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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
244/13
2 AR 167/13
vom
3.
Juli 2013
in der [X.]
gegen
Az.:
4 Ls-174 Js 425/10-423/12 [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts am 3.
Juli 2013
beschlossen:
1.
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts -
Jugendschöffengericht -
[X.] vom 10. Mai 2013 wird aufgehoben.
2.
Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das [X.].
Gründe:
Der [X.] hat in seiner Zuschrift folgendes ausgeführt:
"Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht nach §
42 Abs.
3 Satz
2 JGG zur Entscheidung des [X.] der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) [X.].
Eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht -
Jugendschöffengericht -
[X.] gemäß §
42 Abs.
3 JGG scheidet aus, da diese voraussetzt, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage ge-wechselt hat (st.Rspr., BGHSt 13,
209; BGHR JGG §
42 Abs. 3 Abga-be
2; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 -
2 [X.]). Das war hier nicht der Fall: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 11.
September 2012 ging am 18.
September 2012 beim Amtsgericht
-
Jugendschöffengericht -
[X.] ein ([X.]. 286 d.A.). Ausweislich der Stellungnahme des [X.]/Jugendgerichtshilfe des [X.] vom 18.
April 2013 wohnt der Angeklagte auf Grund einer am 2. September 2012 begonnenen Ausbildung seit September 2012 in 1
-
3
-
Markneukirchen/[X.] (aaO S.
318, 319). Ein [X.] nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
2
Meta
03.07.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2013, Az. 2 ARs 244/13 (REWIS RS 2013, 4545)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4545
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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