Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. I ZB 22/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2052

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[X.][X.] vom 11. September 2008 in dem Rechtsbe[X.]verfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2008 durch [X.] [X.] und [X.] Schaffert, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Be[X.] des Gläubigers gegen den [X.]uss der Zivilkammer 82 des [X.] vom 5. Februar 2007 an das [X.] abgegeben. Gerichtskosten für das Rechtsbe[X.]verfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert der Rechtsbe[X.] wird auf 35.627,66 • festgesetzt. - 3 - Gründe: 1 I. Das [X.] hatte die Schuldner verurteilt, eine in einer Kleingartenanlage gelegene Parzelle zu räumen und herauszugeben. Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung. Dieser stell-te dem Gläubiger nach der Räumung [X.] von 44.014,54 • in Rechnung und teilte mit, gemäß § 2 Abs. 1 [X.] seien davon 38.818,11 • zu überweisen. Der Gläubiger zahlte den angeforderten Betrag. Auf Antrag des Gläubigers setzte das Amtsgericht die von den [X.] Kosten der Zwangsvollstreckung auf 44.028,18 • (44.014,54 • gemäß der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zuzüglich 13,64 • Rechtsanwaltskosten für den [X.]) fest. Auf die sofortige Be[X.] der Schuldner setzte das [X.] die von den Schuldnern zu erstattenden Zwangsvollstreckungskosten auf 3.204,09 • herab. Die vom [X.] zugelassene Rechtsbe[X.] des Gläubigers blieb oh-ne Erfolg ([X.], [X.]. v. 19.3.2004 - [X.] 328/03, NJW-RR 2005, 212). 2 Der Gläubiger forderte den Gerichtsvollzieher ohne Erfolg auf, ihm die nicht notwendigen [X.] in Höhe von 35.627,66 • wegen un-richtiger Sachbehandlung gemäß § 7 Abs. 1 [X.] zu erstatten. Auf die [X.] stellte das Amtsgericht durch [X.]uss fest, dass die vom Gerichtsvollzieher in seiner Kostenrechnung geltend gemachten Gebühren und Kosten zu Unrecht erhoben und dem Gläubiger zu erstatten sind, soweit sie einen Betrag von 3.190,45 • übersteigen. 3 Die hiergegen gerichtete sofortige Be[X.] des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom [X.] zugelassenen [X.] - 4 - [X.] erstrebt der Bezirksrevisor weiterhin die Zurückweisung der Erinne-rung. Der Gläubiger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 5 II. Hinsichtlich der Entscheidung des Gerichtsvollziehers über die Nicht-erhebung von [X.] wegen unrichtiger Sachbehandlung ist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] die für die Erinnerung und die Be[X.] des Kostenschuldners und der St[X.]tskasse gegen den [X.] des [X.] geltende Bestimmung des § 5 Abs. 2 [X.] entsprechend anwendbar. Gegen die Be[X.]entscheidung des [X.]s über den [X.] des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbe[X.] zum Bun-desgerichtshof (dazu unter 1), sondern allein die weitere Be[X.] zum [X.] (hierzu unter 2) statthaft. Dementsprechend ist auch gegen die Be[X.]entscheidung des [X.]s über die Nichterhebung von [X.] nicht die Rechtsbe[X.] zum [X.], sondern allein die weitere Be[X.] zum [X.] eröffnet. Die Rechtsbe[X.] ist daher in eine weitere Be[X.] umzudeuten und die Sache ist zur Entscheidung über die weitere Be[X.] an das [X.] (hier: [X.]) abzugeben (dazu unter 3). 1. Gegen die Be[X.]entscheidung des [X.]s über den [X.] des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbe[X.] zum [X.]ge-richtshof nicht statthaft. 6 a) Für die Erinnerung und die Be[X.] gegen den [X.] des Gerichtsvollziehers gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Regelung in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Be-[X.] an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbe[X.] an den [X.] ausgeschlossen ([X.], [X.]. v. 1.10.2002 - [X.] 271/02, [X.], 70; vgl. Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, [X.] zu Art. 32 Nr. 1a). 