor § 5 [X.]. 15; [X.], [X.] 2003, 74 f.; vgl. auch [X.], [X.], 38. Aufl., § 5 [X.] [X.]. 5: [X.] der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO, aber Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. weiter [X.] [X.] 1989, 184). Soweit dem [X.]uss des Senats vom 17. November 2005 ([X.], [X.] 2005, 23) etwas anderes entnommen werden kann (vgl. [X.]/[X.] aaO § 5 [X.] [X.]. 20), wird daran nicht festgehal-ten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, den Rechtsweg bei Erinnerungen und Beschwerden gegen den Kostenan-satz des Gerichtsvollziehers unterschiedlich zu gestalten, je nachdem, ob es um den Ansatz von [X.] oder um den Ansatz von anderen Kosten geht. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber zur Vereinheitlichung der Beschwerdeverfahren in den [X.]n und der Kostenrechtsrechtspre-chung mit den § 66 GKG, § 33 [X.], § 4 [X.] und § 14 [X.] Regelungen getroffen hat, die - unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde - übereinstimmend die unbefristete Beschwerde und die weitere Beschwerde als Rechtsmittel vor-sehen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsge-11 - 7 - [X.], BT-Drucks. 15/1971, [X.] f. zu § 66 GKG), und dass die Regelung des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens im Gerichtskostengesetz nach den Erwägungen des Gesetzgebers - ohne Modifikationen - in das Gerichtsvoll-zieherkostenrecht übernommen werden sollte (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsge[X.], BT-Drucks. 15/1971, [X.] zu Absatz 30 Nummer 1). Soweit der Gesetzgeber die Rechtsbeschwerde zum [X.], wie die Rechtsbeschwerden geltend machen, gerade auch zur Entscheidung von rechtlichen Grundsatzfragen im Kostenrecht geschaffen hat (vgl. Begrün-dung des Regierungsentwurfs eines Ge[X.] zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, [X.] zu § 574 ZPO), soll die Vereinheitlichung der Rechtsprechung ersichtlich auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen ([X.] [X.], 70). Zur Klärung von Grundsatzfragen im [X.]verfahren hat der Gesetzgeber dagegen die weitere Beschwerde eingeführt und die Rechtsbeschwerde ausdrücklich aus-geschlossen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisie-rungsge[X.], BT-Drucks. 15/1971, [X.] f. zu § 66 GKG). 12 c) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bindet den [X.] nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel ([X.] 154, 102 m.w.N.). 13 2. Gegen die Entscheidung, die das Amtsgericht als Vollstreckungsge-richt über die Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten der Zwangsvollstreckung getroffen hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V. mit § 766 Abs. 2 ZPO), war demnach gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V. mit § 66 14 - 8 - Abs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde zum [X.] (§ 72 [X.]) statt-haft. Das Vollstreckungsgericht hat die Beschwerde in seinem [X.]uss zwar nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen; der Wert des [X.] überstieg jedoch 200 •. Gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.] ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V. mit § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Ober-landesgericht (hier: zum [X.]) zulässig, da das [X.] sie in seinem [X.]uss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. 3. Die Rechtsbeschwerden sind mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.] nicht die Rechtsbeschwerde zum [X.], sondern nur die weitere Beschwerde zum [X.] statthaft ist, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in weitere Be-schwerden umzudeuten. Bei [X.] ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärun-gen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen ([X.], [X.]. v. 6.3.1986 - [X.], [X.], 785, 786). So verhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des [X.] durch ein über-geordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbe-schwerde voraus, dass das [X.] die Beschwerde wegen der grundsätz-lichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem [X.]uss15 - 9 - zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die weiteren Be-schwerden an das [X.] abzugeben. Wegen der im [X.] angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Mög-lichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Bornkamm Schaffert

Bergmann Kirchhoff Koch

Vorinstanzen: AG [X.]-Mitte, Entscheidung vom 11.04.2006 - 31 M 8194/05 - LG [X.], Entscheidung vom [X.] - 82 T 283/06 -

Meta

I ZB 36/07

11.09.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. I ZB 36/07 (REWIS RS 2008, 2059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2059

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