Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2014, Az. 2 ARs 7/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7056

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 7/14
2 AR 5/14
vom
18. März 2014
in der Jugendstrafsache
gegen

wegen Nötigung u.a.

Az.: 319 AR 19/13 Amtsgericht [X.]
Az.: 12 Ds-90 Js 6523/11-429/13 Amtsgericht [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts am 18.
März 2014 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts -
Jugendrichter -
[X.] vom 30.
Oktober 2013 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das
Amtsgericht [X.] -
Jugendrichter -.

Gründe:
Der [X.] hat in seiner Zuschrift ausgeführt:
"Die Jugendgerichte der Amtsgerichte [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach §
42 Abs.
3 Satz 2 JGG ist der [X.] zur Entscheidung des [X.] berufen.

Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß §
42 Abs.
3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der
Angeklagte seinen Aufent-haltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG §
42 Abs.
3 Abgabe 2; Senat, [X.] vom 11.
Mai 2011 -
2
ARs 117/11 und vom 3.
Juli 2013 -
2 ARs
244/13). Das ist vorliegend nicht der Fall; die Anklageschrift der Staats-anwaltschaft Düsseldorf vom 24.
Januar 2012 ging am 1.
Februar 2012 bei dem Amtsgericht [X.] -
Strafrichter -
ein (Bl.
38 d.A.), der das [X.] mit Beschluss vom 21.
Mai 2012 an das Amtsgericht [X.]
-
Jugendgericht
-
abgab. Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hatte die Angeklagte indessen ausweislich des Vermerks des Polizei-kommissariats [X.]-Südstadt vom 4.
Januar 2012 (Bl.
26 d.A.) be-

1
-
3
-
reits seit dem 23.
Dezember 2011 in [X.]. Eine Änderung dieser Verhältnisse ist nicht eingetreten. Ein [X.] nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor."

Dem schließt sich der Senat an.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

2

Meta

2 ARs 7/14

18.03.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2014, Az. 2 ARs 7/14 (REWIS RS 2014, 7056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7056

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2 ARs 7/14

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