8 b) Dieser Ausschluss gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbe[X.] auch hinsichtlich des Ansatzes von [X.], die - wie hier - [X.] sind. Aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelten Vorrang des § 766 Abs. 2 ZPO folgt nicht, dass sich die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den [X.] allein nach dieser Vorschrift richtet und damit der gegen die Ent-scheidung über die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO vorgesehene [X.] eröffnet ist. Soweit § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf § 766 Abs. 2 ZPO verweist, ist damit allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinne-rung geregelt. Der [X.] gegen Entscheidungen über die Erinnerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG. [X.]) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] entscheidet über die Erinnerung des Kostenschuldners und der St[X.]tskasse gegen den [X.] das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, so-weit nicht nach § 766 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig ist. [X.] § 766 Abs. 2 ZPO ist das Vollstreckungsgericht unter anderem für die Ent-scheidung über Erinnerungen wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten zuständig. Damit sind, wie sich aus der Stellung dieser [X.] in § 766 ZPO (—Erinnerung gegen Art und Weise der [X.]) und im [X.] der Zivilprozessordnung (—[X.]) ergibt, die Kosten der Zwangsvollstreckung gemeint. Zur Entscheidung über Erinne-rungen gegen den [X.] des Gerichtsvollziehers ist demnach das Voll-streckungsgericht - also regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 2 9 - 6 - ZPO) - zuständig, wenn es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt. Geht es nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung, sondern beispielsweise um [X.] für Zustellungen oder Versteigerungen außerhalb der Zwangsvollstreckung, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der [X.] seinen Amtssitz hat. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] regelt demnach allein, welches Gericht für die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Kostenan-satz des Gerichtsvollziehers zuständig ist. Sie weist die Entscheidung über [X.] gegen den Ansatz von Kosten der Zwangsvollstreckung in Überein-stimmung mit § 766 Abs. 2 ZPO - aus Gründen des [X.] - dem nach § 764 Abs. 1 ZPO für die Anordnung von und für die Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen zuständigen Vollstreckungsgericht zu und belässt es ansonsten - mit Rücksicht auf die Ortsnähe - bei der Zuständigkeit des Amtsge-richts, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. 10 bb) Im Übrigen sind auf die Erinnerung und die Be[X.] nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] unter anderem die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend anzuwenden. Danach findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung nach Maßgabe des § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Be-[X.] statt. Ferner ist gegen die Entscheidung über die Be[X.] unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 GKG die weitere Be[X.] zulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Erinnerung oder die Be[X.] gegen den Ansatz von [X.] oder gegen den Ansatz von ande-ren Kosten richtet. 11 Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über eine Erinnerung gegen den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Gerichtsvollzieher ist daher weder nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO die sofortige Be[X.] 12 - 7 - zum [X.] (§ 72 [X.]) statthaft, noch kann das [X.] gegen seine Be[X.]entscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO die Rechtsbe[X.] zum [X.] (§ 133 [X.]) zulassen (a.[X.]/[X.], [X.] der Gerichtsvollzieher, § 5 [X.] [X.]. 18 ff.; [X.], [X.], § 5 [X.]. 12 und Vor § 5 [X.]. 15; [X.], [X.] 2003, 74 f.; vgl. auch [X.], [X.], 38. Aufl., § 5 [X.] [X.]. 5: [X.] der sofortigen Be[X.] nach § 793 ZPO, aber Unzulässigkeit der Rechtsbe[X.] nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. weiter [X.] [X.] 1989, 184). Soweit dem [X.]uss des Senats vom 17. November 2005 ([X.], [X.] 2005, 23) etwas anderes entnommen werden kann (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 5 [X.] [X.]. 