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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 37/15
vom
18. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
18.
Juni 2015
durch die
[X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.]innen Dr. [X.] und Dr.
Roloff
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des [X.] vom 18.
April 2015 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 26.
März 2015 beteiligten [X.] Vizepräsident [X.], Dr.
[X.], [X.] und Dr.
Remmert wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 26.
März 2015 hat der Senat die als Rechtsbe-schwerde anzusehende Eingabe des [X.] vom 19.
Januar 2015 auf seine Kosten als unzulässig verworfen und auch die weitere Eingabe des [X.] vom 17.
Februar 2015, mit der er sich gegen den seine Anhörungsrüge zurück-weisenden Beschluss des [X.] vom 28.
Januar 2015 [X.] wollte, als nicht zulässig zurückgewiesen. Mit am 23.
April 2015 eingegan-genem Schreiben hat der Kläger die an diesem -
ihm am 12.
April 2015 zuge-stellten
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Beschluss beteiligten [X.] Vizepräsident [X.], Dr.
[X.], [X.] und Dr.
Remmert wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gleichzeitig Anhörungsrüge erhoben.
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II.
Der Befangenheitsantrag ist zulässig, insbesondere konnte er ohne Be-auftragung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts gestellt werden (§
44 Abs.
1, §
78 Abs.
3 ZPO).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen (§
42 Abs.
2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berech-tigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten [X.] aufkommen lassen (vgl. nur [X.]/Vollkommer, ZPO, 30.
Aufl., §
42 Rn.
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f mwN).
Solche Gründe hat der Kläger nicht vorgebracht. Er wendet sich lediglich gegen die in dem Senatsbeschluss vom 26.
März 2015 zum Ausdruck kom-
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mende Rechtsansicht des
Senats. Damit ist jedoch kein Zweifel an der Unpar-teilichkeit oder Unabhängigkeit der abgelehnten [X.] begründet.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Roloff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.10.2014 -
8 O 268/14 -
OLG Celle, Entscheidung vom 05.01.2015 -
9 [X.] -
Meta
18.06.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. III ZB 37/15 (REWIS RS 2015, 9536)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9536
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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