Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zuständigkeit des Jugendgerichts: Verfahrensabgabe wegen Aufenthaltswechsels
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter -Neuss vom 30. Oktober 2013 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das [X.] - Jugendrichter -.
Der [X.] hat in seiner Zuschrift ausgeführt:
"Die Jugendgerichte der Amtsgerichte [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der [X.] zur Entscheidung des [X.] berufen.
Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 [X.] und vom 3. Juli 2013 - 2 [X.]). Das ist vorliegend nicht der Fall; die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 24. Januar 2012 ging am 1. Februar 2012 bei dem Amtsgericht [X.] - Strafrichter - ein ([X.]. 38 d.A.), der das Verfahren mit Beschluss vom 21. Mai 2012 an das Amtsgericht [X.] - Jugendgericht - abgab. Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hatte die Angeklagte indessen ausweislich des Vermerks des Polizeikommissariats [X.]-Südstadt vom 4. Januar 2012 ([X.]. 26 d.A.) bereits seit dem 23. Dezember 2011 in [X.]. Eine Änderung dieser Verhältnisse ist nicht eingetreten. Ein [X.] nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor."
Dem schließt sich der Senat an.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng
Meta
18.03.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.03.2014, Az. 2 ARs 7/14 (REWIS RS 2014, 7044)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7044
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 7/14 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 70/18 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 268/23 (Bundesgerichtshof)
Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendgerichts bei Aufenthaltswechsel des zwischenzeitlich volljährigen Angeklagten
2 ARs 383/03 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 18/04 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.