20), wird daran nicht festgehal-ten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, den Rechtsweg bei Erinnerungen und Be[X.]n gegen den Kostenan-satz des Gerichtsvollziehers unterschiedlich zu gestalten, je nachdem, ob es um den Ansatz von [X.] oder um den Ansatz von anderen Kosten geht. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber zur Vereinheitlichung der Be[X.]verfahren in den [X.]n und der Kostenrechtsrechtspre-chung mit den § 66 GKG, § 33 [X.], § 4 [X.] und § 14 [X.] Regelungen getroffen hat, die - unter Ausschluss der Rechtsbe[X.] - übereinstimmend die unbefristete Be[X.] und die weitere Be[X.] als Rechtsmittel vor-sehen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsge-setzes, BT-Drucks. 15/1971, [X.] f. zu § 66 GKG), und dass die Regelung des Erinnerungs- und Be[X.]verfahrens im Gerichtskostengesetz nach den Erwägungen des Gesetzgebers - ohne Modifikationen - in das Gerichtsvoll-zieherkostenrecht übernommen werden sollte (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1971, [X.] zu Absatz 30 Nummer 1). 13 - 8 - Soweit der Gesetzgeber die Rechtsbe[X.] zum [X.], wie die Rechtsbe[X.] geltend macht, gerade auch zur Entscheidung von rechtlichen Grundsatzfragen im Kostenrecht geschaffen hat (vgl. Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, [X.] zu § 574), soll die Vereinheitlichung der [X.] ersichtlich auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Kostenfest-setzungsverfahren erfolgen ([X.] [X.], 70). Zur Klärung von Grundsatz-fragen im [X.]verfahren hat der Gesetzgeber dagegen die weitere Be[X.] eingeführt und die Rechtsbe[X.] ausdrücklich ausgeschlos-sen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgeset-zes, BT-Drucks. 15/1971, [X.] f. zu § 66 GKG). 14 c) Die Zulassung der Rechtsbe[X.] durch das Be[X.]gericht bindet den [X.] nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel ([X.]Z 154, 102 m.w.N.). 15 2. Gegen die Entscheidung, die das Amtsgericht als Vollstreckungsge-richt über die Erinnerung gegen den Ansatz von [X.] der Zwangsvollstreckung getroffen hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V. mit § 766 Abs. 2 ZPO), war demnach gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V. mit § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Be[X.] zum [X.] (§ 72 [X.]) statt-haft. Das Vollstreckungsgericht hat die Be[X.] in seinem [X.]uss zwar nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen; der Wert des Be[X.]gegenstands überstieg jedoch 200 •. Gegen die Be[X.]entscheidung des [X.]s ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V. mit § 66 Abs. 4 GKG die weitere Be[X.] zum [X.] (hier: zum [X.]) zulässig, da das [X.] sie 16 - 9 - in seinem [X.]uss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei-dung stehenden Frage zugelassen hat. 17 3. Die Rechtsbe[X.] ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Be-[X.]entscheidung des [X.]s nicht die Rechtsbe[X.] zum [X.], sondern nur die weitere Be[X.] zum [X.] statthaft ist, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in eine weitere Be-[X.] umzudeuten. Bei [X.] ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärun-gen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen ([X.], [X.]. v. 6.3.1986 - [X.], [X.], 785, 786). So verhält es sich hier. Die weitere Be[X.] zielt ebenso wie die Rechtsbe[X.] auf die Änderung einer Be[X.]entscheidung des [X.]s durch ein über-geordnetes Gericht; die weitere Be[X.] setzt zudem wie die Rechtsbe-[X.] voraus, dass das [X.] die Be[X.] wegen der grundsätz-lichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem [X.]uss - 10 - zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die weitere Be-[X.] an das [X.] abzugeben. Wegen der im [X.] angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Bornkamm Schaffert Bergmann

[X.] Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.06.2006 - 33 M 8007/02 - [X.], Entscheidung vom 05.02.2007 - 82 T 564/06 -

Meta

I ZB 22/07

11.09.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2008, Az. I ZB 22/07 (REWIS RS 2008, 2052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2052

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